27.08.2026
WO? Staatsanwaltschaft Lüneburg
WER? Fachanwältin für Strafrecht Mayer
DELIKT: Verdacht der Hehlerei
Ergebnis: Einstellung
Unserer Mandantin, einer jungen Berufstätigen kurz vor dem Bachelorabschluss, wurde vorgeworfen, in vier Fällen Goldbarren verkauft zu haben, die ihre Mutter aus dem Haus einer verstorbenen Nachbarin entwendet haben soll. Das Verfahren gegen die Mutter war wegen dieses angeblichen Diebstahls jedoch bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, eine Vortat stand zu keinem Zeitpunkt fest. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Lüneburg konnte Fachanwältin für Strafrecht Mayer darlegen, dass der Hehlereivorwurf zirkulär konstruiert war. Die Verkäufe der Tochter sollten die Tat der Mutter belegen, die Tat der Mutter sollte die Verkäufe zur Hehlerei machen. Die Herkunft der massenhaft gehandelten Standardbarren war nicht feststellbar, und das Verhalten unserer Mandantin sprach für sich. Sie verkaufte stets offen unter Vorlage ihres Personalausweises bei seriösen Händlern, bei denen sie als Kundin registriert war. Wer Diebesgut verwerten will, hinterlässt nicht viermal seine Ausweisdaten. Eine Wohnungsdurchsuchung förderte als einzigen Fund eine Geldkassette zutage, gefüllt mit Centstücken. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und der beruflichen Zukunft unserer Mandantin steht nichts im Wege.
