Einstellung bei Tatverdacht Bedrohung

02.03.2026

WO? Staatsanwaltschaft Hanau
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Bedrohung
ERGEBNIS: Einstellung

Gegenstand des Verfahrens war eine Äußerung unseres Mandanten gegenüber einem Mitarbeiter der DAK-Gesundheit im Rahmen eines TelefonatsDer Anzeigenerstatter gab an, unser Mandant habe am Ende des Gesprächs geäußert, er müsse dann halt AMOK laufen“In einer umfangreichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft konnte dargelegt werden, dass bereits aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht bestand. Weder der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) noch derjenige der Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB) war erfüllt, da es an einem ernsthaften Inaussichtstellen einer Straftat fehlte. Die Formulierung stellte sich vielmehr als affektive Unmutsäußerung in einer wirtschaftlichen Belastungssituation dar und war objektiv nicht geeignet, den Eindruck einer tatsächlichen Tatplanung zu vermitteln. Die Staatsanwaltschaft folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgte nicht; unserem Mandanten blieb ein öffentliches Strafverfahren erspart.