Vergewaltigung / Übergriff / Nötigung
Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe Vergewaltigung/Übergriff/Nötigung
24.09.2025 Einstellung bei sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
24.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Flesburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung
20.09.2025 – Einstellung beim Verdacht der Vergewaltigung
20.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Hamburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung
Unseren Mandanten wurde eine Vergewaltigung vorgeworfen. Er soll nach einem feuchtfröhlichen Abend mehrfach in seine aufgrund der Alkoholisierung unzurechnungsfähige Arbeitskollegin eingedrungen sein. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte mittels einer ausführlich begründeten Schutzschrift die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass die Aussagefähigkeit der Kollegin aufgrund des Alkoholkonsums eingeschränkt, kein eindeutig entgegenstehender Wille erkennbar gewesen ist und im Übrigen die Entstehungsgeschichte der Aussage gegen die Glaubhaftigkeit dieser spricht. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
12.09.2025 – Einstellung bei Vorwurf des sexuellen Übergriffs
12.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Berlin
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Sexueller Übergriff
ERGEBNIS: Einstellung
Unserer Mandantin wurde ein sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StPO vorgeworfen. Sie soll den Anzeigenerstatter im Rahmen einer Diskussion zunächst versucht haben zu küssen und dann gezielt in den Schritt gefasst haben. Strafverteidiger Bartsch konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass die Berührung im Schritt die strafrechtliche Erheblichkeitsgrenze des § 177 Abs. 1 StPO nicht erreichte. Sie erfolgte oberhalb der Bekleidung, war von kürzester Dauer und ohne jede Festigkeit. In Betracht kam allenfalls ein sexueller Übergriff nach § 184i StPO, wobei auch diesbezüglich ein hinreichender Tatverdacht erheblichen Zweifeln begegnete, wie Strafverteidiger Bartsch überzeugend herausarbeitete. Aufgrund der Umstände beantragte Strafverteidiger Bartsch eine Einstellung des Verfahrens. Dem folgte die Staatsanwaltschaft.
10.09.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der Vergewaltigung
10.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Kiel
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem Mandanten wurde in einer sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation Vergewaltigung vorgeworfen. Es soll im Laufe einer mehrere Jahre zurückliegenden Beziehung zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Anzeigenerstatterin gekommen sein. In einer umfangreichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft konnte Strafverteidiger Grabitz darlegen, dass die Aussage der Hauptbelastungszeugin in weiten Teilen unglaubhaft war und ein hinreichender Tatverdacht weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen besteht. Kern des Antrags war eine dezidierte aussagepsychologische Analyse der Aussage der Hauptbelastungszeugin. Die Staatsanwaltschaft konnte davon überzeugt werden, dass die Aussage der Zeugin aufgrund diverser aussagepsychologischer Kriterien unbrauchbar war und es damit an einem Tatnachweis fehlt. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt, sodass eine belastende Hauptverhandlung abgewendet werden konnte.
08.09.2025 – Einstellung bei Verdachts der Vergewaltigung
08.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Mainz
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen im Rahmen eines Treffens mit einer Bekanntschaft über eine Dating-Plattform, an dieser während des Schlafens sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Mit einer umfassenden Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig zunächst die Glaubhaftigkeit der einzig belastenden Aussage in Zweifel ziehen. Bereits nach Aussage der Anzeigenerstatterin war diese im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen bereits wach und in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden sowie zu äußern, was vorliegend nicht geschehen ist. Vielmehr hat sie sich auf die sexuellen Handlungen eingelassen. Zudem hat sie sich erst nach einem Gespräch mit Freundinnen zu der Anzeige entschlossen. Ihre Angaben basierten offensichtlich auf einer Umdeutung des tatsächlich Geschehenen infolge auto- sowie fremdsuggestiver Einflüsse. Die Staatsanwaltschaft Mainz folgte dieser Auffassung und stellte das Verfahren antragsgemäß mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
07.09.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
07.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Münster
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem jugendlichen Mandanten wurde vorgeworfen, seine Stiefnichte über mehrere Jahre sexuell missbraucht zu haben. Dabei sollen die Übergriffe oft nachts stattgefunden haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Münster konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin vorliegen. Kern des Antrags war eine dezidierte aussagepsychologische Analyse, die auch die Staatsanwaltschaft überzeugte. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.
06.09.2025 Einstellung bei sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
06.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Wuppertal
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung
05.09.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der Vergewaltigung
05.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Kassel
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem Mandanten wurde Vergewaltigung vorgeworfen. Er soll eine ihm bekannte Person nach einer gemeinsamen Feier „gefingert“ haben. Die Person stand dabei unter Alkoholeinfluss und soll dies geduldet, aber nicht gewollte haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass die Aussage der Belastungszeugin unglaubhaft ist und ein hinreichender Tatverdacht zumindest aus rechtlichen Gründen nicht besteht. Kern des Antrags war eine aussagepsychologische Analyse der Aussage der Belastungszeugin, die von einer rechtlichen Würdigung der Gesetzeslage flankiert wurde. Die Staatsanwaltschaft konnte davon überzeugt werden, dass der Mandant – ungeachtet der nur dürftigen Aussage der Zeugin – jedenfalls von einem Einverständnis ausging und damit nicht vorsätzlich handelte. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt und es erfolgte keine Eintragung im Führungszeugnis. Dem Mandanten ist eine ansonsten drohende öffentliche Hauptverhandlung erspart geblieben.
03.09.2025 – Einstellung bei Vorwurf der Vergewaltigung
03.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Verden
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem Mandanten wurde eine Vergewaltigung vorgeworfen. Er soll mit der Zeugin, mit der er seit längerer Zeit eine sexuelle Beziehung führte, regelmäßig gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt haben. Strafverteidiger Grabitz konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass die Aussage der Zeugin unglaubhaft war. Sie zeigte eine erhebliche Inkonsistenz und Belastungstendenz. Von der ersten Aussage, die sie direkt nach der vermeintlichen Tat machte, bis zu ihrer zweiten Zeugenvernehmung steigerte die Zeugin ihre Vorwürfe fortlaufend und fügte jedes Mal Neues hinzu. Zudem verstrickte sie sich in Widersprüche bzgl. ihrer Angaben zu den vergangenen Taten. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
01.09.2025 – Einstellung bei Vergewaltigung
01.09.2025
WO? Staatsanwaltschaft Münster
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem Mandanten wurde eine Vergewaltigung vorgeworfen. In einer umfassenden Schutzschrift konnte Strafverteidiger Grabitz darlegen, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlte. Die Aussage der Anzeigenerstatterin war nach aussagepsychologischen Maßstäben eindeutig unglaubhaft, da die Aussage nicht konstant und infolge von erheblicher Alkoholisierung äußerst lückenhaft war. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorwürfe hätte das Verfahren eingestellt werden müssen, da unserem Mandanten kein Vorsatz in Bezug auf ein Handeln gegen den ausdrücklichen Willen der Anzeigenerstatterin nachzuweisen war. Die Staatsanwaltschaft folgte unserer Auffassung und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.
Themenübersicht Sexualstrafrecht
- Zeugen als Beweismittel
- Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat
- Chancen der Strafverteidigung
- Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung
- Sexueller Übergriff
- Exhibitionismus
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Belästigung
- Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
- Weitere Sexualstraftaten
- Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich





