ein Beitrag von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Strafanzeige und Strafantrag häufig synonym verwendet. Sie stellen jedoch zwei verschiedene Rechtsinstitute dar, die Auswirkungen auf ein mögliches Strafverfahren haben.
Kurzübersicht Strafantrag vs. Strafanzeige
| Strafantrag | Strafanzeige |
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· Willensäußerung der Strafverfolgung · Kann nur von Antragsberechtigten gestellt werden · Kann zurückgenommen werden · Strafverfolgung in bestimmten Fällen von Antragsstellung abhängig (Tat kann ohne Antrag nicht verfolgt werden) |
· Mitteilung eines Tatverdachts · Kann von jeder Person gestellt werden · Kann nicht zurückgenommen werden · Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen ein |
Strafanzeige: Die allgemeine Mitteilung einer Straftat
Eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 S. 1 StPO, umgangssprachlich häufig auch nur Anzeige genannt, ist die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden, dass eine Straftat begangen wurde. Strafverfolgungsbehörden sind in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht.
Diese formlose Verdachts- bzw. Wissensmitteilung kann von jeder Person vorgenommen werden, unabhängig davon, ob diese selbst geschädigt ist oder nicht.
Merkmale der Strafanzeige
- Kann mündlich oder schriftlich erfolgen
- Keine Formvorschriften erforderlich
- Führt zur Einleitung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft
- Hat besondere Bedeutung für Offizialdelikte (Delikte, die von Amts wegen verfolgt werden)
- Kann nicht zurückgenommen werden – die Strafverfolgung läuft unabhängig weiter
Die Strafanzeige setzt den staatlichen Verfolgungsapparat in Gang. Nach Eingang prüft die Staatsanwaltschaft gemäß StPO, ob ein Anfangsverdacht besteht und leitet gegebenenfalls Ermittlungen ein. Der Anzeigeerstatter hat danach keinen Einfluss mehr auf den Fortgang des Verfahrens.
In der Praxis begründet eine Strafanzeige in den weitaus meisten Fällen den für die Einleitung eines Strafverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO erforderlichen Anfangsverdacht. Das Fehlen einer Strafanzeige hat auf die Zulässigkeit des Verfahrens keinen Einfluss.
Strafantrag: Die Voraussetzung bei Antragsdelikten
Ein Strafantrag ist die ausdrückliche Willensäußerung, dass eine Strafverfolgung gewünscht ist. Er hat rechtsgestaltende Wirkung und stellt eine Prozessvoraussetzung dar.
Der Strafantrag gibt dem Geschädigten also die Kontrolle darüber, ob überhaupt ein Strafverfahren eingeleitet wird. Das heißt: Bei einigen Delikten (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung) muss die betroffene Person die Verfolgung „beantragen“.
Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass bei bestimmten Delikten das Interesse des Verletzten Vorrang vor dem staatlichen Strafanspruch haben soll.
Zentrale Unterschiede zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige
- Kann nur von Antragsberechtigten gestellt werden (§ 77 StGB; i. d. R. der Geschädigte)
- Unterliegt einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Straftat und Täter
- Kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden
Bei absoluten Antragsdelikten keine Strafverfolgung ohne Strafantrag
Das Gesetz macht in bestimmten Fällen die Strafverfolgung von der Antragsstellung abhängig. Fehlt ein Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt kann die Tat nicht verfolgt werden. Das ist zum Beispiel bei der Beleidigung der Fall.
Bei relativen Antragsdelikten, wie der einfachen Körperverletzung, kann die Strafverfolgung auch ohne Antrag erfolgen. Dafür bedarf es eines besonderen öffentlichen Interesses der Strafverfolgung. Dieses muss die Staatsanwaltschaft prüfen.
Ist ein Strafantrag eine Anzeige?
Rechtlich gesehen: Nein, denn ein Strafantrag ist mehr als eine bloße Anzeige – er ist eine Prozessvoraussetzung. Während eine Strafanzeige lediglich einen Sachverhalt zur Kenntnis bringt, enthält der Strafantrag die ausdrückliche Erklärung, dass der Geschädigte die Strafverfolgung wünscht.
In der Praxis werden beide jedoch häufig kombiniert: Wird eine Strafanzeige erstattet, wird gleichzeitig Strafantrag gestellt, um sicherzugehen, dass bei Antragsdelikten die Strafverfolgung auch tatsächlich erfolgen kann.
Woher weiß ich, ob eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen mich vorliegt?
Eine der häufigsten Fragen von Betroffenen lautet: „Erfahre ich überhaupt, wenn jemand Strafanzeige oder Strafantrag gegen mich gestellt hat?” Die Antwort ist ernüchternd: Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Sie über laufende Ermittlungen zu informieren.
In vielen Fällen erfahren Beschuldigte erst dann von einem Verfahren, wenn
- eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus flattert
- Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt werden
- Kontounterlagen oder andere Unterlagen angefordert werden
- im schlimmsten Fall ein Haftbefehl erlassen wird
Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass gegen Sie Anzeige erstattet wurde – beispielsweise, weil Sie von einem Konflikt wissen oder weil Dritte Sie darauf hingewiesen haben –, können Sie selbst aktiv werden. Ein Strafverteidiger kann für Sie anfragen, ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird.
Die Staatsanwaltschaft darf allerdings die Auskunft aus ermittlungstaktischen Gründen verweigern, wenn ein Verfahren tatsächlich läuft. In aller Regel können wir jedoch zuverlässig in Erfahrung bringen, ob ein Strafverfahren existiert.
Ziehen Sie bei Unsicherheit einen Anwalt hinzu
Sobald Sie Kenntnis von einem Verfahren erlangen oder eine Vorladung erhalten, sollten Sie umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann:
- Akteneinsicht beantragen und den genauen Vorwurf ermitteln
- Prüfen, ob die Ermittlungen rechtmäßig sind
- Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären (insbesondere das Schweigerecht)
- Eine Verteidigungsstrategie entwickeln
- Verhindern, dass Sie durch unüberlegte Aussagen Ihre Position verschlechtern
Was ist schlimmer: Strafantrag oder Strafanzeige?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da beide unterschiedliche Funktionen erfüllen. Aus Sicht eines Beschuldigten bedeuten beide zunächst, dass Ermittlungen eingeleitet werden können.
Bei einer Strafanzeige laufen die Ermittlungen unabhängig vom Willen des Geschädigten weiter. Die Staatsanwaltschaft entscheidet eigenständig über Anklageerhebung und es besteht keine Einflussmöglichkeit durch Rücknahme.
Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr zum Ermittlungsverfahren.
Bei einem Strafantrag kann der Geschädigte diesen zurücknehmen und das Verfahren, was bei einem absoluten Antragsdelikt wie Hausfriedensbruch zur Einstellung führt. Diese Delikte sind jedoch sehr selten. Bei Offizialdelikten – dies sind die allermeisten (Bsp: Gefährliche Körperverletzung, nahezu alle Sexualdelikte) hat die Rücknahme keine unmittelbare Relevanz. Bei relativen Antragsdelikten wie der einfachen Körperverletzung erhöhen sich zumindest die Chancen auf eine Einstellung.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Für Beschuldigte ist es von Vorteil, wenn „nur“ ein Antragsdelikt vorgeworfen wird. Die meisten Delikte sind jedoch Offizialdelikte und der Strafantrag hat damit eine untergeordnete Bedeutung.“
Sie haben Fragen zu einem konkreten Sachverhalt, haben eine Vorladung als Beschuldigter bekommen oder benötigen Unterstützung in einem laufenden Strafverfahren? Kontaktieren Sie uns gern!

