Vorladung als Beschuldigter von der Polizei –
was muss ich tun?

Jeden Tag erhalten viele Personen eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei. Unter ihnen sind Schuldige, aber auch viele Unschuldige Personen. Unabhängig von Schuld oder Unschuld sollten Sie den Termin zur Vorladung als Beschuldigter nicht wahrnehmen und absagen lassen.

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten? Nun hängt der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens häufig von der richtigen Reaktion ab. Unabhängig von Schuld oder Unschuld kann jeder eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Man sollte für diesen Fall seine Rechte kennen.

  • Soll ich zur Vorladung erscheinen?
  • Bin ich hierzu sogar verpflichtet?
  • Muss ich den Termin absagen?

Dies sind häufige Fragen, die uns Mandanten stellen, wenn sie eine Vorladung als Beschuldigter im Briefkasten finden.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig:
„Einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei müssen – und sollten – Sie niemals Folge leisten.“

Entgegen der landläufigen Meinung ist der Beschuldigte niemals verpflichtet, einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei Folge zu leisten. Der Begriff „Einladung als Beschuldigter“ wäre angesichts dessen passender.

Nichtsdestotrotz halten die ermittelnden Beamten gerne den Eindruck aufrecht, man müsse als Beschuldigter zum Termin der Vorladung bei der Polizei erscheinen: Die Floskel „wenn Sie uns nichts sagen möchten, können wir Ihnen auch einfach eine Vorladung schicken!“ findet sich leider nicht nur in Krimifilmen. Sie ist leider auch tatsächlicher Alltag der Polizei.

Begünstigt wird dieser Irrglaube insbesondere durch den Passus unten im Text der Vorladung: „Im Verhinderungsfalle bitte ich um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe des Verhinderungsgrundes.“

Die rechtzeitige Absage der Vorladung als Beschuldigter mag zwar höflich sein. Verpflichtet ist der Beschuldigte im Strafverfahren hierzu jedoch nicht. Noch weniger ist der Beschuldigte gegenüber der Polizei Rechenschaft bezüglich des Grundes schuldig, weshalb er nicht zur Vorladung von der Polizei kommen kann. Vor Akteneinsicht, die grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt möglich ist, sollte am besten gar nicht mit der Polizei kommuniziert werden. Im Fall unser Mandatierung übernehmen wir für Sie die Gespräche mit der Polizei und können den Termin zur Vorladung für Sie absagen.

Vorladung als Beschuldigter erhalten – unbedingt schweigen!

Jeder gute Anwalt im Strafrecht rät Ihnen zu diesem Zeitpunkt, der Beschuldigtenvorladung von der Polizei nicht Folge zu leisten und zu den erhobenen Vorwürfen zunächst zu schweigen. Den Termin bei der Polizei sollten Sie absagen oder absagen lassen.

Selbstverständlich kann es unter Umständen angebracht sein, als Beschuldigter eine Aussage zu machen (juristisch ausgedrückt „sich einlassen“). Ob eine Einlassung ratsam ist, kann jedoch erst beurteilt werden, wenn die bisherigen Ermittlungsergebnisse bekannt sind. Dies ist der Fall, wenn die Ermittlungsakte von einem versierten Strafverteidiger überprüft worden ist.

Grundsätzlich kann nur ein Rechtsanwalt uneingeschränkte Einsicht in die Ermittlungsunterlagen erhalten.

Häufige Frage als Beschuldigter:
„Wirkt es nicht erst recht schuldig, wenn ich nicht zur Vorladung hingehe?“

Klare Antwort: Nein.

Ihr Schweigen darf und wird Ihnen niemals nachteilig ausgelegt werden. Dies gilt, auch wenn die Beamten der Polizei gerne erzählen, es sei „besser für Sie, zu kooperieren“. In Wahrheit treffen die Ermittler jedoch überhaupt nicht die Entscheidung, ob ein Strafverfahren mit einer Anklage oder der Einstellung endet. Dies tut alleine die Staatsanwaltschaft. Diese darf es weder für, noch gegen Sie werten, wenn Sie den Termin zur Vorladung absagen. Dasselbe gilt für das Gericht, wenn es später zu einer Hauptverhandlung kommen sollte.

Die Polizeibeamten möchten oftmals rasche Ermittlungserfolge verbuchen. Diese werden daher nicht selten versuchen, Sie bei Ihrer Beschuldigtenvorladung zu einer Aussage zu überreden. Es ist daher eher ratsam, den Termin absagen zu lassen, als diesen selbst abzusagen.

Bleiben Sie mit Ihrer Entscheidung, zu schweigen, standhaft. Dies gilt, auch wenn dies insbesondere als Unschuldiger schwer fällt. Aus einer Vernehmung, in der nur der Ermittler alle Einzelheiten – wie zum Beispiel bisherige Zeugenaussagen – kennt, können Sie als Beschuldigter nur als Verlierer hervorgehen. Die Vernehmungsbeamten sind in der Regel gut darin geschult, im Rahmen der Vorladung Widersprüche in Ihrer Aussage aufzudecken. Die Beamten könnten diese gar selbst zu konstruieren und Ihnen als Beschuldigter durch Vorhaltungen eine Aussage zu entlocken.

Oft gehen Beschuldigte zur Vorladung. Ihre eigenen Aussagen finden sie in einem Vernehmungsprotokoll häufig völlig verzerrt wieder. Auch die gezielte Manipulation von Akten durch Polizeibeamte ist in Deutschland traurige Alltagsrealität, wie jeder erfahrende Anwalt im Strafrecht weiß. Es ist daher sinnvoll, im (selten ratsamen) Fall einer Einlassung nach Akteneinsicht diese gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt vorzubereiten und schriftlich abzugeben. Bestenfalls handelt es sich hiebei um einen Spezialisten für Strafrecht. Nur auf diese Weise ist Waffengleichheit zwischen Ermittlern und Beschuldigtem gewährleistet. In der Situation einer Vorladung als Beschuldigter ist dies nicht der Fall.

Häufige Frage als Beschuldigter:
„Sollte ich auch als Unschuldiger die Vorladung absagen?“

Nicht auch, sondern gerade als Unschuldiger sollten Sie den Termin absagen.

Polizei und Staatsanwaltschaft, die als objektive Behörden eigentlich sowohl in be- als auch entlastender Hinsicht ermitteln sollen, werden diesem Anspruch nicht gerecht. Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig erlebt oft, dass man sich vorschnell auf einen Unschuldigen als Täter festgelegt, weil auf den ersten Blick alles eindeutig zu sein schien. Entscheidet sich der Beschuldigte in derartigen Fällen für eine Aussage im Rahmen einer Vorladung, genügt bereits die missverständliche Formulierung eines Satzes, um den Verdacht zu erhärten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: „Vor allem bei unschuldigen Mandanten erlebe ich häufig den Drang, den Sachverhalt aufklären zu wollen. Dies sollten Sie nicht auf eigene Faust tun. Oftmals ergibt sich aus der Ermittlungsakte gar kein hinreichender Tatverdacht, sodass das Verfahren mit einem schriftlichen Antrag zur Einstellung gebracht werden kann und das ohne das Wagnis einer  Einlassung.“

Häufige Frage als Zeuge:
„Sollte ich immer zu einer Vorladung als Zeuge bei der Polizei erscheinen, oder darf ich auch hier absagen?“

Auch wenn Sie nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge vorgeladen geladen sind, ist höchste Vorsicht geboten.

Gegenüber der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht müssen Sie als Zeuge grundsätzlich Angaben machen. Allerdings kann seit der StPO-Reform im Jahr 2017 auch die Polizei Zeugen zum Erscheinen zwingen, wenn die Staatsanwaltschaft dies anordnet.

Zu prüfen gilt es indes stets, ob Zeugnisverweigerungsrechte oder Auskunftsverweigerungsrechte bestehen: Nicht zur Wahrnehmung der Vorladung gezwungen werden können etwa bestimmte Verwandte des Beschuldigten (§ 52 StPO) oder Personen, die sich mit einer Aussage selbst oder einen Angehörigen belasten müssten (§ 55 StPO). Es genügt daher nicht, den Termin – wie bei einer Vorladung als Beschuldigter – ohne Begründung abzusagen. Die exakte Formulierung der Absage einer Zeugenvorladung ist mitunter heikel. Diese sollte daher durch einen erfahrenen Anwalt im Strafrecht erfolgen.

Strafverteidiger Dr. Hennig hat schon erlebt, wie Zeugen oder Beschuldigte von Polizeibeamten massiv unter Druck gesetzt oder sogar bedroht wurden, wenn diese den Ermittlern nicht weiterhelfen wollten. Dr. Hennig musste bereits Polizeibeamte wegen Nötigung in der Vernehmung anzeigen, nachdem diese Mandanten in der Vernehmung bedrängt hatten.

Im Zweifel sollten Sie auch als Zeuge in jedem Falle den Rat eines Rechtsanwalts zu Rate ziehen, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben: Nicht selten werden Zeugen nach ihrer Aussage in einem Strafverfahren als Beschuldigte geführt.

Wenn Sie eine Beschuldigtenvorladung von der Polizei erhalten haben:

Kontaktieren Sie sofort die Fachanwälte für Strafrecht Dr. Jonas Hennig und Christian Albrecht für einen persönlichen und unkomplizierten Termin bundesweit.

Für den Beschuldigten ist der Vorwurf einer Straftat und ein Ermittlungsverfahren oft ein absoluter Ausnahmezustand. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team stehen an Ihrer Seite. Als Fachanwälte für Strafrecht wissen wir was zu tun ist. Alle Strafverteidiger unseren Teams sind nicht nur in der Praxis erfahren; die meisten von uns sind auch als Strafrechtsdozenten und Fachautoren tätig. Dr. Hennig ist unter anderem FAO-Dozent, das heißt er unterrichtet andere Fachanwälte für Strafrecht. Seit 2010 unterrichtet er angehende Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte im Straf- und Strafprozessrecht. Das damit verbundene Präsenzwissen und die Vertrautheit mit der aktuellen Rechtsprechung unserer Verteidiger sichert einen Wissensvorsprung, der sich in jedem Mandat auszahlt.

Warum ist es nicht sinnvoll als Beschuldigter bei der Polizei auszusagen? Auch nicht, wenn man unschuldig ist:

  • Schweigen ist Gold: Ein Schweigen darf und wird niemals gegen Sie gewertet. Alles was Sie sagen schon.
  • Es ist nichts zu spät, sondern höchstens zu früh: Eine Aussage kann nach Akteneinsicht abgestimmt und schriftlich immer noch gemacht werden, wenn das sinnvoll ist
  • Freie Würdigung: Alles was Sie sagen unterliegt später der freien Würdigung durch Staatsanwaltschaft und Gericht. Der Polizist entscheidet nicht.
  • Informationsgefälle: Sie wissen nicht genau, mit welchen Vorwürfen Sie konfrontiert werden
  • Voreingenommenheit des Ermittlers: Vielfach ist der Vernehmungsbeamte geschult und bereits davon überzeugt, dass Sie der Täter sind.
  • Falsche Protokollierung: Alles was Sie sagen, kann anders protokolliert werden als sie es meinen.
  • Ein falscher Satz: Mit nur einem ungünstigen Satz können Sie Verteidigungschancen zerstören, sich in einen Tatbestand „hineinreden“ oder nicht Erwiesenes einräumen
  • Eindrucksvermerk: Der Ermittler kann einen ungünstigen Eindrucksvermerk verfassen, auf den Sie keinen Einfluss haben

 

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, zögern Sie daher nicht, sich an Dr. Hennig  und sein Team zu wenden. Er kann Ihnen im Rahmen eines Erstgesprächs eine grobe Einschätzung geben und Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten. Erst dann kann gemeinsam entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll oder notwendig ist. Weiterhin können wir für Sie den Termin zur Vorladung als Beschuldigter absagen.

In vielen Fällen konnten Verfahren zu diesem Zeitpunkt durch umfangreiche, schriftliche Anträge, idealerweise ohne eine Einlassung, zur Einstellung gebracht werden, obwohl die Lage für die Beschuldigten auf den ersten Blick aussichtslos schien. Gedanken unserer Mandanten wie „Was soll ich denn nun noch leugnen, es ist doch eh alles eindeutig!“ haben sich oftmals nicht bestätigt.

Durch eine vorschnelle Aussage auf eigene Faust werden die Chancen auf eine Einstellung in aller Regel drastisch reduziert. Kontaktieren Sie Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht daher unbedingt sofort beim Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter – ob schuldig oder unschuldig.

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FAQ

Vorladung als Beschuldigter von Polizei erhalten, was tun?

Einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei müssen & sollten Sie niemals Folge leisten – egal, ob schuldig oder unschuldig. Jetzt heißt es Ruhe bewahren!
Tipp: Kontaktieren Sie einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten.
Auf jeden Fall: Schweigen ist in diesem Fall Gold. Reagieren Sie nicht auf die Vorladung bis Sie sich Fachwissen eingeholt haben.

Wirkt es schuldig, wenn ich den Vorladungstermin absage?

Nein. Das wird oft vermutet, ist aber in der Tat anders. Schweigen und ein Absagen des Termins dürfen nicht zu Ihren Lasten bewertet werden. Nutzen Sie also Ihr Recht und informieren Sie sich ausgiebig über das Thema – am besten durch ein erstes Gespräch mit einem auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt.

Sollte ich auch als Unschuldiger die Vorladung absagen?

Nicht auch, sondern GERADE als Unschuldiger sollten Sie den Termin absagen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: „Vor allem bei unschuldigen Mandanten erlebe ich häufig den Drang, den Sachverhalt aufklären zu wollen. Dies sollten Sie nicht auf eigene Faust tun. Oftmals ergibt sich aus der Ermittlungsakte gar kein hinreichender Tatverdacht, sodass das Verfahren mit einem schriftlichen Antrag zur Einstellung gebracht werden kann und das ohne das Wagnis einer Einlassung.“

Vorladung als Zeuge von der Polizei erhalten, was tun?

Auch wenn Sie nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge vorgeladen geladen sind, ist höchste Vorsicht geboten.
Im Zweifel sollten Sie auch als Zeuge in jedem Falle den Rat eines Rechtsanwalts zu Rate ziehen, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben: Nicht selten werden Zeugen nach ihrer Aussage in einem Strafverfahren als Beschuldigte geführt.

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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