ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Maßregeln

Abgrenzung Strafe und Maßregel – Verteidigungstaktiken

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, stehen dem Gericht zahlreiche Sanktionsvarianten zur Verfügung. Nachfolgend möchte ich Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, auch zur jeweiligen Anwendung in der Praxis, geben. Über den konkreten Strafrahmen eines Delikts informieren Sie sich bitte in unserer Darstellung der einzelnen Delikte im Strafrecht.

 

Beliebte Sanktion: Führerscheinentzug

Ein guter Verteidiger hat nicht nur die Abwendung der Strafe, sondern auch der Maßregeln im Blick. Häufig ist die Maßregel sogar deutlich einschneidender als die Strafe. So wirkt die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB) dauerhaft, bis der Betroffene durch erneute Fahrprüfung diese zurückerlangt, wobei in der Regel eine Sperrfrist verhängt wird. Das Fahrverbot hingegen (§ 44 StGB) ist eine Strafe, die nach der Ablauf des Verbots keine Wirkung mehr entfaltet.

 

Anordnung der Sicherungsverwahrung

Ähnliches gilt für den Vergleich von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung. Während selbst bei der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren in der Regel der Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, ist die Sicherungsverwahrung zeitlich unbeschränkt und kann im schlimmsten Fall die Versagung jeglicher Freiheit bis in den Tod bedeuten. Der Grund liegt in der tatsächlichen oder behaupteten Gefährlichkeit einer Person.

 

Möglichkeiten der Verteidigung

Häufig kann auch über die Bereitschaft, eine Therapie zu absolvieren, eine Strafe abgewendet oder massiv gemildert werden. Nur wenn sich das Gericht nicht auf eine ambulante Therapie einlässt, sollten Verteidigung und Mandant in entsprechenden Fällen über die Unterbringung in einer Suchtklinik oder einem psychiatrischen Krankenhaus nachdenken. Beide Maßregeln können im Einzelfall eine eigentlich unvermeidliche Strafe faktisch abwenden, da die dort verbrachte Zeit unter bestimmten Voraussetzungen auf eine verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Ein solcher Schritt muss allerdings wohlüberlegt sein und erfordert intensive Beratung durch den Verteidiger, da diese Maßregeln die persönliche Freiheit gerade zu Beginn massiv einschränken. In der Vergangenheit hat sich dieses Modell für einige Mandanten von mir indes gelohnt. Neben dem Wert einer erfolgreichen Suchttherapie kann beispielsweise häufig in der offenen Wohngruppe gelebt werden, was regelmäßig angenehmer ist als eine Freiheitsstrafe in der JVA zu verbüßen.

Als Strafverteidiger versichern wir Ihnen, dass wir Sie in jedem Verfahren über alle in Ihrem Fall drohenden Strafen und Maßregeln aufklären und mit Ihnen eine Strategie entwickeln, nach der Sie Ihre gesamte oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest die größtmögliche Freiheit bewahren können.

Themenübersicht Ablauf des Strafverfahrens

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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