17.07.2026
WO? Staatsanwaltschaft Osnabrück
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Geldwäsche
ERGEBNIS: Einstellung
Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, unser Mandant habe im Zusammenhang mit Geldtransaktionen im Rahmen eines vermeintlichen Anlagegeschäfts leichtfertig gehandelt und sich hierdurch wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB hinreichend tatverdächtig gemacht. Im Rahmen der Verteidigung konnte aufgezeigt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht bestand. Das Unternehmen trat nach außen hin äußerst professionell und überzeugend auf, sodass für unseren Mandanten nicht erkennbar war, dass es sich um ein betrügerisches Konstrukt handelte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er selbst Opfer eines Anlagebetruges geworden ist und erhebliche finanzielle Verluste erlitt. Vor diesem Hintergrund konnte ein leichtfertiges Verhalten nicht überzeugend angenommen werden. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Verfahren eingestellt. Unserem Mandanten blieben damit straf- und registerrechtliche Konsequenzen erspart.
