01.09.2026
WO? Staatsanwaltschaft Stade
WER? Fachanwältin für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht der gefährlichen Körperverletzung
Ergebnis: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einem Arbeitskollegen einen Auszubildenden im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsbesprechung verletzt zu haben. Der Auszubildende hatte erhebliche Brandwunden am Bein erlitten, nachdem ein Mitbeschuldigter dessen Arbeitshose mit einer brennbaren Flüssigkeit benässt und unser Mandant diese sodann mit einem Feuerzeug entzündet hatte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB. In einer ausführlichen Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung bereits mangels Vorsatzes nicht besteht. Kern des Antrags war die Argumentation, dass das Hantieren mit dem Feuerzeug Teil einer kollegialen Spaßdynamik unter mehreren Gesellen war und unmittelbar zuvor mehrfach folgenlos geblieben war. Hinsichtlich der danach allein verbleibenden fahrlässigen Körperverletzung wurde eine Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO angeregt. Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Eine Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und ein öffentlicher Strafprozess sind dem Mandanten erspart geblieben.
