ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Sobald die zuständigen Ermittlungsbehörden durch eine Anzeige oder auf anderem Wege Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen und ein Anfangsverdacht gem. §152 II StPO vorliegt sind die Behörden in der Regel verpflichtet, dem Sachverhalt nachzugehen. Die Staatsanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde soll den weiteren Ablauf der Ermittlungen lenken. Zu denkbaren Ermittlungsmaßnahmen gehören beispielsweise die Durchsuchung von Wohnräumen oder die Vernehmung von Zeugen. Es werden Beweise und Indizien gesammelt, die später gegen den Beschuldigten verwendet werden können.

Entgegen dem Gesetz übernimmt in der Praxis zunehmend nicht Staatsanwaltschaft, sondern die Polizei die Führung der Ermittlungen. Offiziell müssen bei allen Untersuchungen nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Umstände ermittelt werden (§160 II StPO). In der Praxis zeichnen sich allerdings fast alle Strafverfolgungsbeamten durch eine eher einseitig auf Ermittlungserfolge abzielende Vorgehensweise aus, die Objektivität häufig vermissen lässt. Ermittlungsbeamte haben regelmäßig ein gefährliches Interesse, Ermittlungen schnell „erfolgreich“ abzuschließen. Dabei bleiben Zweifel und entlastende Umstände häufig auf der Strecke. Die Staatsanwaltschaft erhält dann einen angeblich „ausermittelten“ Sachverhalt von der Polizei und damit oftmals erstmalig überhaupt Kenntnis von den tatsächlichen Ermittlungen. Dies birgt erhebliche Gefahren für den Beschuldigten. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte ist dem einseitigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden schutzlos ausgeliefert.

Anschließend prüft die Staatsanwaltschaft, ob sich der anfängliche Verdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht, der zur Anklageerhebung oder einem Strafbefehl führt, verdichtet hat. Wird dem zuständigen Staatsanwalt ein nur einseitig beleuchteter Sachverhalt präsentiert, wird er dazu neigen, Anklage zu erheben. Es ist äußerst selten, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus Erforschungsmaßnahmen zur Erbringung entlastender Beweise anordnet.

Als Beschuldigter werden Sie in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Vorladung, die Ihnen postalisch zugestellt wird, darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Wichtig: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen und sollten Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung folgen.

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie sich für schuldig oder unschuldig halten. Ein Gespräch mit der Polizei nutzt Ihnen in der Regel nichts, kann aber, ohne dass Sie es merken, den Tatverdacht gegen Sie erhärten. Auf der anderen Seite darf ein Schweigen niemals zu Ihren Lasten gewertet werden. Gerade „Unschuldige“ haben dennoch häufig den Drang „die Sache bei der Polizei richtig zu stellen“. Immer wieder gibt es Mandanten, die durch diesen unüberlegten Schritt bereits das Ermittlungsverfahren eigenmächtig zu einer Anklageerhebung gebracht haben, obwohl eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Schweigen und einen schriftlichen Einstellungsantrag hätte vermieden werden können. Daher ist es häufig entscheidend, dass ein Verteidiger zunächst Akteneinsicht beantragt, die Akte intensiv studiert und dann mit Ihnen eine Strategie ausarbeitet. In diesem Rahmen kann immer noch eine Einlassung erfolgen, wenn dies sinnvoll ist.

Sobald Sie eines strafrechtlichen Vorwurfs beschuldigt werden, sollten Sie das Strafverfahren ernst nehmen. Ein Anfangsverdacht wurde bereits bejaht und eine Anklageerhebung ist oft der nächste Schritt. Nur wenn Sie bereits jetzt einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragen, erfahren Sie über die Akteneinsicht, welche Informationen gegen Sie vorliegen. Nur so ist Waffengleichheit garantiert und Sie können Ihre Rechte wahren und effektiv geltend machen.

Je früher Sie einen versierten Verteidiger beauftragen, umso höher sind die Chancen eine Hauptverhandlung zu verhindern.

Gerne vertreten wir Sie bereits im Ermittlungsverfahren. Mir können Sie vertrauen. Ihnen muss nichts unangenehm sein. Ich bin nur meinen Mandanten verpflichtet und werde die besten Chancen für Sie ausloten. Egal ob schuldig oder unschuldig.

Themenübersicht Ablauf des Strafverfahrens

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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