SEXUALSTRAFRECHT

Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht:

Einstellung beim Vorwurf Sexueller Übergriff

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig

Vorwurf: Sexueller Übergriff

Ergebnis: Freispruch 

Wo: Schöffengericht Bremen 

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte einen Freispruch beim Vorwurf des gewaltsamen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 5 StGB erzielen. Die Hauptbelastungszeugin hatte eine Situation geschildert, die derart unpausibel war, dass sich diese nicht als glaubhaft darstellte, was der Strafverteidiger in seinem Plädoyer in den Fokus stellte. Bei Aussage gegen Aussage ist stets eine besonders kritische Prüfung der Belastungsaussage erforderlich. Das Gericht folgte dem Antrag und sprach den Mandanten frei.

Einstellung wegen Verdachts der Verbreitung pornografischer Inhalte

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht 

Vorwurf: Verbreitung pornografischer Inhalte 

Ergebnis: Einstellung 

Wo? Staatsanwaltschaft Köln 

 

Unserem Mandanten wurde die Verbreitung pornographischer Inhalte vorgeworfen. Er soll auf Facebook ein Bild von seinem entblößten Genital an eine Person versendet haben, ohne dass diese dies gewollt habe. Fachanwalt für Strafrecht Albrecht konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass unser Mandant ersichtlich nicht der Täter war, da eine in einem Facebook-Account hinterlegte Rufnummer nicht zwingend Rückschlüsse auf den Facebook-Nutzer zulässt. Zudem konnte auch gezeigt werden, dass für eine Nutzung der Rufnummer auch mehrere andere Personen in Betracht kamen. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 

Einstellung beim Vorwurf der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Moro

Vorwurf: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen 

Ergebnis: Einstellung 

Wo? Staatsanwaltschaft Bochum 

 

Unserem Mandanten wurde die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen vorgeworfen. Er soll Videoaufnahmen einer Dame gefertigt haben, die in der Umkleidekabine einer Boulderbar geduscht hat. In einem gut begründeten Antrag an die Staatsanwaltschaft konnte Rechtsanwalt Moro darlegen, dass eine Täterschaft des Mandanten nicht nachgewiesen werden kann und nicht festgestellt werden kann, ob unser Mandant sich zu dem Zeitpunkt überhaupt noch in der Örtlichkeit befunden hat.  

Die Staatsanwaltschaft folgte diesem Antrag ebenfalls und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten ein. 

Themenübersicht Sexualstrafrecht

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