ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Hauptverhandlung

Strafverteidiger Dr. Hennig hat nachfolgend wichtige Informationen zum Ablauf einer Hauptverhandlung für Sie zusammengestellt.

 

 

Wie lange dauert einer Hauptverhandlung?

Wenn das Gericht die Anklage zulässt, also das Hauptverfahren eröffnet, werden ein oder mehrere Termine anberaumt. Eine Hauptverhandlung kann auf einen sog. „Hauptverhandlungstag“ mit nur einem kurzen Termin von einer halben Stunde beschränkt sein. Gerade in Schwurgerichtsverfahren oder aufwendigen Schöffensachen mit mehreren Beschuldigten kommt es aber auch häufig zu einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen, so dass sich die die gesamte Hauptverhandlung in Einzelfällen über ein Jahr hinziehen kann.

Wie lange eine Hauptverhandlung in einem Strafverfahren andauert, hängt auch wesentlich vom Verteidigerverhalten bzw. dem Beschuldigten ab. So kann die Hauptverhandlung bei einer konsensualen Strafmaßverteidigung, bei der beispielsweise zu Beginn ein sog. Deal mit dem Gericht ausgehandelt wird, äußerst verkürzt werden.

Im Rahmen des Deals sichert das Gericht eine maximale Strafobergrenze zu und erhält im Gegenzug ein Geständnis. In einem solchen Fall ist die Beweisaufnahme wenig aufwendig und damit auch zeitsparend. Ganz anders kann es aussehen bei einer auf Freispruch gerichteten Verteidigung, wenn das Gericht auf „Verurteilungskurs“ ist.

Dann hat die Verteidigung die Möglichkeit, den Prozess durch immer weitere Beweisanträge in die Länge zu ziehen. Die Länge einer Hauptverhandlung hängt also immer auch mit der gemeinsam zwischen Mandant und Verteidiger festgelegten Strategie ab.

 

Vorbereitung durch den Strafverteidiger und das Gericht

Eine Hauptverhandlung wird durch den guten Strafverteidiger stets genau vorbereitet, wenngleich ihn dies nicht von der Fähigkeit, spontan zu sein, befreit. Insbesondere Zeugenvernehmungen bedürfen einer genauen Auseinandersetzung mit der Ermittlungsakte bzw. mit den vorherigen Aussagen des jeweiligen Zeugen im Ermittlungsverfahren. Während die Verteidigung die Akte durcharbeitet und die Strategie mit dem Mandanten bestimmt, ist auch das Gericht im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht tatenlos.

Es trifft Vorbereitungsmaßnahmen, die einen reibungslosen Ablauf ermöglichen sollen (§ 213 ff. StPO). Unter anderem werden alle Parteien des Prozesses über den Ort und den Beginn der Hauptverhandlung informiert, aber auch andere prozessrelevante Tatsachen, wie die Benennung von Zeugen der Parteien, werden bekannt gegeben.

 

Wie stellt sich der genaue Ablauf einer Hauptverhandlung dar?

Dies regelt § 243 StPO:

  • I. Aufruf der Sache: Eröffnung der Hauptverhandlung durch den vorsitzenden Richter, sowie die Feststellung der Anwesenheit jeglicher Prozessbeteiligter.
  • II. Sog. Vernehmung des Angeklagten zur Person: Diese beschränkt sich lediglich auf die Identitätsfeststellung und Feststellung der Verhandlungsfähigkeit.
  • III. Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt: Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen worden ist.
  • IV. Vernehmung des Angeklagten zur Sache: Möglichkeit der Aussageverweigerung und Belehrung hierüber.
  • V. Beweisaufnahme: Die Beweisaufnahme ist der Kern der Hauptverhandlung. Es werden Zeugen vernommen, ggf. Sachverständige gehört und Gegenstände in Augenschein genommen. Die Beweisaufnahme kann maßgeblich durch die Verteidigung beeinflusst werden. Insbesondere können Beweisanträge gestellt werden. Darüber hinaus hat der Verteidiger ein Fragerecht.
  • VI. Schlussvorträge: Die Staatsanwaltschaft hält Ihren Schlussvortrag. In der Regel beantragt sie eine Strafe. Anschließend folgt das Plädoyer der Verteidigung. Der Angeklagte erhält das letzte Wort, § 258 II StPO.
  • VII. Anschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme soll es nach seiner freien Überzeugung gem. § 261 StPO entscheiden. Bestehen auch nach der Beweisaufnahme aus Sicht des Gerichts weiterhin Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ein Freispruch erfolgen.
  • VIII. Urteilsverkündung: Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung, wenn das Verfahren vorher nicht eingestellt wurde. Urteilsverkündung bedeutet, dass der Urteilstenor, also das Gesamtergebnis, verlesen wird. Es folgt eine mündliche Urteilsbegründung. Danach muss das Gericht im Rahmen der Frist des § 275 StPO (grds. 5 Wochen) das schriftliche Urteil verfassen und unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangen lassen.

 

Was macht der Strafverteidiger in der Hauptverhandlung?

Der versierte Strafverteidiger wird die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten und Sie durchgehend über Ihre Chancen und Möglichkeiten beraten und aufklären. Wie sich das Verteidigerverhalten genau darstellt, hängt von der oben bereits angesprochenen Strategie ab.

Er wird, insbesondere im Falle einer Freispruchverteidigung, alles tun, um entlastende Momente und Zeugen in den Prozess zu bringen und Belastungsmaterial zu erschüttern. Auch kann Ihnen ein Anwalt für das Strafrecht mit der notwendigen Erfahrung und dem erforderlichen Gespür sagen, wann und ob eine Einlassung vorteilhaft ist. Er wird Ihnen sagen können, ob ein Verständigungsgespräch sinnvoll ist und die erforderlichen Verhandlungen führen.

Dr. Hennig:

„Die Kunst ist es, zu wissen, wann man die richtige Frage stellt, wann man gerade keine Fragen stellt und wann ein offener Kampf geführt wird. Nie darf man den Streit fürchten und immer muss der gute Verteidiger ausschließlich den Mandanteninteressen verpflichtet sein.“

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht haben bereits in hunderten von Hauptverhandlungen verteidigt und kennen sämtliche Verfahrenssituationen. Sie sind mit den verschiedenen Richtertypen bestens vertraut und nutzen dies für die Verteidigungsstrategie aus.

Die Verteidiger aus dem Team von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig bilden sich laufend fort und beherrschen auch diejenigen Strategien, die in keinem Lehrbuch stehen. Das Repertoire reicht von der hochstreitigen aggressiven Verteidigung unter Ausnutzung aller prozessualen Waffen bis zur konsensualen, diplomatisch geschickten Verhandlung.

 

Mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Albrecht wählen Sie Rechtsanwälte für das Strafrecht mit umfangreicher Hauptverhandlungserfahrung und entsprechendem Geschick. Gerne kontaktieren Sie uns und wir können in der Regel noch am selben Tag ein unverbindliches Erstgespräch zu den Chancen in- und außerhalb der Hauptverhandlung führen.

Themenübersicht Ablauf des Strafverfahrens

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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