ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Einspruch gegen Strafbefehl

Strafbefehl erhalten? Sofort Rechtsanwalt kontaktieren!

 

Sobald Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Die Frist zum Einspruch gegen den Strafbefehl beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Legen Sie keinen Einspruch ein, wirkt der Strafbefehl wie ein Urteil. Das bedeutet, dass die dort gegen Sie verhängte Strafe nun vollstreckt wird.

Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bei Gericht Ein Strafbefehl kann nur beantragt werden wenn maximal eine Geldstrafe oder eine Strafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist. Das Gericht fertigt den Strafbefehl in aller Regel wie beantragt aus. Mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl wahren Sie die Möglichkeit eines Freispruchs oder einer milderen Strafe. Nur durch den Einspruch treten Sie mit Gericht und Staatsanwaltschaft wieder in Verhandlung ein.

 

Auch hier ist es dringend ratsam, spätestens nach Erhalt des Strafbefehls einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl zu beauftragen.

Bestenfalls wenden Sie sich bereits an uns, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben. So kann häufig mittels ausführlicher Anträge bewirkt werden, dass gar nicht erst ein Strafbefehl erlassen wird. Sollte Ihnen dennoch ein Strafbefehl zugehen, ist es wichtig, dass Sie uns sofort kontaktieren, damit der Einspruch gegen den Strafbefehl fristgemäß vorgenommen werden kann. Regelmäßig ist es bei Ablauf der Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl nicht möglich, die Rechtskraft des Strafbefehls zu verhindern. Anders gesagt: Weder der Beschuldigte, noch der Strafverteidiger können dann noch etwas gegen den Strafbefehl tun. Damit zusammenhängende Folgen, wie z.B. ein Eintrag im Führungszeugnis, sind dann nicht mehr rückgängig zu machen.

In dringenden Fällen kann der Strafbefehl durch uns auch vor dem Erstgespräch mit einem Anwalt vorgenommen werden. Erwähnen Sie daher bei Vereinbarung eines Termins mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Albrecht immer explizit das Stichwort „Einspruch gegen Strafbefehl“. Nach gewährter Akteneinsicht können wir – genau wie bei einer Anklageerhebung – die Verteidigungsstrategie besprechen.

 

Kann ich den Einspruch auch selbst verfassen?

Grundsätzlich können Sie den Einspruch gegen den Strafbefehl auch selbst vornehmen – im Strafbefehlsverfahren herrscht kein Anwaltszwang. Wir raten jedoch dringend davon ab, den Einspruch selbst zu formulieren. Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann nämlich entweder unbeschränkt oder beschränkt erfolgen. Bereits bei dieser Entscheidung ist juristische Expertise notwendig.

Unbeschränkter Einspruch gegen Strafbefehl:
• Hier wird der gesamte Strafbefehl angegriffen.

Beschränkter Einspruch gegen Strafbefehl:
• Beschränkt auf Rechtsfolgenausspruch
• Beschränkt auf die Tagessatzhöhe

Welche Form des Einspruchs gegen den Strafbefehl gewählt werden soll, kann regelmäßig nur ein erfahrener Strafverteidiger beurteilen. Durch einen übereilten Einspruch kann einerseits ein erhebliches Kostenrisiko durch eine dann folgende Hauptverhandlung folgen. Andererseits ist es sogar möglich, dass sich die zu erwartende Strafe gegenüber der aus dem Strafbefehl durch den Einspruch noch erhöht.

Themenübersicht Ablauf des Strafverfahrens

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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