Datum: 01.08.2021
Strafverteidiger: Oliver Moro
Vorwurf: Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Schriften
Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht
Wo? Staatsanwaltschaft Hannover
Dem Mandanten wurde im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB aF sowie Besitz kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB aF vorgeworfen. Er wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, ein kinderpornografisches Bild bei Snapchat hochgeladen zu haben. Nach intensiver Aktenbearbeitung und sorgfältiger Recherche der Kommentarliteratur sowie umfangreicher Lektüre der einschlägigen Rechtsprechung konnte Strafverteidiger Oliver Moro herausarbeiten, dass die Löschung der Bilddateien einem nach § 184b Abs. 3 StGB aF erforderlichen Besitzwillen entgegensteht.
Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein.