{

Exzellenz & Expertise

Wir sind nicht nur Fachanwälte für Strafrecht – wir bilden auch die Fachanwälte von morgen im Sexualstrafrecht aus.

AKTUELLE ERFOLGE IM SEXUALSTRAFRECHT

Kinder- und Jugendpornografie

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe: Kinder- und Jugendpornografie

23.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht d. Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinder- und jungendpornografischer Inhalte

23.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Lübeck
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht d. Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinder- und jungendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurden die Verbreitung und der Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen. Er soll von einem jugendlichen Mädchen empfangene pornografische Videos über einen Social-Media-Account an ihre Freundinnen gesendet haben. Außerdem soll er kinder- und jugendpornografische Inhalte besessen und verschickt haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Lübeck konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig darlegen, dass die Täterschaft unseres Mandanten bezüglich des Versendens der Videos und ein Besitzwille bezüglich des Großteils der kinder- und jugendpornografischen Inhalte nicht nachweisbar waren. Ekonnte die Staatsanwaltschaft dadurch von einer Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Auflage mit Zustimmung des Gerichts überzeugen. 

16.03.2026 Einstellung beim Vorwurf der Besitzverschaffung für andere von jugendpornografischen Inhalten

16.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Bonn
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Besitzverschaffung für andere von jugendpornographischen Inhalten 
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde Besitzverschaffung für andere von jugendpornographischen Inhalten vorgeworfen. Er soll zwei jugendpornographische Videodateien auf Snapchat hochgeladen haben. Mittels einer ausführlichen Schutzschrift konnte Rechtsanwalt Bartsch die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass unserem Mandanten keine Täterschaft nachzuweisen ist. Die Telefonnummer war ihm als Nutzer nicht zuzuordnen und es konnte keine Zuordnung über ein Endgerät, auf das ausschließlich unser Mandant Zugriff hat, erfolgen. Hinreichende Feststellungen zum Alter der Person auf der Videodatei konnten nicht getroffen werden, sodass zugunsten unseres Mandanten von Volljährigkeit auszugehen ist. Im Übrigen kann kein Unternehmen der Besitzverschaffung bei Snapchat angenommen werden, weil der Snap automatisch gelöscht wird. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.  

09.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, der Verbreitung pornografischer Inhalte sowie der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Inhalte

09.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, der Verbreitung pornografischer Inhalte sowie der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Inhalte 
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandantewurden der sexuelle Missbrauch eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kinddie Verbreitung pornografischer Inhalte sowie die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Inhalte vorgeworfen. Er soll über Snapchat mit einem Mädchen gechattet haben und sie dabei dazu gebracht haben, ihm intime Fotos zu schicken, sowie ihr ein „Dickpic“ gesendet haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main konnte Rechtsanwalt und Strafverteidiger Marcel Bartsch darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht aus rechtlichen Gründen ausschied. Dies folgte insbesondere daraus, dass das Mädchen vorgetäuscht hatte, bereits 14 Jahre alt zu sein, und ein „Dickpic“ kein pornografischer Inhalt i. S. d. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist. Die Staatsanwaltschaft folgte dieser Wertung und stellte das Strafverfahren antragsgemäß ein. 

08.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

08.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Arnsberg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über einen Chat mit einer vermeintlich 16-jährigen auf Knuddels.de, jugendpornographische Fotos erlangt und auf seinen Geräten Kinder- und Jugendpornographie besessen zu haben. Sein Chatpartner war allerdings ein erwachsener Mann, der mit Bildern seiner mittlerweile 18-jährigen Schwester Gewinn machen wollte. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte mittels einer ausführlichen Schutzschrift darlegen, dass die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht begründenDie Fotos aus dem Chat zeigten nicht nachweislich eine Minderjährige und von den äußerst wenigen inkriminierenden Dateien auf seinen Geräten hatte der Mandant keine Kenntnis, er wollte sie also gar nicht besitzen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der rechtlichen Würdigung an und stellte das Verfahren ein. 

07.03.2026 Einstellung beim Verdacht des Verbreitens jugendpornografischer Inhalte u.a.

07.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Dortmund
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verbreiten und Besitz jugendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Dem Mandanten wurden die Verbreitung und der Besitz jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen. Er soll über die Plattform Dropbox ein Video mit jugendpornografischem Inhalt hochgeladen haben. Fachanwalt für Strafrecht Moro konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Account unter der E-Mail-Adresse des Mandanten registriert war, kein hinreichender Nachweis geführt werden konnte, dass der Mandant die Datei selbst hochgeladen hat. Weiterhin konnte nicht von einem Vorsatz zum Verbreiten ausgegangen werden. Bei Dienstleistern wie Dropbox ist ein automatischer Upload möglich, welcher gerade nicht vom Willen des Mandanten getragen war. Zudem konnte dem Mandanten mangels Rekonstruktion der Datei auf dem Endgerät kein Besitzwille nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein. 

Themenübersicht Sexualstrafrecht


Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte

Dr. Jonas Hennig

Fachanwalt für Strafrecht

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 12 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Siegel FAZ
Siegel FAZ
Franziska Mayer

Fachanwältin für Strafrecht

Christoph Grabitz

Fachanwalt für Strafrecht

Aktuelle Erfolge

Was Mandanten

über uns sagen