ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Anklage erhalten – Zwischenverfahren

Anklage – Infos vom Anwalt

 

Ein häufiger Anlass eines Anrufs beim Fachanwalt für Strafrecht: Der Mandant hat eine Anklage erhalten. Die Aufmachung ist stets gleich: Ein Schreiben vom zuständigen Amtsgericht oder Landgericht, in dem es heißt:

„In der Strafsache gegen Sie erhalten Sie anliegend eine Anklageschrift übersandt.
Sie können innerhalb einer Woche die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen.“

Während der Ablauf des Strafverfahrens für den Anwalt im Strafrecht ein Routinevorgang ist, stellt eine Anklage für den Betroffenen häufig eine enorme psychische Belastung dar. In den meisten Fällen findet sich der Empfänger des Schreibens in einer dieser Konstellationen wieder:

 

1. Der Beschuldigte war bereits bei einer polizeilichen Vernehmung

Sehr häufig hatte der Beschuldigte – formaljuristisch nach Anklage „Angeschuldigte“ genannt – einige Zeit zuvor eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei im Briefkasten. Häufig ist er dieser Vorladung gefolgt, weil er seine Sicht auf die Dinge schildern und die Angelegenheit aus der Welt räumen wollte. In einigen Fällen hat sogar eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden. Insbesondere Unschuldige haben den starken Drang, bei der Polizei die Vorwürfe richtigzustellen. Regelmäßig entscheiden sich Beschuldigte leider dazu, keinen Anwalt einzuschalten. Das Vertrauen darauf, dass die Ermittlungsbehörden die Einlassung glauben, wird häufig durch die Einflussnahme von Vernehmungsbeamten noch verstärkt .

Die Phrasen „Schweigen ist Gold!“ bzw. „Ohne meinen Anwalt sage ich nichts!“ bewahrheiten sich leider allzu oft. Wenn Sie bei der Vernehmung als Beschuldigter ausgesagt und nun eine Anklage erhalten haben, ist jetzt höchste Vorsicht geboten: Die Staatsanwaltschaft hat Ihren Ausführungen dann offenbar keinen Glauben geschenkt und deswegen Anklage erhoben.

 

2. Der Beschuldigte hat die Vorladung als Beschuldigter ignoriert

Manchmal aus Überforderung, teilweise aber schlichtweg aus Zeitnot oder finanziellen Gründen wird die Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei in vielen Fällen ignoriert, aber auch kein Anwalt aufgesucht.

Auch hier wird das Vertrauen der Beschuldigten in den Justizapparat oft erschüttert, wenn die Anklage im Briefkasten liegt: Teilweise sind die Vorwürfe nämlich derart haltlos, dass die Beschuldigten darauf vertraut haben, dass die Polizei den Vorwurf auch ohne Mitwirkung als Falschbeschuldigung enttarnen wird.

 

 

In beiden Fällen sollten Sie nun spätestens beim Erhalt einer Anklage einen Anwalt für Strafrecht einschalten, da die Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht gegen Sie ausgeht.

 

Zwischenverfahren: jetzt Hauptverhandlung verhindern

Sollte die Staatsanwaltschaft überzeugt sein, ausreichend Beweise für die Begehung der Straftat vorlegen zu können, wird Anklage erhoben. Die Anklage wird an das Gericht zur Prüfung geschickt und das Zwischenverfahren ist eröffnet. Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ob ein Hauptverfahren durchgeführt wird.

Nun prüft dies jedoch nicht wie im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, sondern das Gericht. Dies ist nebenbei dasselbe Gericht ist, das später eine etwaige Hauptverhandlung leitet, verurteilt oder freispricht. Sollte es aufgrund der Anklage zu einer Hauptverhandlung kommen, hat – ein systemimmanentes Problem – also dasselbe Gericht vorab bereits einen hinreichenden Tatverdacht und damit „die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ festgestellt (§ 203 StPO). Diese „gesetzessystematisch gewollte Befangenheit“ von Gerichten bei der Enscheidung über die Anklage  lässt sich nicht verhindern.

 

Nichteröffnung des Hauptverfahrens noch möglich

Damit es erst gar nicht so weit kommt, ist ein Strafverteidiger gefragt; vor allem um rechtliche Einwände gegen die Anklage zu erheben. Über einen Antrag auf Nichteröffnung kann so oftmals ganz oder teilweise die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden (§ 204 StPO). Hier gilt es genau abzuwägen, ob derartige Anträge schon bei Erhebung der Anklage sinnvoll sind oder es taktisch besser ist, die Argumente für eine nicht zu verhindernde Hauptverhandlung zu bewahren.

Im Zwischenverfahren – also nach Anklage – sind zudem noch die oben angesprochenen Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens denkbar. Hierzu ist aber die Zustimmung des Mandanten, die der Staatsanwaltschaft und des Gerichts erforderlich. Auch kann die Verteidigung nach Erhebung der Anklage bereits Beweisanträge stellen, sofern dies sinnvoll ist. Hat ein Antrag auf Nichteröffnung keine Aussicht auf Erfolg, ist die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Wir beraten Sie gerne umfassend, wenn Sie eine Anklage erhalten haben. Die Chancen für Strafverteidigung in diesem Abschnitt werden oftmals unterschätzt, obwohl hier die letzte Chance besteht, eine Hauptverhandlung zu verhindern. Vertrauen Sie uns gerne Ihren Fall an. In den letzten Jahren konnten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team auch über das Zwischenverfahren immer wieder Mandanten vor dem Gang ins Gericht bewahren.

Themenübersicht Ablauf des Strafverfahrens

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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