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Exzellenz & Expertise

Wir sind nicht nur Fachanwälte für Strafrecht – wir bilden auch die Fachanwälte von morgen im Sexualstrafrecht aus.

AKTUELLE ERFOLGE IM SEXUALSTRAFRECHT

Kinder- und Jugendpornografie

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe: Kinder- und Jugendpornografie

Einstellung bei Verdacht des Besitzes/Verschaffens von kinder- und jugendpornographischer Inhalte

01.08.2026

WO? Staatsanwaltschaft Hannover
WER? Christoph Grabitz
DELIKT: Verdacht des Besitzes/Verschaffens von kinder- und jugendpornographischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinder- bzw. jugendpornographische Inhalte auf einem anonymen Chatportal an eine andere Person verschickt zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Mosbach konnte Strafverteidiger Grabitz darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht. Kern des Antrags war eine kritische Würdigung der Ermittlungsakte, die auch den Staatsanwalt davon überzeugte, dass keine stichhaltigen Beweise bestehen, die unserem Mandanten eine solche Tat nachweisen können. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.   

 

24.07.2026 Einstellung bei Verbreitung kinderpornographischer Inhalte

24.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig 
DELIKT: Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde die Verbreitung kinderpornografischer Schriftenvorgeworfen. Er soll ein Bild auf der Plattform „Snapchat“ hochgeladen haben. Aufgrund einer Meldung der halbstaatlichen Organisation für MissbrauchsfälleNCMEC“ wurde unser Mandant als Beschuldigter geführt. Es wurde weder durchsucht noch konnten weitere Beweise für seine Täterschaft gefunden werden. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass kein Nachweis dafür erbracht werden konnte, dass der Mandant überhaupt solche Fotos hochgeladen hat. Nachdem die Ermittlungen ins Leere führten und keine Anzeichen für die Täterschaft unseres Mandanten gefunden wurden, folgte die Staatsanwaltschaft dem Antrag und stellte das Verfahren ein.   

 

16.07.2026 Einstellung beim Vorwurf des Verbreitens pornographischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren

16.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Mainz
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verbreiten pornografischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde das Verbreiten pornographischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren vorgeworfen. Er soll auf Snapchat einen pornographischen Inhalt hochgeladen haben. Mittels einer ausführlichen Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Moro die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass meinem Mandanten vor dem Hintergrund des CyberTipline Reports keine Täterschaft nachzuweisen ist. Zudem wurde erfolgreich eingewandt, dass die bloße Zuordnung einer IP-Adresse keine Rückschlüsse auf die individuelle Täterschaft des Mandanten zulässt. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.  

 

10.07.2026 Verbreitung kinderpornographischer Inhalte

10.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Rottweil 
WER? Strafverteidigerin Svea Riepshoff
DELIKT: Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde die Verbreitung kinderpornografischer Schriften vorgeworfen. Er soll ein Bild auf der Plattform „Snapchat“ hochgeladen haben. Aufgrund einer Meldung der halbstaatlichen Organisation für Missbrauchsfälle „NCMEC“ wurde unser Mandant als Beschuldigter geführt. Es wurde weder durchsucht noch konnten weitere Beweise für seine Täterschaft gefunden werden. Strafverteidigerin Svea Riepshoff konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass kein Nachweis dafür erbracht werden konnte, dass der Mandant überhaupt solche Fotos hochgeladen hat. Nachdem die Ermittlungen ins Leere führten und keine Anzeichen für die Täterschaft unseres Mandanten gefunden wurden, folgte die Staatsanwaltschaft dem Antrag und stellte das Verfahren ein.   

 

 

10.07.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung pornografischer Inhalte

10.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Göttingen
WER? Fachanwältin für Strafrecht Mayer
DELIKT: Verdacht der Verbreitung pornografischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Noch-Ehefrau in ihrer ehemals gemeinsamen Wohnung vergewaltigt zu haben. Zudem soll er unbefugt in die Wohnung eingedrungen und ihre Ausweisdokumente entwendet haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Göttingen konnte Fachanwältin für Strafrecht Meyer LL.M. darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin bestehen. Kern des Antrags war eine dezidierte aussagepsychologische Analyse, die auch die Staatsanwaltschaft überzeugte. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

06.07.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte und der Verbreitung von Gewaltdarstellungen

06.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Darmstadt
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte sowie der Verbreitung von Gewaltdarstellungen 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, inkriminierte Dateien verbreitet, erworben und besessen zu haben. Zudem soll er per WhatsApp eine gewaltverherrlichende Datei verschickt haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Darmstadt konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht, da keine inkriminierten Dateien bei dem Mandanten festgestellt werden konnten. Darüber hinaus stellt das Verschicken einer Nachricht an einen einzigen Empfänger in rechtlicher Hinsicht noch kein Verbreiten dar. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

04.07.2026 Einstellung bei Tatverdacht des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Inhalten

04.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Düsseldorf/Amtsgericht Neuss
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Inhalten 
Ergebnis: Nichteröffnung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinder- und jugendpornografische Inhalte über Whats-App wiedergegeben, abgerufen und sich verschafft zu haben. Zudem soll er kinderpornografische Inhalte im Besitz gehabt haben. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erhob Anklage. In einer ausführlichen Schutzschrift an das Amtsgericht Neuss konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht besteht DaHauptverfahren wurde nicht eröffnet. 

02.07.2026 Einstellung beim Vorwurf der Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten

02.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Bochum
WER? Fachanwältin für Strafrecht Mayer
DELIKT: Verbreitung und Besitz von kinderpornographischen Inhalten
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurden die Verbreitung und der Besitz von einer kinderpornografischen Datei vorgeworfen. Die Vorwürfe wurden allein auf einen CT-Report gestützt. Es wurde keine Durchsuchung durchgeführt. Daher konnte Frau Mayer, Fachanwältin für Strafrechtmit einem gut begründeten Antrag die Einstellung erzielen. Insbesondere stellte sie dar, dass sich ein hinreichender Tatverdacht nicht nur auf einen CT-Report stützen darf, sondern es noch einer Rekonstruktion auf den Datenträgern bedarf. Dieses ist nicht erfolgt. 

01.07.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte

01.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Darmstadt
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte 
Ergebnis: Einstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen auf einer Internetplattform eine inkriminierte Datei hochgeladen zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Darmstadt konnte Strafverteidiger Marcel Bartsch darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht. Es bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft der MandantinDas Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und der Mandantin ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

26.06.2026 Schwerer Vorwurf, kein hinreichender Tatverdacht – Verfahren eingestellt

26.06.2026

WO? Staatsanwaltschaft Wiesbaden
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verdachts der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über einen Facebook-Account eine kinderpornografische Datei versendet zu habenDer Vorwurf stützte sich auf eine Mitteilung aus einem internationalen Hinweisverfahren. Durch die Schutzschrift des Strafverteidigers Moro konnte jedoch dargelegt werden, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Mandanten vorlagen. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. 

Themenübersicht Sexualstrafrecht


Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 12 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Siegel FAZ
Siegel FAZ
Franziska Mayer

Fachanwältin für Strafrecht

Christoph Grabitz

Fachanwalt für Strafrecht

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