SEXUALSTRAFRECHT

Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht:

22.09.2025 – Bewährung bei Vorwurf Besitz inkriminierter Inhalte

22.09.2025

WO? Staatsanwaltschaft Hannover
WER? Strafverteidiger Link
DELIKT: Besitz inkriminierter Inhalte
ERGEBNIS: Bewährung, Freiheit erhalten  

Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte den Mandanten wegen Besitzes einer unteren vierstelligen Anzahl inkriminierter Inhalte angeklagt. In der Hauptverhandlung konnte Strafverteidiger Link ein angesichts der Ausgangslage gutes Ergebnis erreichen. Nach Einräumung der Anklagevorwürfe und einem besonnenen Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Gericht verurteilte letzteres den Mandanten zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

20.09.2025 – Einstellung beim Verdacht der Vergewaltigung

20.09.2025

WO? Staatsanwaltschaft Hamburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung

Unseren Mandanten wurde eine Vergewaltigung vorgeworfen. Er soll nach einem feuchtfröhlichen Abend mehrfach in seine aufgrund der Alkoholisierung unzurechnungsfähige Arbeitskollegin eingedrungen sein. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte mittels einer ausführlich begründeten Schutzschrift die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass die Aussagefähigkeit der Kollegin aufgrund des Alkoholkonsums eingeschränkt, kein eindeutig entgegenstehender Wille erkennbar gewesen ist und im Übrigen die Entstehungsgeschichte der Aussage gegen die Glaubhaftigkeit dieser spricht. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 

18.09.2025 – Verwarnung mit Strafvorbehalt beim Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte

18.09.2025

WO? Amtsgericht Hannover
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte
ERGEBNIS: Verwarnung mit Strafvorbehalt

Unserem Mandanten wurde der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Mittels einer sorgfältig vorbereiteten Einlassung gelang es Strafverteidiger Bartsch in der Hauptverhandlung frühzeitig die Grundlage für eine erfolgreiche Strafmaßverteidigung zu schaffen. Es gelang die tatsächlichen Hintergründe in den Fokus zu rücken sowie weitere Strafmilderungsgründe hervorzuheben. Nach einem ausführlichen Rechtsgespräch konnte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erreicht werden, sodass im Ergebnis auch eine Eintragung in das Führungszeugnis unterbleibt.

16.09.2025 – Einstellung bei Tatverdacht des Besitzes oder sich Verschaffens von kinderpornografischen Inhalten

16.09.2025

WO? Staatsanwaltschaft Koblenz
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht des Besitzes oder sich Verschaffens von kinderpornografischen Inhalten
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich in einem Forum mit kinderpornografischen Inhalten registriert zu haben. Zudem soll er kinderpornographische Dateien im Besitz haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Koblenz konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht aus rechtlichen Gründen nicht besteht. Kern des Antrags war eine Darlegung des fehlenden Besitzwillens. Insbesondere die Vielzahl an nicht strafrechtlich relevanten Dateien im Verhältnis zu den inkriminierten Dateien war zu berücksichtigen. Ferner die Auffindesituation sowie die auf eine unbewusste Speicherung hindeutenden Dateipfade. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft antragsgemäß eingestellt. 

14.09.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der sexuellen Belästigung

14.09.2025

WO? Staatsanwaltschaft Köln
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Sexuelle Belästigung
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde eine sexuelle Belästigung vorgeworfen. Er soll eine Tanzpartnerin gegen ihren Willen auf den Mund geküsst haben. Strafverteidiger Bartsch konnte in einem differenzierten Antrag darlegen, dass kein hinreichender Tatverdacht bestand. Zunächst wandte sich die Tanzpartnerin erst 10 Monate nach dem vermeintlichen Vorfall an die Polizei, sodass die Frist für die Stellung eines Strafantrages verstrichen war. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung war nicht ersichtlich. Die Aussage der Anzeigeerstatterin hielt zudem im entscheidenden Punkt einer aussagepsychologischen Überprüfung nicht stand. Selbst bei einer Wahrunterstellung standen einer Anklageerhebung rechtliche Gründe entgegen, die ausführlich dargelegt werden konnten. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein. 

13.09.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Inhalte

12.09.2025

WO? Staatsanwaltschaft Lübeck
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem jugendlichen Mandanten wurde vorgeworfen, ein kinderpornographisches Bild in ein Chat-Portal hochgeladen zu haben. Auf dem Bild soll ein teilweise entkleidetes Kind samt erkennbaren Genitalbereich zu sehen gewesen sein. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck konnte Rechtsanwalt Marcel Bartsch darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht weder hinsichtlich der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte besteht. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Unserem Mandanten blieben somit ein Ermittlungsverfahren, wie auch eine Eintragung in das Bundeszentralregister erspart.  

12.09.2025 – Einstellung bei Vorwurf des sexuellen Übergriffs

12.09.2025

WO? Staatsanwaltschaft Berlin
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Sexueller Übergriff
ERGEBNIS: Einstellung

Unserer Mandantin wurde ein sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StPO vorgeworfen. Sie soll den Anzeigenerstatter im Rahmen einer Diskussion zunächst versucht haben zu küssen und dann gezielt in den Schritt gefasst haben. Strafverteidiger Bartsch konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass die Berührung im Schritt die strafrechtliche Erheblichkeitsgrenze des § 177 Abs. 1 StPO nicht erreichte. Sie erfolgte oberhalb der Bekleidung, war von kürzester Dauer und ohne jede Festigkeit. In Betracht kam allenfalls ein sexueller Übergriff nach § 184i StPO, wobei auch diesbezüglich ein hinreichender Tatverdacht erheblichen Zweifeln begegnete, wie Strafverteidiger Bartsch überzeugend herausarbeitete. Aufgrund der Umstände beantragte Strafverteidiger Bartsch eine Einstellung des Verfahrens. Dem folgte die Staatsanwaltschaft.  

11.09.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der Besitzverschaffung für andere von Kinderpornografie

11.09.2025

WO? Staatsanwaltschaft Kiel
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurden Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Inhalte vorgeworfen. Er soll strafrechtlich relevante Daten über ein soziales Netzwerk einer anderen Person geschickt haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Köln konnte Strafverteidiger Grabitz darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht anzunehmen war, da bereits die Täterschaft erheblichen Zweifeln begegnete. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

10.09.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der Vergewaltigung

10.09.2025

WO? Staatsanwaltschaft Kiel
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde in einer sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation Vergewaltigung vorgeworfen. Es soll im Laufe einer mehrere Jahre zurückliegenden Beziehung zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Anzeigenerstatterin gekommen sein. In einer umfangreichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft konnte Strafverteidiger Grabitz darlegen, dass die Aussage der Hauptbelastungszeugin in weiten Teilen unglaubhaft war und ein hinreichender Tatverdacht weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen besteht. Kern des Antrags war eine dezidierte aussagepsychologische Analyse der Aussage der Hauptbelastungszeugin. Die Staatsanwaltschaft konnte davon überzeugt werden, dass die Aussage der Zeugin aufgrund diverser aussagepsychologischer Kriterien unbrauchbar war und es damit an einem Tatnachweis fehlt. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt, sodass eine belastende Hauptverhandlung abgewendet werden konnte. 

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
bewertungen-dr-jonas-hennig
Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
bewertungen-ra-christian-albrecht
Telefon   Rückrufservice   Email Schreiben