AKTUELLE ERFOLGE IM SEXUALSTRAFRECHT

Kinder- und Jugendpornografie

Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht in der Deliktgruppe: Kinder- und Jugendpornografie

25.06.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornografischer Inhalte

25.06.2025

WO? Staatsanwaltschaft Görlitz
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine Datei mit jugendpornografischem Inhalt auf dem Messengerdienst Kik hochgeladen zu haben. Weder konnte jedoch die App, noch etwaige inkriminierte Dateien auf den Geräten unseres Mandanten gefunden werden. Zudem konnte schon nicht die für den Upload verwendete IP-Adresse auf unseren Mandanten zurückgeführt werden. Der Verdacht gegen unseren Mandanten begründete sich allein auf die für den Kik-Account verwendete Email-Adresse. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Görlitz konnte Fachanwalt für Strafrecht Moro darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen nicht besteht. Kern des Antrags war die Darlegung der fehlenden Beweise und die Entkräftung der Indizien. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. 

24.06.2025 – Besitz kinderpornografischer Schriften – Führungszeugnis bleibt frei von Einträgen

24.06.2025

WO? Niedersächsisches Amtsgericht
WER? Defensio Strafverteidiger
DELIKT: Kinderpornografie
ERGEBNIS: Verwarnung mit Strafvorbehalt

Defensio Strafverteidiger konnten in der Hauptverhandlung eines niedersächsischen Amtsgerichts einen Verteidigungserfolg erzielen. Bereits im Ermittlungsverfahren wurden seitens der Staatsanwaltschaft zahlreiche Vorwürfe, insbesondere der Vorwurf des Verbreitens kinderpornografischer Schriften, fallen gelassen. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe konnten in der Zwischenzeit zahlreiche neue Argumente für ein geringes Strafmaß geschaffen werden. Die Staatsanwaltschaft Hannover, die die Verfahren wegen inkriminierter Dateien landesweit führt, sperrte sich zwar gegen eine Einstellung des Verfahrens. Dennoch konnte ein äußerst positives Ergebnis erzielt werden: Verwarnung mit Strafvorbehalt – umgangssprachlich eine Geldstrafe auf Bewährung. Dies ist die mildeste denkbare Sanktion im Falle eines Schuldspruchs und wird insbesondere nicht im Führungszeugnis aufgenommen.

23.06.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der Drittbesitzverschaffung von Kinderpornografie

23.06.2025

WO? Staatsanwaltschaft Münster
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Bild mit kinderpornografischem Inhalt auf Facebook hochgeladen zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Münster konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht mangels suffizienter Ermittlungen nicht besteht und erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Mandanten bestehen. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben. 

21.06.2025 – Einstellung bei Drittbesitzverschaffung und Besitz von kinderpornografischen Inhalten

21.06.2025

WO? Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Drittbesitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde die Drittbesitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Inhalte vorgeworfen. Er soll über Instagram kinderpornografische Inhalte hochgeladen und an einen anderen Instagram-Nutzer versendet haben. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass der Vorwurf unbegründet ist, da die Zuordnung des Instagram Accounts zu dem Mandanten nicht bewiesen werden konnte. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein.  

19.06.2025 – Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung von Jugendpornografie

19.06.2025

WO? Staatsanwaltschaft Bonn
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht der Verbreitung von Jugendpornografie
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zwei Bilder mit jugendpornografischem Inhalt via Snapchat verschickt zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Bonn konnte Rechtsanwalt Grabitz darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Neben erheblichen Zweifeln an der Täterschaft des Mandanten schied ein solcher auch aus rechtlichen Gründen aus. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.  

16.06.2025 – Einstellung beim Tatverdacht des Besitzes jugendpornografischer Inhalte

16.06.2025

WO? Staatsanwaltschaft Dortmund
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Verdacht des Besitzes jugendpornographischen Inhalts
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, jugendpornographisches Material in einem Cloudspeicher abgelegt und damit besessen zu haben. In einer ausführlich begründeten Schutzschrift legte Strafverteidiger Bartsch dar, dass aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht bestand. In Teilen bestand bereits ein Prozesshindernis. Zentraler Bestandteil der Schutzschrift war der Umstand, dass eine eindeutige Zuordnung des gegenständlichen Google-Kontos nicht möglich war. Zudem ließ die NCMEC-Meldung weder auf einen Besitzwillen noch auf eine bewusste Speicherung schließen. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. 

15.06.2025 – Einstellung bei Vorwurf inkriminierte Dateien bei Staatsanwaltschaft Lübeck

15.06.2025

WO? Staatsanwaltschaft Lübeck
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT:Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung

Dem Mandanten wurde das Verbreiten, der Erwerb und der Besitz jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen. Mittels einer gut begründeten Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Oliver Moro die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlte. Die Täterschaft des Mandanten hätte in einer Hauptverhandlung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.   

13.06.2025 – Einstellung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind u.a.

13.06.2025

WO? Staatsanwaltschaft Münster
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind u.a.
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, der Besitz, das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen vorgeworfen. Er soll während des Schwimmbadaufenthaltes ein dreizehnjähriges Mädchen und dessen Freundin eindringlich angeschaut und sich dabei in den Schritt gefasst haben. Zudem soll er ein achtjähriges Mädchen und dessen Mutter im Schwimmbad während des Umziehens in ihrer Umkleidekabine von der Nebenkabine aus mit seinem Handy aufgenommen haben. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ein hinreichender Tatverdacht bestand. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.  

12.06.2025 – Einstellung beim Vorwurf des Besitzes jugendpornografischer Inhalte

12.06.2025

WO? Staatsanwaltschaft Hannover
WER? Fachanwalt für Strafrecht Albrecht
DELIKT: Verbreitung jugendpornographischer Inhalte 
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde die Verbreitung jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Er soll über Telegram mit einem vermeintlich sechzehnjährigen Jungen geschrieben haben, wobei es zu einem Austausch von Bildern und Videos gekommen sein soll. Unter anderem soll unser Mandant von dessen vermeintlich vierzehnjährigen Bruder, mit dem er zuvor Kontakt gehabt haben soll, Bilder bzw. Videos an den Jungen versendet haben. Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass schon die Täterschaft unseres Mandanten zweifelhaft war, da die eingesetzte Mobilfunknummer nicht ihm, sondern dessen Vater zugeordnet werden konnte. Zudem konnten in dem Chat keine strafrechtsrelevanten Dateien aufgefunden werden. Soweit aufgrund des Chatverlaufs dennoch von dem Versenden von Bildern bzw. Videos ausgegangen wurde, war jedenfalls nicht zweifelsfrei von der Minderjährigkeit der abgebildeten Personen auszugehen. Antragsgemäß stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.  

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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