AKTUELLE ERFOLGE IM SEXUALSTRAFRECHT

Kinder- und Jugendpornografie

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe: Kinder- und Jugendpornografie

03.05.2026 Einstellung bei Tatverdacht des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte u.a.

03.05.2026

WO? Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht der Verbreitung von jugendpornographischen Inhalten u.a.   
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über den Dienst „Snapchat“ eine Datei mit jugendpornographischem Inhalt versandt zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz darlegen, dass eine Täterschaft hinsichtlich des behaupteten Versendens nicht nachgewiesen werden kann und zudem bereits keine tatbestandsmäßige Handlung vorlag. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.  

28.04.2026 Teilfreispruch beim Vorwurf Verbreitung pornografischer Inhalte Amtsgericht Meschede

28.04.2026

WO? Amtsgericht Meschede
WER? Strafverteidiger Ippolito
DELIKT: Verdacht der Verbreitung pornografischer Inhalte
Ergebnis: Teilfreispruch

Der Mandant wegen wegen mehrfacher Verbreitung pornografischer Inhalte vor dem Amtsgericht Meschede angeklagt. Strafverteidiger Ippolito gelang es aufgrund intensiver Zeugenbefragung einen Teilfreispruch für den Mandanten zu erzielen. Wegen des noch übrig gebliebenen Delikts wurde eine moderate Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhangen. So konnte ein Eintrag im Führungszeugnis verhindert werden.

24.04.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Drittbesitzverschaffung, der Verbreitung und des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte

24.04.2026

WO? Staatsanwaltschaft Aurich
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verdacht der Drittbesitzverschaffung, der Verbreitung und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen auf Snapchat eine inkriminierte Datei hochgeladen zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Aurich konnte Fachanwalt für Strafrecht Oliver Moro darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht jedenfalls aus rechtlichen Gründen nicht besteht. Es bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Besitzwillen des Mandanten. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.  

22.04.2026 Einstellung bei Tatverdacht des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Dateien  

22.04.2026

WO? Staatsanwaltschaft Rostock
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Verdacht des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Dateien 
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornografische Inhalte besessen und verbreitet zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Rostock konnte Strafverteidiger Bartsch darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht in mehrfacher Hinsicht scheitert. Es lag weder ein strafrechtlich relevanter Besitzwille noch eine aktive Verbreitungshandlung vor. Die Staatsanwaltschaft folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

10.04.2026 Einstellung beim Vorwurf Kinderpornografie Amtsgericht Ibbenbüren

10.04.2026

WO? Amtsgericht Ibbenbüren
WER? Strafverteidiger Ippolito
DELIKT: Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie
Ergebnis: Teilfreispruch

Der Mandant wurde wegen Besitzes von Kinderpornografie angeklagt. In der Hauptverhandlung konnte Strafverteidiger Ippolito das Gericht und die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass das Verfahren gegen eine (moderate) Geldauflage eingestellt werden kann. Andernfalls hätte eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten udn ein Eintrag im Führungszeugnis gedroht. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens.

09.04.2026 Einstellung bei Vorwurf Kinderpornografie

09.04.2026

WO? Staatsanwaltschaft Dortmund
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes jugendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei Snapchat ein jugendpornografisches Video hochgeladen zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Dortmund konnte Strafverteidiger Grabitz darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen nicht bestand. Zum einen insistierte Herr Grabitz auf der Einhaltung der Zweifelsgrundsatzes. Danach konnte nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die abgebildete Person unter achtzehn war. Ferner griff Herr Grabitz die Täterschaft an, die in Ermangelung einer Hausdurchsuchung ebenfalls nicht nachgewiesen werden konnte. All dies bewegte die Staatsanwaltschaft dazu, das Verfahren einzustellenEs erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

08.04.2026 Verfahrenseinstellung beim Besitz kinderpornographischer Inhalte

08.04.2026

WO? Amtsgericht Buxtehude
WER? Strafverteidiger Gotthardt
DELIKT: Verdacht des Besitzes kinderpornografischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung

Unserem Mandanten wurde der Besitz kinderpornographischer Inhalte vorgeworfen. Dies ist ein Vorwurf bei dem grundsätzlich eine Freiheitsstrafe droht. Innerhalb der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Gotthardt jedoch sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft von einer Verfahrenseinstellung überzeugen. Der Mandant hat damit keinerlei Eintragungen im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. 

02.04.2026 Einstellung beim Vorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte

02.04.2026

WO? Staatsanwaltschaft Hagen
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verbreitung kinderpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte vorgeworfen. Er soll über Instagram Direct eine inkriminierte Videodatei versandt haben. Strafverteidiger Christoph Grabitz konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass ein Versenden einer Datei an nur eine Person kein Verbreiten darstellt. Ein Zugänglichmachen lag ebenfalls nicht vor, da sich unser Mandant die Datei vermeintlich selber zugeschickt haben soll. Letztlich war auch der Besitz abzulehnen, da unser Mandant keinen Besitzwillen hatte. Auf seinen ausgewerteten Datenträgern konnten keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen Versand des Videos an sich selbst gefunden werden. Daher konnte ihm auch keine Kenntnis von dem Video unterstellt werden. Hinsichtlich aller aufgefundenen Dateien war davon auszugehen, dass er von diesen, insbesondere in Anbetracht der Vielzahl von legalen Dateien auf seinen Geräten, keine Kenntnis hatteEs erschien wahrscheinlicher, dass die Dateien ohne sein Zutun automatisch auf sein Mobiltelefon heruntergeladen wurden. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.  

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
Dr. Jonas Hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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