16. Juli 2020

Strafverfolgung gegen Großunternehmer erfolgreich verhindert! Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig erwirkt Einstellung!

von: Rechtsreferendarin Nadine Rauschenberger

 

Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf gem. § 266 a StPO als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer der Einzugsstelle vorenthalten zu haben.  Er informierte sich über mögliche Konsequenzen und beauftragte umgehend Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig.

 

Der Vorladungstermin wurde durch die Kanzlei abgesagt und Akteneinsicht beantragt

Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, einigen seiner Mitarbeiter nicht den tariflich festgelegten Mindestlohn gezahlt zu haben und in dem Zuge zu geringe Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt zu haben.

 

Hohe Strafen bei § 266 a Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelt

Der Strafrahmen sieht in den Fällen des § 266 a Abs. 1 und 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

 

Mit Akribie und Einsatz zur Einstellung!

Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte intensiv durchgearbeitet. Anhand von Rechtsprechung, Fachliteratur und einer ausführlichen Würdigung der Akte konnte begründet werden, dass vorsätzliches Verhalten nicht vorliegt; jedenfalls aber die Schuld als gering anzusehen ist. Der im Übrigen über Tarif zahlende Unternehmer hatte eine tarifliche Eingruppierung nicht erkannt, die selbst der Prüfbehörde zunächst nicht bekannt war. Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation und stellte das Verfahren ein.