26. Juni 2020

Vorsicht beim Online-Shopping! Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig erwirkt Einstellung bei Vorwurf des Betruges!

von: Rechtsreferendarin Nadine Rauschenberger

 

Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf eines Betruges nach

  • 263 Abs. 1 StGB. Den Vorladungstermin nahm er zunächst selbst wahr.

Daraufhin informierte er sich über mögliche Konsequenzen und beauftragte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Es wurde umgehend Akteneinsicht beantragt!

 

Wir raten all unseren Mandanten, vor dem ersten Vernehmungstermin mit uns in Kontakt zu treten!

Die Ermittlungsbehörden warfen unseren Mandanten vor, mit einer Kreditkarte, die wegen missbräuchlicher Verwendung gesperrt worden war, Waren übers Internet bestellt zu haben. Unser Mandant besaß gar keine Kreditkarte! Dennoch wurde gegen ihn ermittelt!

 

Bei Betrug drohen empfindliche Strafen!

Der Strafrahmen für Betrug gem. § 263 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

 

Mit gut begründetem schriftlichem Antrag zur Einstellung

Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. Wir konnten darlegen, dass Vieles dafür spricht, dass unser Mandant selbst Opfer einer Internetbetrugsmasche geworden ist; jedenfalls aber keine ausreichende Grundlage für eine Anklage besteht.

Der Antrag wurde mit den Mandanten abgestimmt. Die Staatsanwaltschaft konnten wir ebenso überzeugen! Sie stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war überaus erleichtert! Wir konnten ihm ein langwieriges Strafverfahren und eine Eintragung ins Bundeszentralregister ersparen!