Wir erwecken die Unschuldsvermutung zum Leben
SEXUALSTRAFRECHT
Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht
Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht:
28.06.2026 Anklage verhindert beim Vorwurf der Vergewaltigung
28.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Osnabrück
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Vergewaltigung
Ergebnis: Einstellung
Dem Mandanten wird eine Vergewaltigung vorgeworfen. Die Anzeigenerstatterin, die Freundin eines Arbeitskollegen, soll zu ihm nach Hause gegangen sein, wo der Mandant diese dazu gedrängt haben soll, in seinem Bett zu schlafen. Schließlich soll er mit seinem Penis und seinen Fingern vaginal in sie eingedrungen sein. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig konnte daher mittels einer ausführlichen Schutzschrift die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Anzeigenerstatterin bestehen und das Verfahren somit mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen war.
26.06.2026 Schwerer Vorwurf, kein hinreichender Tatverdacht – Verfahren eingestellt
26.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Wiesbaden
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verdachts der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über einen Facebook-Account eine kinderpornografische Datei versendet zu haben. Der Vorwurf stützte sich auf eine Mitteilung aus einem internationalen Hinweisverfahren. Durch die Schutzschrift des Strafverteidigers Moro konnte jedoch dargelegt werden, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Mandanten vorlagen. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.
24.06.2026 Einstellung bei Sexuelle Belästigung
24.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Bonn
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Sexuelle Belästigung
Ergebnis: Einstellung
22.06.2026 Einstellung bei Versenden einer kinderpornografischen Datei
22.06.2026
WO? AG Northeim
WER? Strafverteidiger Höft
DELIKT: Verbreitung kinderpornografischer Dateien
Ergebnis: Einstellung
In dem Verfahren ging es schwerpunktmäßig um das Versenden einer kinderpornografischen Datei. Da die Tat sowohl qualitativ als auch quantitativ in dem untersten Bereich der Deliktsbreite lag und der Angeklagte nicht vorbestraft war, konnte der Verteidiger Thure Höft das Gericht und die Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens gegen eine moderate Geldauflage überzeugen.
20.06.2026 Einstellung bei Tatverdacht Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
20.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Köln
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Ergebnis: Einstellung
19.06.2026 Einstellung bei Tatverdacht des Besitzes von Kinderpornographie
19.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie
Ergebnis: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornographische Dateien online hochgeladen zu haben. Bei einer anschließenden Durchsuchung wurden jedoch keine inkriminierten Inhalte auf seinen Geräten aufgefunden. Lediglich sein Browserverlauf war in ein paar wenigen Details „auffällig“. Außerdem wurde später festgestellt, dass das in der verfahrensauslösenden Meldung des NCMEC übermittelte Bild in Wahrheit gar kein inkriminierter Inhalt war. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz darlegen, dass dies zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachtes nicht ausreichend ist. Kern des Antrags war eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass ohne ein konkretes Auffinden von inkriminierten Dateien, die einen Besitz oder ein Abrufen nachweisen könnten, eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.
18.06.2026 Einstellung bei Tatverdacht des sexuellen Übergriffs
18.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Lüneburg
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Sexueller Übergriff
Ergebnis: Einstellung
Unserem Mandanten wurden sexuelle Übergriffe im Rahmen einer Tinder-Bekanntschaft vorgeworfen. Mittels einer gut begründeten Schutzschrift konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Die Tatbestandsvoraussetzungen wären in einer Hauptverhandlung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht nachweisbar gewesen, insbesondere da erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin bestanden. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.
17.06.2026 Einstellung bei Sexuelle Belästigung
17.06.2026
WO? Amtsgericht Lüneburg
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Sexuelle Belästigung
Ergebnis: Einstellung
17.06.2026 Einstellung bei Tatverdacht der sexuellen Nötigung
17.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Bonn
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht der sexuellen Nötigung u.a.
Ergebnis: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zwei Frauen sexuell genötigt und eine dritte vergewaltigt zu haben. Dabei blieb die dritte Frau jedoch anonym und ein Name wurde den Behörden nicht bekannt. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Bonn konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz darlegen, dass der Mandant keine Handlungen gegen den Willen der Frauen ausgeführt hat. Kern des Antrags war eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der beiden aussagenden Zeuginnen im Sinne der Nullhypothese des BGH. Der Pfarrer, welchem sich die Messdienerinnen anvertrauten, gab das Geschehen lediglich mittelbar wieder, was ebenfalls nicht ausreicht. Es ist davon auszugehen, dass die unter Alkoholeinfluss ausgetauschten Küsse allesamt einvernehmlich erfolgten. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.
16.06.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Besitzverschaffung und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte
16.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Bielefeld
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht der Besitzverschaffung und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine inkriminierte Videodatei per WhatsApp verschickt zu haben. Der Tatverdacht beruhte einzig und allein auf einer Meldung des NCMEC. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Bielefeld konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht und eine Täterschaft des Mandanten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.
Themenübersicht Sexualstrafrecht
- Zeugen als Beweismittel
- Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat
- Chancen der Strafverteidigung
- Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung
- Sexueller Übergriff
- Exhibitionismus
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Belästigung
- Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
- Weitere Sexualstraftaten
- Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht
- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Was Mandanten
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