10.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Hamburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Bedrohung
ERGEBNIS: Einstellung
Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, unser Mandant habe die Anzeigenerstatterin durch die Äußerung „Man sieht sich immer zweimal im Leben und das nächste Mal liegst du unter meinen Reifen“ im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB bedroht. Im Rahmen der Verteidigung konnte aufgezeigt werden, dass bereits aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht bestand. Die Äußerung stellt weder ihrem objektiven Gehalt nach noch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ein ernsthaftes Inaussichtstellen eines Verbrechens dar, sondern ist als situative, im Vorbeifahren getätigte Unmutsäußerung einzuordnen. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, da die Formulierung auch als bloße Warnung vor möglichen Folgen verkehrswidrigen Verhaltens verstanden werden kann. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Verfahren eingestellt. Unserem Mandanten blieben damit straf- und registerrechtliche Konsequenzen erspart.
