Erfolge im Strafrecht

Einstellung bei Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Nötigung 

07.07.2026

WO? Staatsanwaltschaft Lüneburg  
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht der gefährlichen Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Nötigung
ERGEBNIS: Einstellung

Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, unser Mandant habe seine Tochter vor einigen Jahren in zwei oder drei Fällen mit einem Gürtel geschlagen sowie seine Kinder in einer Weise vernachlässigt, die den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen erfüllen solle. Im Rahmen der Verteidigung konnte jedoch aufgezeigt werden, dass gegen unseren Mandanten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein hinreichender Tatverdacht bestand. Zum einen vermochten die Angaben der Zeugin die vom Bundesgerichtshof geforderte Nullhypothese nicht zu widerlegen. Zum anderen wären etwaige Handlungen selbst unter Zugrundelegung des zugrunde liegenden Vorwurfs bereits verjährt gewesen. Bei den behaupteten Gürtelhieben hätte es sich allenfalls um eine einfache Körperverletzung, nicht jedoch um eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB gehandelt, sodass nicht die zehnjährige, sondern lediglich die fünfjährige Verjährungsfrist einschlägig gewesen wäre. Im Übrigen konnte dargelegt werden, dass unser Mandant seinen väterlichen Fürsorge- und Erziehungspflichten jederzeit nachgekommen ist. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Verfahren eingestellt. Unserem Mandanten blieben damit straf- und registerrechtliche Konsequenzen erspart.