16.06.2025

WO? Staatsanwaltschaft Dortmund
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Verdacht des Besitzes jugendpornographischen Inhalts
ERGEBNIS: Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, jugendpornographisches Material in einem Cloudspeicher abgelegt und damit besessen zu haben. In einer ausführlich begründeten Schutzschrift legte Strafverteidiger Bartsch dar, dass aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht bestand. In Teilen bestand bereits ein Prozesshindernis. Zentraler Bestandteil der Schutzschrift war der Umstand, dass eine eindeutige Zuordnung des gegenständlichen Google-Kontos nicht möglich war. Zudem ließ die NCMEC-Meldung weder auf einen Besitzwillen noch auf eine bewusste Speicherung schließen. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt.