Dr. Jonas Hennig

Vita

Qualifikation und Praxis

  • Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner
  • Große juristische Staatsprüfung mit Prädikat als Landesbester
  • Promotion mit der Höchstnote summa cum laude
  • 10 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung in mehreren tausend Verfahren
  • Zugelassener Rechtsanwalt an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen

 

Expertise

  • Bundesweit gefragter Experte im Sexualstrafrecht und Medizinstrafrecht
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht seit 2010
  • Dozent für Revisionsrecht seit 2016
  • FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Sexualstrafrecht)
  • Fachanwaltsausbilder Strafrecht
  • Fachautor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen

 

Hintergrund

  • Preisgekrönte und Stipendium geförderte Promotion (Friedrich Naumann Stiftung, Mittel des Bundesministeriums für Forschung und Bildung) mit der Höchstnote summa cum laude
  • Forschungsaufenthalt an der amerikanischen Elite-Universität Berkeley
  • Referendariat mit Schwerpunktausbildung und Wahlfachprüfung im Strafrecht
  • Beide Staatsexamina mit zweistelligem Prädikat

Rechtsanwalt

Dr. Jonas Hennig

Persönliche Motivation

III Warum wird man eigentlich Strafverteidiger?

Rechtsanwalt Dr. Hennig ist Strafverteidiger aus Leidenschaft. Begeisterung für das Strafrecht und dafür, einen Ausgleich gegenüber dem scheinbar übermächtigen Strafverfolgungsapparat zu schaffen sind sein wesentlicher Antrieb. Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, ist einer beeindruckenden Machtdemonstration der Staatsgewalt ausgesetzt. Kein Bürger kann ohne anwaltlichen Beistand seine Rechte gegenüber der Justiz und dem Strafverfolgungsapparat effektiv wahren. Aus unserer Sicht ist es eine ehrenhafte und moralische Aufgabe, in einem Verfahren für Fairness und Waffengleichheit zu sorgen.

III Kampf für die Rechte des Beschuldigten

Nur in einem Staat, der effektive Strafverteidigung zulässt und auch fördert, kann von Rechtsstaatlichkeit die Rede sein. Die in der Bevölkerung verbreitete Frage „Wie können Sie denn bei einer solchen Tat jemanden vertreten?“ kann ein guter Strafverteidiger leicht beantworten. Unserer Ansicht nach hat jeder Mensch ein Recht auf ein faires Verfahren, egal ob schuldig oder unschuldig und egal wie schwer der Vorwurf wiegt. Wir vertreten Menschen und keine Taten. Jeder kann in die Situation geraten, eine Straftat zu begehen. Die Ursachen hierfür sind so bunt wie das Leben selbst.

III Zweifel säen, wo niemand mehr zweifelt

Das Strafrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Mandanten geprägt. Kein Rechtsgebiet ist derart durchzogen von spannenden und tragischen Lebenssachverhalten. Und in wohl keinem Rechtsgebiet ist das Verhandlungsgeschick von solch entscheidender Bedeutung. Es ist eine fordernde, aber auch befriedigende Aufgabe, der entscheidende Beistand des Beschuldigten zu sein, für seine Interessen und häufig für die Unschuldsvermutung zu kämpfen. Dazu bedarf es hervorragenden Wissens im Straf- und Strafprozessrecht, eines engagierten Einsatzes und Verhandlungsgeschicks ggü. Gerichten und Staatsanwaltschaften. Es darf keine Angst vor streitbaren und spontanen Auseinandersetzungen existieren. Strafverteidiger und Rechtsanwalt Dr. Hennig und sein Team setzen alles daran, das bestmögliche Ergebnis für Sie in kleinen und großen Verfahren zu erreichen.

Was ist dein Beruf? Gut zu sein.“

– Marc Aurel –

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verfügt über umfangreiche praktische Erfahrung als Strafverteidiger und kämpft engagiert für die Rechte seiner Mandanten. Er ist seit vielen Jahren als Dozent für Straf- und Strafprozessrecht tätig. Das damit verbundene Präsenzwissen führt fast in jedem Verfahren zu einem Vorsprung, von dem alle seine Mandanten profitieren.

Im Strafrecht geht es nicht nur darum die Erwartungen unserer Mandanten zu erfüllen. Wir wollen sie übertreffen.

Mitgliedschaften

III Fachlicher Austausch und Networking

Neben der ständigen persönlichen Weiterbildung ist die fachliche Kommunikation mit Kollegen aus dem Bereich Strafverteidigung eine wichtige Grundlage für sachkundige und erfolgreiche Arbeit vor Gericht.

 

Zu effektiver Strafverteidigung gehört immer auch der Aufbau eines Netzwerks

Rechtsanwalt Dr. Hennig ist Mitglied in folgenden Vereinen und Arbeitsgemeinschaften:

DAV Deutscher Anwaltsverein e.V.

Republikanischer Anwaltverein e.V.

Amnesty International

Verband der Stipendiaten und Altstipendiaten der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit e.V.

JUC Expertenforum Wirtschaftsstrafrecht
 

Vorträge & Publikationen

 

III Vorträge

Rechtsanwalt Dr. Hennig hält verschiedene Vorträge. Bei Interesse an einem Vortrag in Ihrem Unternehmen können Sie sich jederzeit an uns wenden. Hier eine Übersicht zu bisherigen und künftigen Vorträgen:

 
04.11.2024

Ort: Deutscher Bundestag Berlin

Vortrag: Arbeitsgruppe zur Reformbedürftigkeit des Strafrechts und anschließende Podiumsdiskussion mit dem Bundesjustizminister
 
13./14.06.2024
Ort: Mallorca
Vortrag: „Verteidigung im Sexualstrafrecht“ (Fortbildungskurs für Fachanwälte für Strafrecht nach § 15 FAO)
 
11./12.05. 2024

Ort: Alpmann Schmidt
Vortrag: Seminar Strafrechtliche Revision – aktuelle Rechtsprechung

 
21./22.10. 2023
Ort: Alpmann Schmidt
Vortrag: Seminar Strafrechtliche Revision – aktuelle Rechtsprechung
 
20./21.05. 2023
Ort: Alpmann Schmidt
Vortrag: Seminar Materielles Strafrecht – aktuelle Rechtsprechung

 

 

III Publikationen

Neben der Tätigkeit in der Lehre ist Rechtsanwalt Dr. Hennig auch Autor zahlreicher, insbesondere strafrechtlicher Veröffentlichungen. Zu erwähnen sind folgende Beiträge:

 

Auswahl strafrechtliche Beiträge

  • Kommanditgesellschaft kann keine Geschädigte im Sinne des § 266 StGB sein, zu BGH Beschl. V. 23.02.2012, 1 StR 586/11, RÜ 2012, 433 – 437.
  • Mord: Heimtücke auch bei latenter Angst des Opfers und Überraschungsangriff, zu BGH Urt. V. 20.08.2012 – 4 StR 84/12, RÜ 2012, 777 – 779.
  • Gibt es eine an die Trunkenheit angepasste Geschwindigkeit?, zu BGH Urt. V. 06.12.2012 – 4 StR 369/12, RÜ 2013, 231 – 232.
  • Beginn und Fehlschlag eines Tötungsversuches durch Überfahren, zu BGH Urt. v. 25.10.2012 – 4 StR 346/12, RÜ 2013, 28 – 30.
  • Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht öffentlich“ sein, zu BGH Beschl. v. 30.01.2013 – 4 StR 527/12, RÜ 2013, 433 – 434.
  • Restriktive Auslegung und Erheblichkeitsschwelle bei Erschwernis des Brandlöschens, zu BGH Urt. v. 11.06.2013 – 5 StR 124/13, RÜ 2013, 511 – 512.
  • Vollendete Brandstiftung auch durch längere Bewohnbarkeit wegen Brandbeseitigung, zu BGH, Urt. v. 14.11.2013 – 3 StR 336/13, RÜ 2014, 576 – 579.
  • Angriff auf den Rechtsstaat? Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft unter politischen Druck geraten – Fallanalyse eines Freispruchs im Hamburger Silvester-Verfahren, Bucerius Law Journal 2018, 1-6.
  • Die richtige Einstellungsnorm bei Bagatellvorwürfen, Jus Juristische Schulung 2022, 929-931.
 

Andere Beiträge und Monographien

  • Arzt und Recht bei Fehlern und Irrtümern – Für Praxis, Klinik und Begutachtung, Elsevier Urban & Fischer München 2019, Hrsg. Silvana und Justin Große Feldhaus (Co-Autor)
  • Mediation als rationaler Diskurs – Überpositive Legitimation der Mediation und Vergleich zum Gerichtsprozess am Maßstab der alexyschen Diskurstheorie , Duncker & Humblot Berlin 2014.
  • Mediation – Aufbruch in eine neue Streitkultur, JURA 2011, S. 929 – 936 (gemeinsam mit Catharina Herzog).
  • Strafrechtliche Beiträge im Handbuch Öffentlich-Rechtliches Äußerungsrecht – Grundprinzipien, Äußerungen von Hoheitsträgern, Rechtsschutz, C.H.Beck 2022.
 

Rezensionen zu Publikationen

  • Rezension zu Mediation als rationaler Diskurs: Dr. Martin Probst, Vors. Richter am OLG Schleswig, Schleswig-Holsteinischer Anzeiger (2014), 461.
  • Rezension zu Mediation als rationaler Diskurs: Dr. Jan Malte von Bargen, Der Staat 54 (2015), 620 – 626.
  • Rezension zu Mediation als rationaler Diskurs: Dr. Fiete Kalscheuer, ARSP 103 (2017), 551-552.
 

Prozesse

III Parteiische und kämpferische Verteidigung in jedem Prozess

Fachanwalt für Strafecht Dr. Jonas Hennig hat bundesweit Mandanten in teils medienwirksamen Verfahren verteidigt. Eine Übersicht über aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht durch Dr. Hennig und sein Team finden Sie hier. Dr. Hennig verteidigt Mandanten insbesondere im Sexualstrafrecht und in der Revision bundesweit. Einen Überblick über besondere Verfahren mit medialer Aufmerksamkeit finden Sie hier:

Freispruch im Hamburger Silvesterverfahren

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig hat in einem der sogenannten Hamburger Silvester-Prozesse vor dem Landgericht Hamburg einen Freispruch und die Aufhebung eines Untersuchungshaftbefehls für seine Mandanten erwirken können. Es ging um den Vorwurf sexueller Übergriffe in der Silvesternacht.

Unter Darlegung diverser Widersprüche der Aussage der Belastungszeugin und Offenlegung der Manipulationen der Hamburger Polizei konnte im Rahmen der Hauptverhandlung erarbeitet werden, dass der Mandant als Täter gar nicht in Betracht kam. Vielmehr wurde die Zeugin durch die Polizei anhand von Übersichtsaufnahmen der Großen Freiheit aus der Tatnacht – der Silvesternacht – auf die falsche Fährte gelenkt. Die angeblichen Täter befanden sich, wie letztlich die Übersichtsbilder selbst belegten, gar nicht am unmittelbaren Tatort. Die Wochenzeitschrift „Die Zeit“ sprach von einer „Kette unglaublicher Fehlleistungen der Hamburger Staatsanwaltschaft und Polizei“. Das Gericht entschuldigte sich im Namen der Justiz bei allen Angeklagten.

Zuvor hatte Dr. Hennig bereits die Aufhebung des Haftbefehls erfolgreich beantragt. Der medial aufsehen-erregende Fall zeigt wie schnell man auch als Unschuldiger in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten kann, die in diesem Fall einen Täter, notfalls auch den falschen, präsentieren wollte. Nur engagierte Strafverteidigung kann in solchen Fällen ein wirksames Gegengewicht zur Anklagebehörde schaffen.

Freispruch bei Vergewaltigungsvorwurf

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigte einen Mandanten erfolgreich vor dem Schöffengericht in Plön. Der Tatvorwurf der Vergewaltigung konnte rechtlich und tatsächlich zu Fall gebracht werden. Unstreitig hatten der Mandant und die Nebenklägerin aufgrund eines Dates über eine Dating-App einvernehmlichen vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr. Streitig war, ob es auch zu Analverkehr gekommen ist und wenn ob dieser gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgte. Dr. Hennig arbeitete Inkonstanzen und andere Schwächen der Aussage, die Motivlage und die psychische Labilität der Zeugin heraus, die gegenüber ihrem Psychiater gesagt hatte: „Um zu bekommen was ich will, lüge ich auch“. Der Psychiater wurde auf Veranlassung von Dr. Hennig in das Verfahren eingebracht. Der Mandant hat die Tatvorwürfe bestritten und auf Anraten, wie üblich bei einer professionellen und erfolgreichen Verteidigung im Sexualstrafrecht geschwiegen.  Am Ende war klar, dass ein etwaiger entgegenstehender Wille der Nebenklägerin jedenfalls nicht erkennbar gewesen ist.

Kein Tötungsvorsatz im Kieler Trecker-Verfahren

Dr. Hennig hat im sogenannten Kieler Trecker-Verfahren den Mandanten erfolgreich vor dem Kieler Landgericht – Schwurgericht – gegen den Vorwurf des versuchten Totschlags verteidigt. Gegenstand des Verfahrens war die Traktorfahrt eines Bio-Bauern, der sich mit seinem Traktor gegen eine behördliche Anordnung, nach der bei seinen Rindern Ohrmarken gesetzt werden sollte, gewaltsam zur Wehr setzte und Polizeifahrzeuge im Wert von über 250.000 Euro zerstörte. Er hielt die Maßnahme für Tierquälerei.

Hauptvorwurf der Staatsanwaltschaft war das „Aufspießen“ eines besetzten Polizeifahrzeuges mit dem Traktor. Dr. Hennig konnte im Rahmen einer umfangreichen Hauptverhandlung über viele Tage gegen die Staatsanwaltschaft, die bis zum Schluss für diese Situation Tötungsvorsatz behauptete, ausführlich darlegen, dass ein solcher fern lag. Der Mandant wollte ein Zeichen setzen aber niemanden töten. Das Gericht folgte dieser Begründung und eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags wurde abgelehnt.

Mordverfahren

Dr. Hennig hat in zahlreichen Schwurgerichtsverfahren verteidigt. Besonders bedeutsam ist das sog. Schackendorf-Verfahren. In diesem umfangreichen, medial begleiteten Indizienprozess wegen Mordes am Landgericht Kiel kämpfte Dr. Hennig für seinen Mandanten. Gegen die Staatsanwaltschaft endete das Verfahren mit einer Verteilung wegen Totschlags.

Dschungel-Camp-Verfahren

In der zweiten Instanz verteidigte Dr. Hennig die Mutter von Nathalie Volk im sog. „Dschungel-Camp-Verfahren“. Nachdem in der ersten Instanz, in der nicht Dr. Hennig verteidigte, die Verteidigungsstrategie nicht aufgegangen war, konnte in der Berufung zumindest eine Reduktion der Strafe erreicht werden, so dass keine Eintragung im Führungszeugnis erfolgte.

Freispruch im Braunschweiger Brandstiftungsverfahren

Im Jahr 2020 verteidigte Dr. Hennig erfolgreich einen Bauunternehmer, dem zu Unrecht Anstiftung zu schwerer Brandstiftung vorgeworfen wurde. Dr. Hennig ersetze mit einem Braunschweiger Kollegen kurz vor Prozessbeginn am Landgericht Braunschweig ein ganzes Verteidigerteam. Die Strategie wurde wie üblich bei einer Freispruchverteidigung in „Totalschweigen“ geändert. Kurz nach Prozessbeginn sorgte das Verteidigerduett für die Aufhebung des Haftbefehls. Dr. Hennig prägte in seinem Plädoyer die Wendung „Metamorphose der Indizien“, in dem er aufzeigte, dass sich bei geöffneten Augen sämtliche Belastungsindizien in entlastende Indizien wandelten. Der Mandant wurde freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgenommen.

Korruptionsverfahren

Dr. Hennig hat insbesondere seit 2018 in zahlreichen Korruptionsverfahren in ganz Norddeutschland verteidigt. Zu seinen Mandanten zählten namenhafte Unternehmen und Staatsbedienstete. Sämtliche Verfahren konnten ohne Öffentlichkeitswirkung zur Einstellung gebracht werden.

Justizskandal: Freispruch bei versuchtem Totschlag

In einem spannenden und fragwürdigen Verfahren verteidigten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, Rechtsanwältin Mayer und Prof. Gerhold am Landgericht Hannover. Das Defensio-Strafverteidigerteam kam erst kurz vor Prozessbeginn in das Verfahren, zu diesem Zeitpunkt saß die 19-jährige Mandantin bereits über 6 Monate wegen versuchten Totschlags in Untersuchungshaft. Hintergrund der Anklage war eine nächtliche Auseinandersetzung am Steintor in Hannover, bei der unsere Mandantin auf einem Handyvideo zu erkennen gewesen sei, wie sie mit heftigen Tritten gegen den Kopf des am Boden liegenden und schwer verletzten Opfers getreten haben soll. Daraufhin warf die Staatsanwaltschaft unserer Mandantin vor, in Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Nach einem umfassenden Beweisantrag wurde erreicht, dass das Video nochmals verlangsamt angeschaut wurde, wobei die Nothilfesituation und Unschuld der Mandantin deutlich erkennbar wurde. Nachdem alle Zeugen angehört wurden und die Verteidigung zahlreiche Beweisanträge gestellt hatte, endete das Verfahren abrupt am 5. Verhandlungstag mit einem Freispruch, der einzig dem Einsatz des Verteidigerteams geschuldet war. Der Haftbefehl wurde aufgehoben und die Mandantin konnte sofort nach Hause gehen.

Kein Fall ist zu klein! Wir kämpfen ausnahmslos mit vollem Einsatz für Ihre (Meinungs-)Freiheit!

Der vor dem Amtsgericht unverteidigte Mandant war wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden, obwohl er eine zulässige Meinungsäußerung eine Werbeanzeige eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens betreffend getätigt hatte. Of Counsel Prof. Dr. Gerhold und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig erreichten nach zähem Ringen mit der Staatsanwaltschaft einen unbedingten Freispruch in der Sprungrevision. Eine Zurückverweisung kam für das OLG nicht in Betracht, da dem Senat ausgeschlossen schien, dass eine andere Abteilung des zuständigen Amtsgerichts würde Feststellungen treffen können, die geeignet wären, eine Verurteilung zu tragen. Es handelte sich schon nach unserer ersten Einschätzung um eine klassische Fehlentscheidung, weshalb wir empfohlen haben, auf eine Berufung zu verzichten. Durch die erfolgreiche Sprungrevision ist es dem Mandanten daher erspart geblieben, ein zweites Mal vor Gericht zu erscheinen und sich gegen die von vornherein unberechtigten Vorwürfe verteidigen zu müssen. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, das unabhängig von politischen Überzeugungen des Äußernden, dem Milieu, dem er entstammt, oder der Szene, in der er verkehrt, mit allen Mitteln bewahrt werden muss. Dieses Ziel erreichen Sie mit uns als verlässlichem Partner.

Spiritus Rector

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist der spiritus rector des Verteidigerteams Defensio und Mitbegründer der Kanzlei. Dr. Hennig hat das einzigartige Kanzleikonzept, das im Strafrecht bundesweit seinesgleichen sucht, erschaffen.

Während klassische Strafverteidigung auch heute noch von Einzelkämpfern beherrscht ist, hat Dr. Hennig erfolgreich ein hochspezialisiertes, strafrechtliches Kanzleikonzept umgesetzt, das auf ein wachsendes Verteidigerteam setzt. Nur so ist auch innerhalb des Strafrechts eine Spezialisierung gewährleistet.

Gemeinsam mit Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht leitet er das Defensio-Strafverteidigerteam einschließlich des Mentoring-Programms.

12 Gründe für Strafverteidigung durch das Defensio-Team finden Sie hier.

Interviews & Podcasts

III Interviews

 

III Podcasts

  • recht.menschlich 2022: § 17 So gelingt Deine Examensvorbereitung | Special für Studierende & Referendar:innen | mit Repetitor Dr. Jonas Hennig.
  • recht.menschlich 2021: § 14 Strafverteidigung aus Überzeugung | moderne Kanzleistrukturen | Freiheit, Fokus & Mut | mit Dr. Jonas Hennig.