AKTUELLE ERFOLGE IM SEXUALSTRAFRECHT

Sexuelle Belästigung

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe: Sexuelle Belästigung

27.05.2026 Einstellung beim Vorwurf sexueller Belästigung

27.05.2026

WO? Staatsanwaltschaft Hannover
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Sexuelle Belästigung 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine damalige Partnerin während eines gemeinsamen Urlaubs im Schlaf sexuell berührt zu haben. Zuvor hatte zwischen den Beteiligten einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig führte in seiner ausführlichen Schutzschrift aus, dass bereits keine tatbestandsmäßige sexuelle Belästigung oder kein sexueller Übergriff vorlag, da sich die Beteiligten in einer fortdauernden Intimsituation innerhalb einer partnerschaftlichen Beziehung befanden und objektive Anhaltspunkte für eine Beendigung dieser Situation oder eine erkennbare Ablehnung weiterer körperlicher Nähe nicht ersichtlich waren. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein.  

07.05.2026 Verfahrenseinstellung beim Vorwurf der sexuellen Belästigung

07.05.2026

WO? Amtsgericht Steinfurt
WER? Strafverteidiger Gotthardt
DELIKT: sexuelle Belästigung 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde eine sexuelle Belästigung vorgeworfen. Ein ernster Vorwurf bei dem durchaus auch Freiheitsstrafen, mindestens aber empfindliche Geldstrafen, drohen. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Gotthardt konnte in diesem Fall jedoch die Staatsanwaltschaft und das Gericht von einer Verfahrenseinstellung überzeugen. Der Mandant verlies den Gerichtssaal erleichtert und ohne Vorstrafe.

01.05.2026 Einstellung wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung

01.05.2026

WO? Staatsanwaltschaft Hamburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: sexuelle Belästigung 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten – einem Polizisten – wurde sexuelle Belästigung einer Kollegin vorgeworfen. Er soll diese am Kopf gekrault und berührt, sowie ihre Stirn geküsst haben. Rechtsanwalt Dr. Hennig konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass sämtliche Berührungen ihren Ursprung in einem kollegialen und freundschaftlichen Näheverhältnis – welches die Anzeigenerstatterin ausweislich diverser Chatverläufe selbst erheblich gefördert hat – hatten. Eine sexuelle Konnotation lag mithin fern. Überdies entsprachen die behaupteten Emotionen der Anzeigenerstatterin während der Berührungen nicht den Anforderungen an eine „Belästigung“. Die verbalen Äußerungen genügten hingegen – mangels Herabwürdigung der Anzeigenerstatterin – nicht den Anforderungen an eine (sexuelle) Beleidigung.  Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 

27.04.2026 Einstellung beim Verdacht sexuelle Belästigung

27.04.2026

WO? Staatsanwaltschaft Münster
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Sexuelle Belästigung
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde sexuelle Belästigung vorgeworfen. Er soll in seiner Funktion als Bademeister mit zwei Jugendlichen Badegästen per Snapchat in Kontakt getreten sein und in der Folge zwei „Snaps“ seines bekleideten Genitals versendet habenRechtsanwalt Christoph Grabitz konnte mithilfe einer ausführlichen Schutzschrift die Staatsanwaltschaft überzeugendass das Verhalten des Mandanten keinen Straftatbestand erfüllt und im Übrigen einer der beiden Badegäste massiv unter dem Eindruck seiner Eltern und schlechter Vorerfahrungen stand. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 

20.04.2026 Einstellung bei Tatverdacht der sexuellen Belästigung und exhibitionistische Handlungen

20.04.2026

WO? Staatsanwaltschaft Münster
WER? Fachanwältin für Strafrecht Mayer
DELIKT: Verdacht der sexuellen Belästigung und exhibitionistische Handlungen 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in seinem Krankenzimmer mit einem erigierten Glied eine Pflegefachassistentin aufgefordert haben beim Masturbieren zu zuschauen. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Münster konnte Fachanwältin für Strafrecht Franziska Mayer darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin bestehen. Kern des Antrags war eine aussagepsychologische Analyse, die auch die Staatsanwaltschaft überzeugte. Zudem bestand bei Wahrunterstellung bereits kein hinreichender Tatverdacht aus rechtlichen Gründen. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

18.04.2026 Einstellung bei Tatverdacht der sexuellen Belästigung

18.04.2026

WO? Staatsanwaltschaft Lüneburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht der sexuellen Belästigung
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Taxifahrgast sexuell belästigt zu haben, indem er sie am Oberschenkel berührt haben soll. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Lüneburg konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin bestehen. Kern des Antrags war eine dezidierte aussagepsychologische Analyse, die auch die Staatsanwaltschaft überzeugte. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

05.04.2026 Rücknahme des Strafbefehlsantrags beim Verdacht der sexuellen Belästigung

05.04.2026

WO? Amtsgericht Siegburg
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Sexuelle Belästigung
ERGEBNIS: Rücknahme des Strafbefehls   

Dem Mandanten wurde eine sexuelle Belästigung vorgeworfen. Er soll der Anzeigenerstatterin auf der Tanzfläche einer Diskothek für ca. 3 Sekunden an das Gesäß gefasst haben. Dabei soll der Mandant erheblich alkoholisiert gewesen sein. Rechtsanwalt Bartsch konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass ein Vorsatz des Mandanten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen war. Bei der Berührung hat es sich um ein bloßes Versehen gehandelt. Zudem hatte es zuvor bereits Augenkontakt mit der Anzeigenerstatterin gegeben, weshalb der Mandant davon ausgegangen ist, die Anzeigenerstatterin werde der Berührung zustimmen. Das Gericht folgte dem Antrag und so konnte eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden.   

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
Dr. Jonas Hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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