22. Januar 2021

Einstellung durchgesetzt beim Vorwurf: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Er wendete sich hilfesuchend an Dr. Hennig.

 

Freiheitsstrafe droht

Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen durchgeführt zu haben. Der Strafrahmen für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d StGB beträgt Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

 

Sorgfältig und akribisch – der Weg zum Erfolg

Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. In einem ausführlichen Schriftsatz legten wir dar, dass schnellen Fahren zweier Verkehrsteilnehmer nicht automatisch ein Rennen darstellt. Ausgangspunkt der Ermittlungen war ein doch recht dynamischer Start an der Ampel. Ein Wettbewerbscharakter hatte das schnelle Fortkommen der Straßenverkehrsteilnehmer nicht, sodass damit keine Strafbarkeit des Mandanten zu begründen war.

Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und hat das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Mandant war erleichtert und dankbar, dass ihm eine Gerichtsverhandlung erspart blieb und keine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgte. Ebenso gab es keine Punkte in Flensburg