AKTUELLE ERFOLGE IM SEXUALSTRAFRECHT

Kinder- und Jugendpornografie

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe: Kinder- und Jugendpornografie

25.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornografischer Schriften sowie Beleidigung

25.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Hanau
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht der Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften und Beleidigung
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem jugendlichen Mandanten wurde vorgeworfen, eine ebenfalls jugendliche Bekannte in einem Gruppenanruf beleidigt zu haben und einen Screenshot zu besitzen, auf dem diese Bekannte mit freiem Oberkörper zu erkennen war. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Hanau konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht weder hinsichtlich der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornografischer Schriften noch hinsichtlich der Beleidigung besteht. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.  

24.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung pornografischer Inhalte

24.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Hannover
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht d. Verbreitung pornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten die Verbreitung pornographischer Inhalte vor. Ausweislich einer aus den USA stammenden Verdachtsmeldung sollte er via Snapchat ein Nacktbild an eine Minderjährige versendet haben. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte die Vorwürfe im Rahmen einer Schutzschrift vollumfänglich entkräften. Zum einen war das einen nackten männlichen Torso zeigende Bild noch nicht als pornographisch zu qualifizieren. Zum anderen gab es nach Aktenlage keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Versender von der Minderjährigkeit seiner Chatpartnerin positive Kenntnis hatte. Hiervon ließ sich die Staatsanwaltschaft überzeugen. Antragsgemäß stellte sie das Verfahren ein.  

23.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht d. Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinder- und jungendpornografischer Inhalte

23.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Lübeck
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht d. Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinder- und jungendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurden die Verbreitung und der Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen. Er soll von einem jugendlichen Mädchen empfangene pornografische Videos über einen Social-Media-Account an ihre Freundinnen gesendet haben. Außerdem soll er kinder- und jugendpornografische Inhalte besessen und verschickt haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Lübeck konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig darlegen, dass die Täterschaft unseres Mandanten bezüglich des Versendens der Videos und ein Besitzwille bezüglich des Großteils der kinder- und jugendpornografischen Inhalte nicht nachweisbar waren. Ekonnte die Staatsanwaltschaft dadurch von einer Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Auflage mit Zustimmung des Gerichts überzeugen. 

16.03.2026 Einstellung beim Vorwurf der Besitzverschaffung für andere von jugendpornografischen Inhalten

16.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Bonn
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Besitzverschaffung für andere von jugendpornographischen Inhalten 
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde Besitzverschaffung für andere von jugendpornographischen Inhalten vorgeworfen. Er soll zwei jugendpornographische Videodateien auf Snapchat hochgeladen haben. Mittels einer ausführlichen Schutzschrift konnte Rechtsanwalt Bartsch die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass unserem Mandanten keine Täterschaft nachzuweisen ist. Die Telefonnummer war ihm als Nutzer nicht zuzuordnen und es konnte keine Zuordnung über ein Endgerät, auf das ausschließlich unser Mandant Zugriff hat, erfolgen. Hinreichende Feststellungen zum Alter der Person auf der Videodatei konnten nicht getroffen werden, sodass zugunsten unseres Mandanten von Volljährigkeit auszugehen ist. Im Übrigen kann kein Unternehmen der Besitzverschaffung bei Snapchat angenommen werden, weil der Snap automatisch gelöscht wird. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.  

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
Dr. Jonas Hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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