SEXUALSTRAFRECHT

Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht:

05.03.2026 Einstellung bei Vorwurf Verbreiten und Besitz jugendpornografischer Inhalte

05.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Itzehoe
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verbreitung und Besitz jugendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über Snapchat jugendpornografische Dateien einvernehmlich ausgetauscht zu haben. In einer umfassenden Schutzschrift arbeitete Strafverteidiger Christoph Grabitz heraus, dass mangels Täterschaft die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts fern lag und im Übrigen keine tatbestandsmäßige Handlung vorlag. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein. 

04.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte

04.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Hamburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht deSichverschaffens jugendpornographischer Inhalte 
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über den Dienst „WhatsApp“ mehrere Bild- und Videodatei mit jugendpornographischem Inhalt empfangen zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Hamburg konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits mangels Auffindung oder Rekonstruktion der vermeintlichen Inhalte auf den sichergestellten Datenträgern unseres Mandanten ausscheidet. Zudem konnte er aufzeigen, dass der bloße Empfang, ohne eine vorherige Aufforderung, bereits keine tatbestandsmäßige Handlung darstellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein.  

27.02.2026 Einstellung bei Verdachts des Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Inhalte

27.02.2026

WO? Staatsanwaltschaft Hannover
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdachts des Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung gegn Auflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornographische Dateien über verschiedene Messenger-Dienste an Dritte versendet sowie entsprechendes Material auf seinen Endgeräten besessen zu haben. Bei der Auswertung zweier sichergestellter Geräte wurden entsprechende Dateien und Chatverläufe gefunden. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Hannover konnte Rechtsanwalt Grabitz darlegen, dass jedenfalls kein Verbreiten im Sinne der Norm vorlag. Das Verfahren wurde daraufhin antragsgemäß gegen eine geringe Geldauflage eingestellt. Dem Mandanten blieb damit ein öffentlicher Strafprozess erspart – ebenso eine Eintragung im Führungszeugnis. 

25.02.2026 Wiederherstellung der Freiheit bei zahlreichen sexualstrafrechtlichen Vorwürfen

25.02.2026

WO? Amtsgericht Neumünster
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Sexueller Missbrauch eines Kindes gem. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, dazu jeweils in Tatmehrheit mit der Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts gem. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der zehnfachen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte gem. § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie dem zweifachen Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3 StGB
ERGEBNIS: Wiederherstellung der Freiheit bei zahlreichen sexualstrafrechtlichen Vorwürfen

Unserem Mandanten wurden zahlreiche Sexualstraftaten, insgesamt fünfzehn einzelne Tathandlungen, vorgeworfen. Aufgrund dieser Umstände befand er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits seit fast sechs Monaten in der Untersuchungshaft. Schon im Zwischenverfahren gelang es Rechtsanwalt Bartsch gravierende Fehler der Anklageschrift aufzuzeigen, sodass der Eröffnungsbeschluss einen ersten rechtlichen Hinweis enthielt. Es ging um die Frage von Tateinheit und Tatmehrheit. Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte auf Anmerkung der Verteidigung frühzeitig ein weiterer rechtlicher Hinweis. Abermals war von der Staatsanwaltschaft fälschlich von einer tatmehrheitlichen Begehung ausgegangen worden. Im weiteren Verlauf gelang es, die Besonderheiten in der Person des Mandanten mit einer äußerst umfangreichen Einlassung zum Ausdruck zu bringen. Letztlich verblieben statt der angeklagten fünfzehn Taten lediglich zehn separate Handlungen. Insoweit überzeugten die Ausführungen der Verteidigung, sodass entgegen des Antrages der Staatsanwaltschaft eine Bewährungsstrafe ausgeurteilt und der Haftbefehl aufgehoben wurde.

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
bewertungen-dr-jonas-hennig
Telefon   Rückrufservice   Email Schreiben