Ablauf des Strafverfahrens

Wenn Sie oder eine Angehöriger Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, ist es ratsam, sich mit dem Ablauf des Strafverfahrens vertraut zu machen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über den Ablauf eines Strafverfahrens und zeigen Ihnen, wie ein Rechtsanwalt mit strafrechtlicher Expertise Ihnen helfen kann, so unbeschadet wie möglich mit den gegen Sie erhobenen Vorwürfen umzugehen.
Was ist zu tun, wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgeladen werden? Wie ist zu reagieren, wenn bereits eine Anklage oder ein Strafbefehl vorliegt? Was müssen Sie tun, wenn bereits ein Hauptverhandlungstermin anberaumt ist? Gibt es auch Möglichkeiten gegen ein Strafurteil vorzugehen? Wie kann Ihnen ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger in den verschiedenen Verfahrensstadien helfen?

Die Phasen eines Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist insbesondere zur Feststellung einer Straftat und zur Festsetzung von Sanktionen und Strafen vorgesehen. Es untergliedert sich in verschiedene Phasen, das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Es folgt das Rechtsmittel- und schließlich das Strafvollstreckungsverfahren.

Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Sobald die zuständigen Ermittlungsbehörden durch eine Anzeige oder auf anderem Wege Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen und ein Anfangsverdacht gem. §152 II StPO vorliegt sind die Behörden in der Regel verpflichtet, dem Sachverhalt nachzugehen.

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Einstellung des Verfahrens

Wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen für abgeschlossen hält und einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, kann Sie Anklage erheben. Dem gilt es bereits im Ermittlungsverfahren entgegen zu wirken. Hier liegt die große Chance der Verteidigung im Ermittlungsverfahren, da jetzt ggf. noch eine nervenaufreibende Hauptverhandlung verhindert werden kann.

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Strafbefehl Einspruch

Sobald Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie unverzüglich einen Verteidiger aufsuchen. Sie haben nämlich nur eine Frist von 2 Wochen nach Erlass des Strafbefehls, gegen diesen Einspruch einzulegen. Tun Sie das nicht, wirkt der Strafbefehl wie ein Urteil. Das bedeutet, dass die dort gegen Sie verhängte Strafe nun vollstreckt wird.

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Anklage – Zwischenverfahren

Sollte die Staatsanwaltschaft überzeugt sein, ausreichend Beweise für die Begehung der Straftat vorlegen zu können, wird Anklage erhoben. Die Anklage wird an das Gericht zur Prüfung geschickt und das Zwischenverfahren ist eröffnet. Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.

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Hauptverfahren – Ablauf einer Hauptverhandlung

Wenn das Gericht die Anklage zulässt, also das Hauptverfahren eröffnet, werden ein oder mehrere Termine anberaumt. Wie lange dauert eine Hauptverhandlung? Eine Hauptverhandlung kann auf einen sog. „Hauptverhandlungstag“ mit nur einem kurzen Termin von einer halben Stunde beschränkt sein.

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Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Maßregeln

Abgrenzung Strafe und Maßregel – Verteidigungstaktiken

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, stehen dem Gericht zahlreiche Sanktionsvarianten zur Verfügung. Nachfolgend möchte ich Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, auch zur jeweiligen Anwendung in der Praxis, geben. Über den konkreten Strafrahmen eines Delikts informieren Sie sich bitte in unserer Darstellung der einzelnen Delikte im Strafrecht.

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Arten von Strafen

Das Gesetz unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen gehören die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Nebenstrafen sind etwa der Verlust Amtsfähigkeit, des Wahlrechts und das deutlich häufigere Fahrverbot (§ 44 StGB).

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Berufung

Mit der Hauptverhandlung ist auch im Falle der Verurteilung das Verfahren noch lange nicht abgeschlossen. Jedes amtsgerichtliche Urteil ist grds. mit der Berufung anfechtbar, § 312 StPO. Urteile des Landgerichts sind hingegen nicht mit der Berufung angreifbar. Hier ist einzig die Revision zulässiges Rechtsmittel.

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Die Revision

Die Revision unterscheidet sich in mehreren Punkten von der Berufung. Statthaft ist dieses Rechtsmittel bei erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts, sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts, aber auch im Wege der Sprungrevision (§ 335 StPO) gegen erstinstanzliche amtsgerichtliche Urteile.

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Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
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