SEXUALSTRAFRECHT

Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht:

Einstellung bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig

Vorwurf: Sexueller Missbrauch von Kindern

Ergebnis: Einstellung

Wo? Staatsanwaltschaft Dresden

 

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich gegenüber den Kindern seiner damaligen Lebensgefährtin übergriffig verhalten zu haben. Mit einer umfassenden Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darstellen, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben war. Die Aussagen der beiden Kinder waren offensichtlich durch erheblichen äußeren Einfluss zustande gekommen. Im Vordergrund stand ein Sorgerechtsstreit aufgrund massiver Vernachlässigung der Kinder durch die Kindesmutter. Der Kindesvater, welcher das alleinige Sorgerecht anstrebte, hatte bewusst oder unbewusst erheblich zur Aussageentstehung beigetragen. Die Staatsanwaltschaft Dresden musste daher unserer Auffassung folgen und stellte das Verfahren antragsgemäß mangels hinreichenden Tatverdachts ein. 

Einstellung beim Vorwurf des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Moro

Vorwurf: Erwerb, Besitz, Verbreitung kinderpornografischer Inhalte 

Ergebnis: Einstellung

Wo? Staatsanwaltschaft Bremen

 

Unserem Mandanten wurde die Besitzverschaffung für andere von Kinderpornographie vorgeworfen. Er soll via Instagram ein Video mit kinderpornographischem Inhalt versendet haben. Fachanwalt für Strafrecht Oliver Moro konnte mithilfe einer ausführlichen Schutzschrift die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten besteht. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 

12.08.24-Einstellung beim Vorwurf Vergewaltigung

12.08.2024

WO? Staatsanwaltschaft Traunstein
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Vergewaltigung
ERGEBNIS: Einstellung

Dem Mandanten wurde eine Vergewaltigung vorgeworfen. Ausgangspunkt war ein One-Night-Stand. Die Anzeigenerstatterin hatte nach – für unserem Dafürhalten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr – Anzeige erstattet. In einer ausführlichen Schutzschrift, die auch die Staatsanwaltschaft überzeugte, hat Fachanwalt für Sexualstrafrecht Dr. Hennig anhand aussagepsychologischer Kriterien dargelegt, dass die belastende Aussage in puncto „erkennbarer entgegenstehender Wille“ nicht glaubhaft ist.

Themenübersicht Sexualstrafrecht

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