AKTUELLE ERFOLGE IM SEXUALSTRAFRECHT

Kinder- und Jugendpornografie

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe: Kinder- und Jugendpornografie

28.10.2025 Einstellung nach Anklage wegen Besitz kinderpornografischer Schriften

28.10.2025

WO? Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
WER? Strafverteidiger
DELIKT: Kinderpornografie
ERGEBNIS: Einstellung

Defensio Strafverteidiger konnten in der Hauptverhandlung am Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen erreichen. Im Fall einer Verurteilung war mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu rechnen gewesen. Beides wäre im Führungszeugnis eingetragen worden und hätte auf Jahre für erhebliche Probleme bei der Berufswahl gesorgt. Durch das Schaffen zahlreicher Strafmilderungsgründe in der Zeit bis zur Hauptverhandlung konnten Gericht und Staatsanwaltschaft überzeugt werden, das Verfahren gegen Auflagen einzustellen. Ergebnis: Keine Vorstrafe, kein Eintrag im Führungszeugnis.

27.10.2025 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte

27.10.2025

WO? Staatsanwaltschaft Aurich
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornografische Inhalte bei YouTube hochgeladen zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Mosbach konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Es fehlte schon an einer nachweisbaren Täterschaft unseres Mandanten. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. 

26.10.2025 Einstellung bei Tatverdacht Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Inhalte

25.10.2025

WO? Staatsanwaltschaft Flensburg 
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserer Mandantin wurde Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Inhalte vorgeworfen. Sie soll über WhatsApp eine inkriminierte Bilddatei verschickt oder erhalten haben. Einzige Ermittlungsergebnisse waren die Zuordnung einer IP-Adresse, sowie einer Handynummer. Eine Durchsuchung erfolgte nicht, entsprechende Dateien konnten entsprechend nicht gefunden werden. In einer ausführlichen Schutzschrift konnte Rechtsanwalt Grabitz die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass mehrere Personen auf das Gerät zugreifen konnten. Somit konnte jeder dieser Personen auch gehandelt haben. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 

21.10.2025 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung jugendpornografischer Inhalt

21.10.2025

WO? Staatsanwaltschaft Dortmund 
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Herstellung jugendpornographischer Inhalte mit Verbreitungsabsicht
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde die Herstellung jugendpornographischer Inhalte mit Verbreitungsabsicht vorgeworfen. Er soll strafrechtlich relevante Daten von sich angefertigt und über Snapchat versendet haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Dortmund konnte Strafverteidiger Bartsch darlegen, dass es keinen hinreichenden Tatverdacht gab. Es bestanden bereits erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Mandanten. Im Übrigen war nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um inkriminierte Dateien handelte. Zudem lag ein gesetzlicher Tatbestandsausschluss vor. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.  

15.10.2025 Einstellung bei Tatverdacht des Besitzes und der Verbreitung jugend- und kinderpornographischer Schriften

15.10.2025

WO? Staatsanwaltschaft Münster 
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT:Verdacht des Besitzes jugend- und kinderpornographischer Schriften
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornographische Inhalte über die Plattform Microsoft BingImage hochgeladen und darüber hinaus kinderpornographische sowie jugendpornographische Schriften auf seinem Smartphone besessen zu haben. In einer umfassenden Schutzschrift gegenüber der Staatsanwaltschaft konnte der Fachanwalt für Strafrecht Oliver Moro darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht. Insbesondere ergab sich aus der Ermittlungsakte weder ein konkreter Nachweis für eine aktive Verbreitung noch ein hinreichend belegbarer Besitzwillen im strafrechtlichen Sinne. Der Fund von lediglich vierzehn inkriminierten Dateien unter mehr als 40.000 Bildern auf dem Mobiltelefon des Mandanten ließ vielmehr auf eine zufällige Speicherung ohne Kenntnis oder Willen schließen. Die Staatsanwaltschaft folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten bleibt ein belastendes Strafverfahren erspart. 

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
bewertungen-dr-jonas-hennig
Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
bewertungen-ra-christian-albrecht
Telefon   Rückrufservice   Email Schreiben