ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Einstellung des Verfahrens

EINSTELLUNG ERREICHEN

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder wissen aus anderer Quelle, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde.

Die meisten Menschen haben in dieser Situation vor allem Angst vor folgenden Dingen:

  • Strafe (Verlust der Freiheit, empfindliche Geldstrafe)
  • Öffentlicher Strafprozess (Rufschaden)
  • Eintragung im Führungszeugnis

 

Mit professioneller Strafverteidigung können wir in der großen Mehrzahl der Fälle bei frühzeitiger Mandatierung im Ermittlungsverfahren alle drei vorgenannten Dinge verhindern.

Seit 10 Jahren arbeiten wir bundesweit erfolgreich mit der „Methode Gerichtsverhandlung verhindern“. Mit gut begründeten Schutzschriften erarbeiten wir noch im Ermittlungsverfahren anhand der Ermittlungsakte eine Strategie zur Verhinderung einer Anklage und damit einer Bestrafung. Je nach Fall und Akte gibt es verschiedene Einstellungsmöglichkeiten, die wir bei der Staatsanwaltschaft durchsetzen. Die Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) ist dabei der Königsweg und wird auch als „großer Freispruch“ bezeichnet.

VORTEILE DER EINSTELLUNG IM STRAFVERFAHREN

Jede Einstellung – egal ob es der Königsweg Einstellung mangels Tatverdacht („großer Freispruch“), oder eine Einstellung gegen Auflage ist, bringt erhebliche Vorteile mit sich. Bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Sie sie anklagt und Sie damit vor Gericht bringt oder aber das gegen Sie gerichtete Verfahren zur Einstellung bringt, erhalten wir die Ermittlungsakte und haben Zeit Stellung zu nehmen und eine Strategie in Abstimmung mit Ihnen zu entwerfen. Mittel Schutzschrift (Schutz vor der Anklage, der Strafe und einem öffentlichen Strafprozess) gilt es, die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung zu bringen. Vorstrafenregister, in das jede Strafe eingetragen wird, sauber. DasVorstrafenregister kann die Justiz, die Bundeswehr, die Polizei und bestimmte Behörden einsehen. Insbesondere für Beamte und Personen im Sicherheitsbereich ist dies von entscheidender Bedeutung.

  1. Verurteilung zu Strafe sicher abgewendet

Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren ist der erste und wirkungsvollste Schritt zur Verhinderung einer Strafe. Die Verurteilungsquote, wenn man erstmal vor Gericht steht, ist hoch. Je nach Delikt liegt sie in Deutschland bei teils deutlich über 90 Prozent. Im Ermittlungsverfahren, also der ersten Stufe des Strafverfahrens, sind die Chancen wesentlich höher, wenn man sie nutzt. Wenn wir im Ermittlungsverfahren mit einer gut begründeten Schutzschrift agieren, haben wir in aller Regel Erfolg. Doch diese Chance gibt es nur zu Beginn eines Strafverfahrens. Es ist der früheste und sicherste Weg die Verurteilung zu einer Strafe zu verhindern.

 

  1. Kein Rufschaden durch öffentlichen Strafprozess

Gerichtliche Strafprozesse sind mit wenigen Ausnahmen in Deutschland (§ 169 GVG) zwingend öffentlich. Auch im Falle eines Freispruchs bleibt häufig „etwas hängen“; auch in medial nicht begleiteten Fällen. Insbesondere im Sexualstrafrecht kann ein öffentlicher Prozess zum Verlust des Arbeitsplatzes, zur Abwendung des Freundeskreises und zu einem irreparablen Rufschaden führen.

Können wir hingegen eine Einstellung im Ermittlungsverfahren durchsetzen, endet das Strafverfahren geräuschlos und ohne jede Öffentlichkeit.

 

  1. Nerven schonen

In einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist die Anwesenheit des Angeklagten grundsätzlich gesetzlich angeordnet (§ 230 StPO). Auch wenn Sie das Recht haben zu schweigen ist es äußerst belastend, wenn Juristen oft über Stunden, Tage, manchmal Monate (je nach Fall) über den Vorwurf einer angeblich durch Sie begangenen Straftat diskutieren und Zeugen dazu anhören. Wenn wir, wie regelmäßig, eine Einstellung im Ermittlungsverfahren durchsetzen könne, bleibt in diese psychische Belastung erspart.

 

  1. Sauberes Führungszeugnis

Bei jeder Einstellung, die wir durchsetzen können, bleibt das Führungszeugnis und auch das erweiterte Führungszeugnis sauber. Es erfolgt keine Eintragung; auch nicht bei schwerwiegendsten Vorwürfen. Ihre berufliche Zukunft ist gesichert.

 

  1. Sauberes Vorstrafenregister

Bei jeder Einstellung, die wir für unsere Mandanten erreichen, bleibt auch das Vorstrafenregister, in das jede Strafe eingetragen wird, sauber. DasVorstrafenregister kann die Justiz, die Bundeswehr, die Polizei und bestimmte Behörden einsehen. Insbesondere für Beamte und Personen im Sicherheitsbereich ist dies von entscheidender Bedeutung.

 

  1. Kosten sparen

Eine gerichtliche Hauptverhandlung im Strafrecht ist mit hohen Kosten verbunden. Im Fall eines Freispruchs werden nur die gesetzlichen Gebühren des Anwalts aber nicht das vereinbarte Honorar ersetzt. Im Fall der Verurteilung hat der Verurteilte nicht nur seine Anwaltskosten selbst zu tragen, sondern in der Regel auch die gesamten Verfahrenskosten (z.B. Kosten für Zeugenanfahrt, Zustellgebühren, Kosten für Sachverständige). All das bleibt Ihnen im Fall einer von uns durchgesetzten Einstellung im Ermittlungsverfahren erspart.

 

  1. Keine Mitteilung an den Arbeitgeber

Im Fall der Anklageerhebung erfolgt zumindest bei Beamten eine Mitteilung an den Arbeitgeber. Bei Ärzten wird die Ärztekammer informiert. Es schließt sich ein berufsrechtliches Verfahren an. All dies können wir mit einer Einstellung im Ermittlungsverfahren verhindern.

 

  1. Verhinderung berufsrechtlichen Konsequenzen

Im Fall einer Anklage, jedenfalls aber einer Verurteilung in einem gerichtlichen Strafprozess drohen erhebliche außerstrafrechtliche Konsequenzen, die für Betroffene häufig schwerer wiegen als die eigentliche Strafe. Hier eine Übersicht:

  • Entzug der Zulassung bei Ärzten, Rechtsanwälten, Psychotherapeuten oder Steuerberatern
  • Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
  • Unzuverlässigkeit für Piloten und sonstiges Flughafenpersonal (§ 7 LuftSiG)
  • Widerruf des Jagdscheins (§ 17 BJagdG)
  • Widerruf des Waffenscheins (§ 5 WaffG)
  • Widerruf des Sportbootführerscheins (§ 6 SpFV)

Können wir hingegen eine Einstellung im Ermittlungsverfahren durchsetzen, droht all dies nicht.

Eine Einstellung ist für den Mandanten immer von entscheidendem Vorteil. Unserer Verteidigungsstrategie ist seit über einem Jahrzehnt bewährt und anders als bei vielen Verteidigern, die es gerne auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen, in erster Linie auf eine Einstellung des Verfahrens gerichtet. Dies ist der sicherste Weg das Verfahren schnell, ohne Strafe sicher abzuschließen.

 

EINSTELLUNG MANGELS HINREICHENDEN TATVERDACHTS („GROßER FREISPRUCH“)

Die Einstellung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) stellt das bestmögliche Ergebnis eines Strafverfahrens dar. Man spricht auch vom „großen Freispruch“. Warum? Wenn Sie erst im gerichtlichen Verfahren freigesprochen werden, hat es zumindest für eine Anklage (Verurteilungswahrscheinlichkeit) gereicht. Bei einer Einstellung mangels Tatverdacht können wir die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass nicht einmal diese Hürde, die anders als eine Verurteilung keine Gewissheit voraussetzt, nicht erreicht ist. Die Einstellung mangels Tatverdacht ist auch und gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen (Vergewaltigung, fahrlässige Tötung, Kinderpornografie etc.) das Mittel der Wahl, wenn die Akte eine Chance darauf zulässt.

Wann visieren wir eine Einstellung mangels Tatverdacht an (Beispiele)?

  • Unschuldige Mandanten
  • Mandant kann Tatvorwurf nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden (z.B. keine Täterschaft)
  • Mandant war gerechtfertigt (z.B. Notwehr)
  • Das, was Mandant getan haben soll, erfüllt keinen Tatbestand (rechtliche Argumentation)
  • Belastende Aussage (insb. Sexualstrafrecht) ist nicht hinreichend glaubhaft (aussagepsychologische Analyse)
  • Verjährung
  • Öffentliches Interesse bei Privatklagedelikt fehlt

 

Wie setzen wir eine Einstellung mangels Tatverdacht durch?

Bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Sie sie anklagt, erhalten wir die Akte und haben Zeit eine maßgeschneiderte Stellungnahme mit Ihnen abzustimmen. Wir haben Zeit eine schriftliche Stellungnahme (rechtliches Gehör) zu entwerfen. In der Fachsprache wird die ausführliche schriftliche Begründung, warum eben kein hinreichender Tatverdacht (Voraussetzung einer Anklage) besteht, als Schutzschrift bezeichnet. Sie heißt Schutzschrift, weil ein solch begründeter Antrag, sie vor der Anklage und der Gerichtsverhandlung schützt.

Worauf es inhaltlich bei der Schutzschrift ankommt, hängt ganz vom Vorwurf und vom Fall ab. Nachfolgend eine nicht abschließende beispielhafte Übersicht, über das was unsere Schutzschriften auszeichnet:

  • Präzision und Akribie
  • Rechtliches Fachwissen
  • Umfassende Aufbereitung des gesamten Beweismaterials der Ermittlungsakte
  • Aufzeigen von entlastenden Umständen und Ermittlungslücken
  • Umfassende rechtliche Würdigung mit Fachliteratur und Rechtsprechung, soweit Tatbestandmerkmale aus Rechtsgründen verneint werden können
  • Bei Aussage gegen Aussage: Aussagepsychologische Analyse gegen die Glaubhaftigkeit belastender Angaben
  • Darstellung der Sicht des Mandanten, sofern dies sinnvoll ist
  • Tiefgehende und schlagkräftige Argumentation gegen den hinreichenden Tatverdacht

Die Schutzschrift setzt eine Druckschwelle bei der Staatsanwaltschaft, so dass diese im Erfolgsfall von der Anklage abgehalten wird.

 

EINSTELLUNG WEGEN GERINGFÜGIGKEIT

Auch wenn hinreichender Tatverdacht besteht oder zumindest von der Staatsanwaltschaft behauptet wird, kann gleichwohl eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden. Eine solche Einstellung wegen Geringfügigkeit kann ohne Auflage (§ 153 StPO) oder bei schwerwiegenderen Vorwürfen mit Auflage (§ 153 a StPO) erfolgen.

Die Vorteile einer Einstellung, gelten auch hier in vollem Umfang. Insbesondere gilt:

  • Keine Verurteilung: Selbst wenn eine Geldauflage gezahlt wird, gilt dies nicht als Schuldeingeständnis.
  • Erhalt der Unschuldsvermutung: Sie gelten weiterhin als unschuldig.
  • Sauberes Führungszeugnis: Ihre berufliche Zukunft bleibt unbeeinträchtigt!
  • Sauberes Zentralregister: Auch für die Justiz bleiben Sie nicht vorbestraft!

 

Auch bei durchaus nicht unerheblichen Vorwürfen wie gefährlicher Körperverletzung, sexueller Belästigung, einem sexuellen Übergriff, Urkundenfälschung und Betrug können wir vielfach eine solche Einstellung durchsetzen. Vorrangig prüfen wir natürlich, ob wir eine Einstellung mangels Tatverdacht („großer Freispruch“) möglich ist. Gerade bei erdrückender Beweislage ist dies aber ein effektives Mittel, das Strafverfahren ohne ernsthafte Konsequenzen und eine Gerichtsverhandlung zu beenden.

Bei einer Einstellung gegen Geringfügigkeit kommt es auf Verhandlungsgeschick und Erfahrung an. Häufig kann es sinnvoll sein zunächst, den Tatverdacht in Zweifel zu ziehen und nur hilfsweise eine Argumentation darzustellen, wonach jedenfalls eine nur geringe Schuld anzunehmen ist. Auch bei dieser Einstellung Fachwissen, Erfahrung und akribische Argumentation gefragt.

Selbst in Fällen, in denen bereits mehrere Straftaten begangen wurden, die Beweislage erdrückend ist und der Tatvorwurf keine Bagatelle darstellt, können wir regelmäßig eine Anklage und damit eine Gerichtsverhandlung und Bestrafung abwenden. Es kommt darauf an, entlastende Umstände und Milderungsgründe überzeugend darzustellen. Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen eine maßgeschneiderte Strategie.

 

Sonderformen der EINSTELLUNG

Neben der Einstellung mangels Tatverdacht und der Einstellung wegen Geringfügigkeit gibt es zahlreiche Sonderformen, die wir als Experten immer dann fruchtbar machen und in die Verteidigungsstrategie integrieren, wenn dies sinnvoll ist:

  • Einstellungen im Jugendstrafrecht: §§ 45 und 47 JGG

Gerade im Jugendstrafrecht bestehen flexible Einstellungsmöglichkeiten. Was Viele nicht wissen? Eine Einstellung nach den allgemeinen Vorschriften ist für Jugendliche und Heranwachsende möglich und besser, da bei diesen keine Eintragung im Erziehungsregister erfolgt.

  • Einstellung nach § 154 StPO

Mit dieser Vorschrift arbeiten wir, wenn es zum Beispiel schon eine schon eine rechtskräftige Verurteilung gibt. Dann kann man argumentieren, dass die neue Sache nicht mehr ins Gewicht fällt und das Verfahren „im Hinblick“ auf die schon bestehende Verurteilung nicht mehr ins Gewicht fällt.

  • Einstellungen im Betäubungsmittelstrafrecht § 31 a BtMG und 35 a KCanG

Bei geringen Mengen von Betäubungsmitteln kann nach § 31 a BtMG und bei Cannabis nach § 35 a KCanG (Geringe Überschreitung der legalisierten Cannabis-Menge) eingestellt werden, wenn die Schuld als gering anzusehen ist.

Einstellungsvor-schriften im Ermittlungs-verfahren
Bedeutung
Vorstrafen-register
Führungs-zeugnis
Besonder-heiten
Beruflichs-rechtliche Konsequenzen
Öffentlicher Strafprozess
Einstellung mangels Tatverdacht § 170 Abs. 2 StPO
„Freispruch im Ermittlungs-verfahren“ Unschuldig oder strafbares Verhalten nicht nachweisbar
Bleibt sauber
Bleibt sauber
Auch bei schwersten Vorwürfen möglich
Keine
Nein
Einstellung wegen geringe der Schuld § 153 Abs. 1 StPO
...
Bleibt sauber
Bleibt sauber
Nur bei Vergehen möglich
Keine
Nein
Einstellung gegen Auflage § 153 a Abs. 1 StPO
Beweislage ungünstig aber öffentliches Interesse durch Auflage (idR Zahlung an gemeinnützige Einrichtung) möglich
Bleibt sauber
Bleibt sauber
Nur bei Vergehen möglich; dies jedoch auch wenn diese schwer wiegen
Keine
Nein

FAQ

Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens?

Die Einstellung des Verfahrens kann unter verschiedenen Voraussetzungen erfolgen. Typische Voraussetzungen dafür sind unzureichender Tatverdacht, Geringfügigkeit der Schuld oder die Feststellung, dass die Strafe im Vergleich zu anderen Strafverfahren vernachlässigbar wäre. Diese Kriterien werden in der Strafprozessordnung (StPO) definiert und je nach Fall angewendet.

Was bedeutet eine Einstellung im Strafverfahren?

Eine Einstellung im Strafverfahren bezeichnet den Fall, in dem das Verfahren nicht fortgesetzt wird. Dies kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, wie beispielsweise unzureichender Tatverdacht, Geringfügigkeit oder die Erfüllung von Auflagen. Es erfolgt keine Eintragung ins Führungszeugnis.

Wirkt sich die Einstellung des Verfahrens auf mein Führungszeugnis aus?

Die Einstellung des Verfahrens wird nicht im Führungszeugnis vermerkt, selbst wenn eine Geldstrafe gezahlt wurde. Diese Form der Verfahrensbeendigung bleibt im Führungszeugnis unsichtbar.

Ist die Zustimmung zu einer Einstellung ein Schuldeingeständnis?

Nein, die Zustimmung zur Einstellung stellt kein Schuldeingeständnis dar. Oftmals ist die Zustimmung zur Einstellung die wirtschaftlich vernünftigste Lösung und auch für eine unschuldige Person kann eine solche Verfahrensbeendigung vorteilhaft sein. Der Beschuldigte wird weiterhin als unschuldig betrachtet.

Muss der Beschuldigte einer Einstellung zustimmen?

Im Ermittlungsverfahren ist nicht in allen Fällen die ausdrückliche Einstellung erforderlich. Eine Ausnahme bildet die Regelung gem. 153 a StPO, wo die Zustimmung des Beschuldigten notwendig ist. Wenn jedoch bereits eine Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben wurde, muss der Beschuldigte auch einer Einstellung gemäß 153 StPO zustimmen. In solchen Fällen können das Gericht und die Staatsanwaltschaft nicht einfach einen Freispruch des Angeklagten, der ansonsten erforderlich wäre, durch eine Einstellung nach 153 StPO umgehen.

Muss der Nebenkläger einer Einstellung des Verfahrens zustimmen?

Das vermeintliche „Opfer“ oder der Nebenkläger können vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft angehört werden, haben jedoch keine direkte Kontrolle über die Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens. Allerdings haben Sie das Recht, gegen eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Beschwerde einzulegen.

Wird der Beschuldigte über eine Einstellung des Verfahrens informiert?

Der Beschuldigte wird stets über eine Verfahrenseinstellung informiert, wenn er auch über die Einleitung des Verfahrens informiert wurde. Falls der Beschuldigte jedoch nicht über die Einleitung des Strafverfahrens informiert wurde, kann die Staatsanwaltschaft auf eine Benachrichtigung verzichten. Es besteht daher die Möglichkeit, dass ein Strafverfahren gegen sie geführt und eingestellt wurde, ohne dass Sie davon Kenntnis hatten.

Wird der Anzeigeerstatter von einer Einstellung informiert?

Normalerweise wird der Anzeigeerstatter über die Einstellung des Verfahrens informiert, sofern er zuvor nicht darauf verzichtet hat. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft muss dabei die Gründe der Verfahrenseinstellung aufführen.

Wie lange dauert es bis ein Strafverfahren eingestellt wird?

Die Zeit bis zur Einstellung des Verfahrens hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab, wie die Komplexität des Falls und auch die Arbeitslast der Ermittlungsbehörden. Es ist nicht möglich eine genaue Zeitangabe zu machen.

Ist eine Einstellung mit einer Verurteilung gleichzusetzen?

Nein, eine Einstellung ist nicht mit einer Verurteilung gleichzusetzen. Eine Einstellung ist die Beendigung des Verfahrens ohne Urteil oder Schuldfeststellung.

Kann ein bereits eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden?

In bestimmten Fällen kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, beispielsweise wenn es neue Beweise gibt. Die genauen Bedingungen hängen jedoch von der Art der Einstellung ab. Vor allem bei einer Einstellung nach § 153 a StPO tritt ein „beschränkter Strafklageverbrauch“ ein, der bedeutet, dass die Tat nicht mehr als Vergehen bestraft werden darf. Aus diesem Grund kann es in bestimmten speziellen Situationen sinnvoll sein, die Verfolgung einer Einstellung nach § 153 a StPO anzustreben, anstatt nach § 170 Abs. 2 StPO.

Themenübersicht Ablauf des Strafverfahrens

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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