Kinder- und Jugendpornografie
Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe: Kinder- und Jugendpornografie
Einstellung bei Verdacht des Verbreitens kinderpornografischer Inhalte u.a.
Strafverteidiger: Strafverteidiger Grabitz
Vorwurf:Verdacht des Verbreitens kinderpornografischer Inhalte u.a.
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft Lübeck
Unserem Mandanten wurde u.a. das Verbreiten kinderpornographischer Inhalte vorgeworfen. Er hatte auf einem Online-Chatportal mit anderen Nutzern u.a. über sexuelle Handlungen an Kindern gechattet. Strafverteidiger Christoph Grabitz konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass diese Gespräche nicht erlebnisbasiert waren, sondern reine Fiktion darstellten und den Tatbestand der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte bzw. des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht erfüllt. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten
Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Albrecht
Vorwurf: Verbreitung kinderpornografischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft Hannover
Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, kinderpornografische Inhalte auf einem Chat-Portal erhalten und geteilt zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft konnte Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht die gegenständlichen Vorwürfe der Verbreitung eines kinderpornografischen Inhalts in Zweifel ziehen und darlegen, dass eine Meldung aus einem Cybertipline Report ohne das Auffinden von inkriminierten Dateien nicht ausreichend für einen hinreichenden Tatverdacht ist. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.
Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung jugendpornographischer Schriften
Strafverteidiger: Strafverteidiger Grabitz
Vorwurf: Verdacht der Verbreitung jugendpornographischer Schriften
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft Münster
Dem Mandanten wurde vorgeworfen bei einem Messenger-Dienst jugendpornographische Dateien verschickt zu haben. In einer gut begründeten Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft konnte Rechtsanwalt Christoph Grabitz darlegen, dass aus tatsächlichen Gründen kein hinreichender Verdacht gegen den Mandanten bestand, da ihm die Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein.
Einstellung bei Tatverdacht des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Inhalten und der Drittbesitzverschaffung von jugendpornografischen Inhalten
Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Albrecht
Vorwurf:Verdacht des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Inhalten und der Drittbesitzverschaffung von jugendpornografischen Inhalten
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft Lübeck
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinder- und jugendpornografische Inhalte besessen und zwei Dateien mit jugendpornografischem Inhalt verschickt zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft konnte Strafverteidiger Christian Albrecht die gegenständlichen Vorwürfe des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Inhalten und der Drittbesitzverschaffung von jugendpornografischen Inhalten in Zweifel ziehen und darlegen, dass unser Mandant keinen Besitzwillen, und bei den beiden versandten Dateien keinen Vorsatz bezüglich des minderjährigen Alters der Darsteller*innen hatte. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.
Einstellung bei Anklagevorwurf von über 1200 Kinderpornos
Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
Vorwurf: Besitz von Kinderpornografie
Ergebnis: Einstellung
Wo? Schöffengericht Bad Segeberg
Dem Mandanten wurde der Besitz von über 1200 kinderpornografischen Bildern in der Anklage der Staatsanwaltschaft vorgeworfen. Nach zwei Verhandlungstagen, Beweisanträgen und langer Diskussion konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig Gericht und Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass der Hauptdatenträger nicht dem Mandanten zuzuordnen ist und bei zwei weiteren Geräten die technischen Metadaten gegen einen Besitzwillen sprechen. Dem Mandanten, dem eine Haftstrafe drohte, ist nun jegliche Strafe und Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis erspart geblieben. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer symbolischen Geldauflage eingestellt.
Einstellung bei Tatverdacht Besitz von Kinderpornografischer Schriften u.a.
Strafverteidiger: Strafverteidiger Grabitz
Vorwurf: Besitz von kinderpornografischer Schriften u.a.
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft Münster
Die Rufnummer unseres Mandanten war in einer WhatsApp-Gruppe aufgetaucht, in der ein kinderpornografisches Bild kursiert hatte. Strafverteidiger Christoph Grabitz konnte in einer umfassenden Schutzschrift darlegen, dass die Täterschaft unseres zu den Vorwürfen schweigenden Mandanten nach Aktenlage alles andere als wahrscheinlich war. Ferner war mangels Durchsuchung weder der Besitz kinderpornographischer Dateien noch deren Verbreitung nachweisbar. Davon ließ sich die Staatsanwaltschaft überzeugen. Antragsgemäß stellte sie das Verfahren ein.
Einstellung bei Vorwurf Verbreiten und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte
Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
Vorwurf: Verbreiten und Besitz kinderpornografischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft Hannover
Unserem Mandanten wurde das Verbreiten und der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Bei einer Wohnungsdurchsuchung sind nicht nur wenige kinder- und jugendpornographische Dateien als sog. „Thumbnail“- und Cachedateien gefunden worden. Gefunden wurde ein ganzes Sammelsurium an kommerzieller Pornographie. Mit einer überzeugenden Argumentation konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig die Staatsanwaltschaft von dem fehlenden Besitzwillen unseres Mandanten überzeugen. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.
Einstellung bei Vorwurf Kinderpornografie
Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
Vorwurf: Besitz kinderpornografischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft Hannover
Dem Mandanten wurde der Besitz kinderpornographischer Inhalte vorgeworfen. Er soll in dem Cloud-Dienst „Google Drive“ ein kinderpornographisches Video hochgeladen haben. In der Schutzschrift konnte Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig in einem gut begründeten Antrag anhand technischer Argumentation herausarbeiten, dass dem Mandanten hinsichtlich des auf seinem Gerät aufgefundenen Videos kein Besitzwille nachzuweisen ist. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein.
Einstellung beim Vorwurf des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte
Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Moro
Vorwurf: Erwerb, Besitz, Verbreitung kinderpornografischer Inhalte
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft Bremen
Unserem Mandanten wurde die Besitzverschaffung für andere von Kinderpornographie vorgeworfen. Er soll via Instagram ein Video mit kinderpornographischem Inhalt versendet haben. Fachanwalt für Strafrecht Oliver Moro konnte mithilfe einer ausführlichen Schutzschrift die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten besteht. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Einstellung beim Vorwurf der Verbreitung von Kinderpornografie
Strafverteidiger: Strafverteidiger Grabitz
Vorwurf:Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft Hannover
Unserem Mandanten wurde die Verbreitung und der Besitz von Kinderpornographie vorgeworfen. Er soll über einen Messenger Dienst kinderpornographisches Material versendet haben. Die Auswertung seiner technischen Geräte konnte diesen Vorwurf jedoch nicht bestätigen. Einziges Indiz der Staatsanwaltschaft war die ermittelte IP-Adresse, die unserem Mandanten zugeordnet werden konnte. Strafverteidiger Christoph Grabitz konnte die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass allein die IP-Adresse keinen hinreichenden Tatverdacht begründen kann. Er legte anhand technischer Details dar, weshalb die fälschliche Zuordnung von IP-Adressen nicht auszuschließen sei. Zudem argumentierte er, dass selbst bei richtiger Zuordnung, eine IP-Adresse nur einem Gerät zugeordnet werden kann und nichts darüber aussagt, wer das Gerät tatsächlich bedient hat. Dem konnte sich die Staatsanwaltschaft nicht entziehen und stellte das Verfahren ein.
Themenübersicht Sexualstrafrecht
- Zeugen als Beweismittel
- Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat
- Chancen der Strafverteidigung
- Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung
- Sexueller Übergriff
- Exhibitionismus
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Belästigung
- Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
- Weitere Sexualstraftaten
- Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht



- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich





