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Exzellenz & Expertise

Wir sind nicht nur Fachanwälte für Strafrecht – wir bilden auch die Fachanwälte von morgen im Sexualstrafrecht aus.

AKTUELLE ERFOLGE IM SEXUALSTRAFRECHT

Kinder- und Jugendpornografie

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe: Kinder- und Jugendpornografie

10.07.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung pornografischer Inhalte

10.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Göttingen
WER? Fachanwältin für Strafrecht Mayer
DELIKT: Verdacht der Verbreitung pornografischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Noch-Ehefrau in ihrer ehemals gemeinsamen Wohnung vergewaltigt zu haben. Zudem soll er unbefugt in die Wohnung eingedrungen und ihre Ausweisdokumente entwendet haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Göttingen konnte Fachanwältin für Strafrecht Meyer LL.M. darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin bestehen. Kern des Antrags war eine dezidierte aussagepsychologische Analyse, die auch die Staatsanwaltschaft überzeugte. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

06.07.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte und der Verbreitung von Gewaltdarstellungen

06.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Darmstadt
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte sowie der Verbreitung von Gewaltdarstellungen 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, inkriminierte Dateien verbreitet, erworben und besessen zu haben. Zudem soll er per WhatsApp eine gewaltverherrlichende Datei verschickt haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Darmstadt konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht, da keine inkriminierten Dateien bei dem Mandanten festgestellt werden konnten. Darüber hinaus stellt das Verschicken einer Nachricht an einen einzigen Empfänger in rechtlicher Hinsicht noch kein Verbreiten dar. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

04.07.2026 Einstellung bei Tatverdacht des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Inhalten

04.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Düsseldorf/Amtsgericht Neuss
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Inhalten 
Ergebnis: Nichteröffnung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinder- und jugendpornografische Inhalte über Whats-App wiedergegeben, abgerufen und sich verschafft zu haben. Zudem soll er kinderpornografische Inhalte im Besitz gehabt haben. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erhob Anklage. In einer ausführlichen Schutzschrift an das Amtsgericht Neuss konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht besteht DaHauptverfahren wurde nicht eröffnet. 

02.07.2026 Einstellung beim Vorwurf der Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten

02.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Bochum
WER? Fachanwältin für Strafrecht Mayer
DELIKT: Verbreitung und Besitz von kinderpornographischen Inhalten
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurden die Verbreitung und der Besitz von einer kinderpornografischen Datei vorgeworfen. Die Vorwürfe wurden allein auf einen CT-Report gestützt. Es wurde keine Durchsuchung durchgeführt. Daher konnte Frau Mayer, Fachanwältin für Strafrechtmit einem gut begründeten Antrag die Einstellung erzielen. Insbesondere stellte sie dar, dass sich ein hinreichender Tatverdacht nicht nur auf einen CT-Report stützen darf, sondern es noch einer Rekonstruktion auf den Datenträgern bedarf. Dieses ist nicht erfolgt. 

01.07.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte

01.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Darmstadt
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte 
Ergebnis: Einstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen auf einer Internetplattform eine inkriminierte Datei hochgeladen zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Darmstadt konnte Strafverteidiger Marcel Bartsch darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht. Es bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft der MandantinDas Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und der Mandantin ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

26.06.2026 Schwerer Vorwurf, kein hinreichender Tatverdacht – Verfahren eingestellt

26.06.2026

WO? Staatsanwaltschaft Wiesbaden
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verdachts der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über einen Facebook-Account eine kinderpornografische Datei versendet zu habenDer Vorwurf stützte sich auf eine Mitteilung aus einem internationalen Hinweisverfahren. Durch die Schutzschrift des Strafverteidigers Moro konnte jedoch dargelegt werden, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Mandanten vorlagen. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. 

22.06.2026 Einstellung bei Versenden einer kinderpornografischen Datei

22.06.2026

WO? AG Northeim
WER? Strafverteidiger Höft
DELIKT: Verbreitung kinderpornografischer Dateien
Ergebnis: Einstellung

In dem Verfahren ging es schwerpunktmäßig um das Versenden einer kinderpornografischen Datei. Da die Tat sowohl qualitativ als auch quantitativ in dem untersten Bereich der Deliktsbreite lag und der Angeklagte nicht vorbestraft war, konnte der Verteidiger Thure Höft das Gericht und die Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens gegen eine moderate Geldauflage überzeugen.

19.06.2026 Einstellung bei Tatverdacht des Besitzes von Kinderpornographie

19.06.2026

WO? Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornographische Dateien online hochgeladen zu haben. Bei einer anschließenden Durchsuchung wurden jedoch keine inkriminierten Inhalte auf seinen Geräten aufgefunden. Lediglich sein Browserverlauf war in ein paar wenigen Details „auffällig“. Außerdem wurde später festgestellt, dass das in der verfahrensauslösenden Meldung des NCMEC übermittelte Bild in Wahrheit gar kein inkriminierter Inhalt war. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz darlegen, dass dies zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachtes nicht ausreichend ist. Kern des Antrags war eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass ohne ein konkretes Auffinden von inkriminierten Dateien, die einen Besitz oder ein Abrufen nachweisen könnten, eine Verurteilung nicht wahrscheinlich istDas Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

16.06.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Besitzverschaffung und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte

16.06.2026

WO? Staatsanwaltschaft Bielefeld
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht der Besitzverschaffung und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine inkriminierte Videodatei per WhatsApp verschickt zu habenDer Tatverdacht beruhte einzig und allein auf einer Meldung des NCMEC. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Bielefeld konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht und eine Täterschaft des Mandanten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

11.06.2026 Einstellung beim Vorwurf Versuchter sexueller Missbrauch von Kindern sowie Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte

11.06.2026

WO? Staatsanwaltschaft Bremen
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Versuchter sexueller Missbrauch von Kindern sowie Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über WhatsApp Nachrichten im Zusammenhang mit einem vermeintlichen Treffen zum Zwecke des Geschlechtsverkehrs mit einem Kind ausgetauscht zu haben. Darüber hinaus stand der Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte im Raum. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig führte in seiner ausführlich begründeten Schutzschrift aus, dass sich aus den ausgewerteten Nachrichten keine tatnahe Konkretisierung oder realitätsbezogene Vorbereitungshandlungen ergaben. Auch hinsichtlich des Besitzvorwurfs ließen sich keine belastbaren Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Besitzwillen feststellen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein. 

Themenübersicht Sexualstrafrecht


Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Siegel FAZ
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Franziska Mayer

Fachanwältin für Strafrecht

Christoph Grabitz

Strafverteidiger

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