ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Arten von Strafen

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Das Gesetz unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen gehören die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Nebenstrafen sind etwa der Verlust Amtsfähigkeit, des Wahlrechts und das deutlich häufigere Fahrverbot (§ 44 StGB).

Die Grundsätze der Strafzumessung finden sich § 46 StGB. Danach ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Das Gericht muss darüber hinaus die verschiedenen Umstände, die durch die konkrete Tatbegehung für oder gegen den Täter sprechen, gegeneinander abwägen. Auch die Folgen, die durch die Strafe für das Leben des Täters nach Strafverbüßung zu erwarten sind, sollen in die Entscheidung des Gerichts mit einfließen.

 

Geldstrafe

Das System der Geldstrafen ist für den Laien nicht leicht zu erfassen. Nachfolgende Erklärung soll verdeutlichen, wie Geldstrafen gebildet werden:

Zu unterscheiden ist zwischen Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Die Tagessatzanzahl bestimmt sich nach zahlreichen Faktoren, insb. der Schwere der Tat, der höhe etwaiger Schäden und dem Nachtatverhalten. Die maximale Tagessatzanzahl beträgt 360. Wichtig ist die Grenze von 90 Tagessätzen, da erst ab dieser Grenze eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt.

Die konkrete Tagessatzhöhe richtet sich nach den Vermögensverhältnissen, insb. dem monatlichen Nettoeinkommen. Der monatliche Nettobetrag ist durch 30 zu teilen um die zu erwartende Tagessatzhöhe zu ermitteln. Beträgt das Nettoeinkommen also 2000 Euro, ist von einem Tagesssatz in Höhe von ca. 66 Euro auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass regelmäßig laufende Verbindlichkeiten wie Darlehensrückzahlungsraten oder Unterhaltszahlungen vorher in Abzug gebracht werden. Welche Verbindlichkeiten zu Gunsten des Angeklagten abgezogen werden unterliegt keinen festen Regeln, sondern ist vor allem vom jeweiligen Richter und auch der Argumentation des Verteidigers abhängig.

 

Freiheitsstrafe

Eine Freiheitsstrafe kann grundsätzlich von einem Monat bis zu lebenslanger Dauer verhängt werden. Die jeweiligen Strafrahmen entnehmen Sie bitte unserer Darstellung der einzelnen Delikte im Strafrecht.

Nach § 47 StGB darf eine kurze Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten nur in engen Ausnahmen verhängt werden. In unteren Bereichen der Kriminalität ist also eine Geldstrafe das vorrangige Mittel der Wahl. Dies ist so aufgrund der extrem einschneidenden Wirkung einer Freiheitsstrafe.

Eine Freiheitsstrafe kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies wird immer mit einem „Quasi-Freispruch“ verwechselt. Bewährung heißt, dass eine Bewährungszeit von zum Beispiel zwei oder drei Jahren festgelegt wird, dazu kommen ggf. Bewährungsauflagen. Wird der Verurteilte in dieser Zeit wieder straffällig, droht ein Bewährungswiderruf und die Strafe muss tatsächlich verbüßt werden. Hinzu kommt die neue Strafe. Eine Bewährung sollte daher unbedingt ernst genommen werden.

Dennoch ist eine Bewährungsstrafe in vielen Fällen ein erstrebenswertes Ziel, das einer entsprechenden Verteidigungstaktik bedarf. Immer dann, wenn ein Freispruch und eine Geldstrafe aussichtlos erscheinen, aber Anknüpfungspunkte für eine positive Sozialprognose bestehen, muss eine Bewährung erklärtes Ziel sein.

Voraussetzung einer Bewährung ist zunächst eine bewährungsfähige Strafe. Diese darf höchstens zwei Jahre betragen. Dies darf nicht mit der Bewährungszeit verwechselt werden. Die Bewährungszeit ist die Zeit, in der man sich bewähren muss und die auch länger als zwei Jahre andauern kann. Die Bewährungsstrafe ist diejenige Strafe, die zu Bewährung ausgesetzt wird und die erst bei einem Bewährungswiderruf vollstreckt wird.

Weiterhin ist eine positive Sozialprognose erforderlich. Hier kann im Vorfeld in Zusammenarbeit mit dem Verteidiger viel getan werden. Oftmals reicht die Aufnahme einer Arbeit, der Beginn einer Therapie, Beginn einer Ausbildung, Änderung des sozialen Umgangs oder ein Anti-Aggressions-Training.

 

Sollte in Ihrem Fall die Bewährung das realistische und erstrebenswerte Ziel sein, da ein Freispruch und eine Geldstrafe unerreichbar sind, werden wir Sie umfassend beraten, wie wir gemeinsam die Chancen auf eine Bewährung erhöhen können.

Themenübersicht Ablauf des Strafverfahrens

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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