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Wir erwecken die Unschuldsvermutung zum Leben

SEXUALSTRAFRECHT

Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht:

06.04.2025 – Einstellung bei Verdacht des sexuellen Übergriffs

06.04.2025

WO? Staatsanwaltschaft Lüneburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Sexueller Übergriff
ERGEBNIS: Einstellung 

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine ehemalige Partnerin durch emotionale Manipulation zum Geschlechtsverkehr gedrängt zu haben. Mit einer umfassenden Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig zunächst die Glaubhaftigkeit der einzigen belastenden Aussage in Zweifel ziehen. Die Anzeigenerstatterin hat laut eigener Aussage dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zugestimmt. Eine Gegenwehr wurde von ihr nicht beschrieben. Auch handelte es sich bei den Aussagen, welche unser Mandant getätigt haben soll, nicht um eine Manipulation, geschweige denn eine Drohung. Die Anzeigenerstatterin versuchte offensichtlich ihre Entscheidung, dem Geschlechtsverkehr zuzustimmen vor sich selbst zu rechtfertigen, da sie selbst unzufrieden war nicht ausdrücklicher ihre „Grenzen“ gesetzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg folgte dieser Auffassung und stellte das Verfahren antragsgemäß mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

05.04.2025 – Einstellung beim Vorwurf des Übersendens von „Dickpics“

05.04.2025

WO? Staatsanwaltschaft Lübeck
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verbreitung pornografischer Schriften
ERGEBNIS: Einstellung

Dem Mandanten wurde das Verbreiten pornografischer Schriften vorgeworfen. Er soll unaufgefordert an einen anderen Mann mehrere „Dickpics“, also Fotos von seinen Geschlechtsteilen sowie von seinem Gesäß übersandt haben. Aufgrund dieser Behauptung wurde bereits im Vorfeld eine Hausdurchsuchung bei dem Mandanten angeordnet und dessen Handy beschlagnahmt. Rechtsanwalt Moro konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass kein Nachweis dafür erbracht werden konnte, dass der Mandant überhaupt solche Fotos von sich gemacht und diese dann an den maßgeblich belastenden Zeugen unaufgefordert übersandt hat. Nachdem weder auf dem Handy des Mandanten noch auf dem des Zeugen entsprechende Bilder gefunden werden konnten, folgte die Staatsanwaltschaft dem Antrag und stellte das Verfahren ein.  

04.04.2025 – Über 120 Dateien Kinderpornografie – dennoch Einstellung

04.04.2025

WO? Amtsgericht Ahrensburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Kinderpornografie
ERGEBNIS: Einstellung des Verfahrens

In einem Verfahren am Amtsgericht Ahrensburg konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig die besondere Lage des Mandanten mittels einer gut vorbereiteten Erklärung des Mandanten in den Fokus rücken. Er konnte zum einen heraus arbeiten, dass der Mandant nicht pädophil ist, zum Anderen die tragischen Lebensumstände und den Hintergrund des Besitzvorwurfs verdeutlichen. In einem Rechtsgespräch forderte die Staatsanwaltschaft zunächst eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgesetzt zur Bewährung. Dr. Hennig konnte nach längerer, aber konstruktiver Diskussion Gericht und Staatsanwaltschaft von einer Einstellung gegen eine moderate Auflage (6 Therapiegespräche und Zahlungsauflage an den Kinderschutzbund) überzeugen. Das Verfahren konnte somit ohne Eintragung im Führungszeugnis und Vorstrafenregister erfolgreich abgeschlossen werden. Das Ergebnis bewegt sich weit außerhalb dessen, was nach Aktenlage erwartbar war.

04.04.2025 – Einstellung bei Verbreiten und Besitz jugendpornographischer Inhalte

04.04.2025

WO? Staatsanwaltschaft Itzehoe
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verbreiten und Besitz jugendpornographischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde das Verbreiten und der Besitz jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Er soll inkriminierte Dateien auf einem ihm seitens der Ermittlungsbehörden zugeordneten Dropbox-Account hochgeladen haben. Im Rahmen der Auswertung der bei ihm sichergestellten Datenträger wurde kein inkriminiertes Material gefunden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Oliver Moro konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass hinsichtlich des Tatvorwurfes kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten besteht. Allein der das Verfahrens auslösende CyberTipline-Report des NCMEC über den Upload einer entsprechenden Datei auf Dropbox ist – für sich – nicht geeignet, den Vorwurf des Verbreitens und des Besitzes jugendpornographischen Materials zu begründen. Auch der Umstand, dass unser Mandant sich in den Account über seinen Browser-Clienten irgendwann eingeloggt haben soll, begründet noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass auch nur er wirklichen Zugang zu dem Account hatte. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein. 

02.04. Erhalt der Freiheit beim Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte

02.04.2025

WO? Amtsgericht Stade
WER? Rechtsanwalt Bartsch
DELIKT: Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten
ERGEBNIS:Freiheitsstrafe von acht Monaten ausgesetzt zur Bewährung

Unserem Mandanten wurde der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Er soll sich über das Internet in den Besitz von inkriminierten Dateien im hohen dreistelligen Bereich gebracht haben. Mittels einer guten Vorbereitung der Hauptverhandlung, gelang es Strafverteidiger Bartsch die für den Mandanten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hervorzuheben. Dabei waren sowohl besondere persönliche Lebensumstände als auch ein sehr reumütiges Nachtatverhalten ausschlaggebend. Ferner konnte aufgezeigt werden, dass eine Aussetzung zur Bewährung vorzunehmen war.

02.04.2025 – Verfahren wegen Jugendpornografie – Verwarnung

02.04.2025

WO? Amtsgericht Lüneburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Besitz von Jugendpornografie
ERGEBNIS: Verwarnung mit Strafvorbehalt

Fachanwalt für Strafrecht Moro verteidigte einen älteren Mandanten, der sich mit einer Anklage konfrontiert sah, in der ihm der Besitz von Jugendpornografie vorgeworfen wurde. Der Mandant war geständig. Die Verteidigung verlass am Anfang der Hauptverhandlung eine gemeinsam mit dem Mandanten erarbeitete Stellungnahme. In einem sodann von der Verteidigung initiierten Rechtsgespräch zwischen der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht betonte die Verteidigung  die geringe Bildintensität und die teilweise kaum mögliche Abgrenzbarkeit zur legalen Pornografie. Die Verfahrensbeteiligten kamen überein, dass eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ein tat- und schuldangemessenes Ergebnis darstellt.

27.03.2025 – Einstellung bei Vorwurf Erwerb und Besitz von Kinderpornografie

27.03.2025

WO? Staatsanwaltschaft Münster
WER? Strafverteidiger Meese
DELIKT: Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Dem Mandanten wurde Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vorgeworfen. Er soll auf WhatsApp zwei kinderpornographische Sticker zugeschickt bekommen haben. Rechtsanwalt Meese konnte in einem gut begründeten Antrag rechtliche Zweifel an der angeblichen Tat herausarbeiten. Der Mandant hatte sich die Sticker nicht aktiv verschafft, und auch nicht gespeichert. Er hatte sie im Gegenteil nicht einmal wahrgenommen. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein. 

Themenübersicht Sexualstrafrecht


Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Siegel FAZ
Siegel FAZ
Franziska Mayer

Fachanwältin für Strafrecht

Christoph Grabitz

Strafverteidiger

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