15.04.2025

WO? Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Verbreitung kinderpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde Verbreitung kinderpornographischer Inhalte vorgeworfen. Nach einer Meldung des NCMEC soll ein Video eines Mädchens versendet worden sein. Hierzu wurde ein Account genutzt, der die damalige E-Mail-Adresse des Mandanten verwendete. Bei einer Durchsuchung wurden das Smartphone und das Notebook des Mandanten durch die Einsatzkräfte gesichtet. Strafverteidiger Bartsch konnte mittels ausführlicher Schutzschrift und akribischem Aktenstudium herausarbeiten, dass mangels Auffindens des verfahrensauslösenden Videos oder anderer pornographischer Inhalte auf dem Smartphone und dem Notebook des Mandanten kein hinreichender Verdacht besteht. Die Nutzung der E-Mail-Adresse des Mandanten kann dem Mandanten nicht zum Nachteil gereichen, weil der Nachrichtendienst bei der Registrierung die angegebenen Nutzerdaten nicht überprüft. Die Anmeldung mit dieser E-Mail-Adresse geschah aller Wahrscheinlichkeit durch unbefugte Dritte. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.