Steuerstrafrecht

Sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen können in das Visier der Steuerfahndung gelangen. Oftmals wird der Vorwurf einer Steuerstraftat im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung oder eines Datenabgleichs erhoben. Auch Hinweise Dritter (verlassener Ehegatte, gekündigter Arbeitnehmer) greifen die Steuerfahndungsbehörden gerne auf und leiten bei entsprechender Substanz ein Steuerstrafverfahren ein.

Durch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Rahmen einer Betriebsprüfung ändern sich die „Spielregeln“ und auch die Qualität des Verfahrens. Sie werden nunmehr nicht nur mit Besteuerungsansprüchen konfrontiert, sondern auch mit einem staatlichen Strafanspruch, der – in Abhängigkeit von der Höhe hinterzogener  Steuern – bis zu einer Freiheitsstrafe reichen kann. Außerdem unterscheiden sich Ihre verfassungsmäßigen Rechte im Strafverfahren von denen im Besteuerungsverfahren gerade im Hinblick auf Ihre Mitwirkungspflichten. Wir bieten Ihnen, ggf. in Kooperation mit Ihrem Steuerberater, eine koordinierte Betreuung beider Verfahren mit dem Primärziel, eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zu vermeiden und strafrechtliche Nebenfolgen (z.B. Entzug der Approbation, der Gewerbeerlaubnis, der Taxikonzession, etc.) abzuwenden.

Der Ankauf von „Steuer-CDs“ mit gestohlenen Daten angeblicher Steuerhinterzieher und die Enthüllungen um Offshore-Firmen („Panama-Papers“ und „Paradise-Papers“) verunsichern Steuerhinterzieher aber auch steuerehrliche Bürger, die dem Rat des BFH gefolgt sind, ihre steuerlichen Verhältnisse zu optimieren, ohne dabei die Grenze zur Steuerhinterziehung zu überschreiten. Die Diskussionen in den Fachmedien zeigen, dass bei komplexen Steuervermeidungsstrategien (z.B. sogenannte „cum-ex“ bzw. „cum-cum“-Deals) die Grenzen zwischen legaler Steuergestaltung und strafbarer Steuerhinterziehung oft fließend sind.

Nicht jede Falschangabe in einer Steuererklärung erfüllt per se einen Straftatbestand

Generell sind alle Personen zur Abgabe einer Steuererklärung berechtigt, ein Teil der Bevölkerung ist hierzu sogar verpflichtet. Viele der eingereichten Steuererklärungen enthalten jedoch Fehler. Diese beruhen in einem Großteil der Fälle auf Versehen, andere Steuererklärungen sind hingegen mutwillig mit Falschangaben versehen, um die Steuerlast zu senken (Steuerhinterziehung). Auch durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz Verpflichtung kann der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet sein.

Schneller als gedacht sehen sich gerade Selbständige und Unternehmer dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt. Wird Ihnen ein solches Delikt zur Last gelegt, ist die Arbeit eines Strafverteidigers mit steuerrechtlicher Expertise gefragt. Aus einer Vielzahl an Kanzleien für Strafrecht bieten dieses hochkomplexe Beratungsfeld nur wenige an.

H/T Defensio: Steuerstrafrechtliche Expertise

Mit dem Team um Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig, Steuerberater und Strafverteidiger Prof. Dr. Alexander Barth sowie Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht verfügt H/T Defensio Strafverteidiger über ein schlagkräftiges Strafverteidigerteam auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts.

Exzellente Strafverteidigung im Steuerstrafverfahren basiert im großen Umfangsprozess aber auch im kleinen Steuerstrafverfahren stets auf drei Säulen:

  • Erfahrung und höchste Kompetenz im Strafrecht
  • Exzellente und aktuelle Kenntnisse in einer der komplexesten Rechtsmaterien überhaupt, dem Steuerrecht
  • Durchsetzungsstärke und selbstbewusstes Auftreten gegenüber der Justiz

Diese drei Säulen manifestieren sich im steuerstrafrechtlichen Team der Kanzlei:

Professor Dr. iur. Alexander Barth

ist sowohl Volljurist als auch Steuerberater und Strafverteidiger. Er ist ordentlicher Universitätsprofessor und Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre an der Leuphana Universität Lüneburg. Er war in seiner bisherigen Laufbahn unter anderem Rechtsanwalt in der Steuerabteilung einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leiter der steuerlichen Betriebsprüfung eines großen Ruhrgebietsfinanzamts und Finanzrichter. Professor Dr. Barth hat eine Vielzahl umfangreicher Betriebsprüfungen, sowohl als Finanzbeamter und Finanzrichter als auch als Steuerberater begleitet und berät in umfangreichen steuerrechtlichen Mandaten. Seine jahrzehntelange Praxiserfahrung aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln des Steuerrechts garantiert eine Beratung und Verteidigung auf höchstem Niveau.

Neben einer Vielzahl steuerrechtlicher Publikationen ist Professor Dr. Barth bundesweit als Ausbilder und Dozent für Steuerberater und Rechtsanwälte tätig. An der Bundesfinanzakademie hat er zudem auch Staatsanwälte und Strafrichter im Steuerrecht ausgebildet.

Professor Dr. Barth kann Sie allen deutschen Strafgerichten wie auch dem Bundesgerichtshof für Strafsachen verteidigen.

Mehr zur Vita von Professor Dr. Barth finden Sie hier.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. iur. Jonas Hennig

verfügt über eine umfangreiche Erfahrung in allen Verfahrensstadien des Strafrechts und des Wirtschaftsstrafrechts. Verhandlungsgeschick, exzellente strafrechtliche Expertise aber auch Durchsetzungsstärke im Prozess wie auch im schriftlichen Verfahren kennzeichnen seine Arbeit. Dr. Hennig ist Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen und seit vielen Jahren als Dozent für das gesamte Straf- und Strafprozessrecht tätig. Er bereitet als Repetitor Studenten und Referendare auf die beiden juristischen Staatsprüfungen im Strafrecht vor. Dadurch ist Rechtsanwalt Dr. Hennig stets mit der aktuellen strafrechtlichen Rechtsprechung vertraut, wobei sich dieser Wissensvorsprung auch in steuerstrafrechtlichen Verfahren stets auszahlt.

Dr. Hennig ist zugelassener Rechtsanwalt an allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof für Strafsachen.

Mehr zur Vita von Dr. Hennig finden Sie hier.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht,

dessen Laufbahn von Beginn an auf das Strafrecht ausgerichtet war, ist vor seiner Tätigkeit als Strafverteidiger mehrere Jahre für eine namenhafte Hamburger Steuerrechtskanzlei tätig gewesen. Durch seine strafrechtliche Expertise und seine steuerrechtliche Erfahrung bedient er mustergültig die Schnittstelle zwischen Strafrecht und Steuerrecht. Eben diese interdisziplinäre Querschnittskompetenz ist im Steuerstrafverfahren entscheidend für eine fundierte und engagierte Verteidigung.

Mehr zur Vita von Christian Albrecht finden Sie hier.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht sowie Steuerberater Professor Dr. Barth sind ein eingespieltes Team und haben in der Vergangenheit gemeinsam umfangreiche wirtschafts- und steuerstrafrechtliche Mandate bearbeitet.

In diesem Team ist gewährleistet, dass sowohl die rein strafrechtlichen wie auch die steuerrechtlichen Chancen und Aspekte eines Steuerstrafverfahrens gesehen und sinnvoll zu einer abgestimmten und zielgerichteten Verteidigungslinie zusammen geführt werden.

Vertrauen, Fachkompetenz im Straf- und Steuerrecht, Durchsetzungsstärke und absolute Verpflichtung gegenüber dem Mandanteninteresse sowie eine faire und transparente Kostenregelung sind die Kennzeichen der Arbeit des steuerstrafrechtlichen Teams der Kanzlei.

Machen Sie sich unsere fachpraktische Erfahrung als Strafverteidiger, ständige Vertrautheit mit aktueller Rechtsprechung sowie unsere exzellente steuerrechtliche Expertise zu Nutze.

Anwaltskosten im Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafrecht gilt hinsichtlich der Anwaltskosten grundsätzlich nichts anderes als im allgemeinen Strafrecht (» Kosten der Strafverteidigung). Üblich ist eine Stundensatzvereinbarung oder eine Honorarpauschale für einen bestimmten Verfahrensabschnitt oder sogar das gesamte Verfahren. Die konkrete Höhe hängt stark vom Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens ab. Eine erste Einschätzung können wir Ihnen in der Regel im Erstgespräch, spätestens aber nach Akteneinsicht geben.

Uns ist es wichtig, eine für beide Seiten faire Kostenregelung zu finden und Sie von Beginn an transparent über die Kosten aufzuklären.

Steuerliche Absetzbarkeit von Strafverteidigergebühren

Eine vielfach gestellte Frage lautet: „Sind die Kosten für meine Strafverteidigung (Anwaltshonorare) steuerlich absetzbar?“

Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist – wie so oft – nicht möglich, vielmehr kommt es darauf an, in welchem Zusammenhang die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat steht. Laut Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.04.2010, 4 K 2699/06) ist darauf abzustellen, ob die schuldhaften Handlungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung lagen.

Geschieht die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat lediglich bei der sich ergebenden Gelegenheit, nicht aber bei der Verrichtung seiner üblichen beruflichen Tätigkeiten, sind die Kosten demnach für die Strafverteidigung privat veranlasst und nicht steuerlich absetzbar. Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Honorare für Strafverteidiger setze voraus, dass der Vorwurf aus der Erfüllung der Dienstpflichten resultiere.

Weitere Themen im Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung

Welche Strafe ist im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu erwarten?

Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO wird vergleichsweise hart bestraft: Täter haben bei einer Verurteilung mindestens eine Geldstrafe, höchstens eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu befürchten. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO droht eine mindestens sechsmonatige und höchstens zehnjährige Freiheitsstrafe. Hierbei ist zu beachten: Bei Freiheitstrafen von über zwei Jahren ist die Aussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich.

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Strafverteidigung in Steuerstrafsachen

Welche Verteidigungsstrategien stehen beim Vorwurf einer Steuerstraftat zur Verfügung?

Welcher Weg hinsichtlich der Verteidigungsstrategie eingeschlagen werden sollte, kann durch Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht in Hamburg, Kiel und Lüneburg erst nach erfolgter Akteneinsicht eingeschätzt werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel hängen dann von der Aktenlage und von den Prioritäten des Mandanten ab. Grundsätzlich fallen die Verteidigungsstrategien jedoch meistens in eine der nachfolgend erläuterten Kategorien:

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Strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO –

besondere Ausnahme im deutschen Strafrecht

Wie bei jeder anderen Straftat steht es dem Täter frei, seine Tat selbst anzuzeigen. Im Unterschied zu allen anderen Delikten stellt eine wirksame Selbstanzeige hinsichtlich einer Steuerhinterziehung einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Dies bedeutet: Ist der Täter freiwillig zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt, bleibt er straffrei. Hieraus folgt auch der Begriff strafbefreiende Selbstanzeige.

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Vorladung wegen Briefkastengesellschaft (Offshore-Gesellschaft)

Panama Papers: Massenhafte Einleitung von Strafverfahren

Die öffentliche Diskussion um sogenannte Briefkastengesellschaften wurde im Jahre 2016 entfacht. Ein internationales Konsortium aus Investigativjournalisten hatte über lange Zeit hinweg Daten ausgewertet – Informationen, die dem Team im Rahmen eines Datenlecks zugespielt wurden.

Bei den Dokumenten – den sog. „Panama Papers“ handelt es sich um eine Vielzahl an Kopien von Schriftstücken um sogenannte Briefkastengesellschaften, die unter anderem in Panama ihren Sitz hatten, einem Land, das als sog. „Steueroase“ bzw. „Steuerparadies“ gilt – daher der Name Panama Papers.

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Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Barth
  • Steuerberater, Volljurist und Strafverteidiger
  • Ordentlicher Professor der Leuphana Universität Lüneburg
  • Dozent für Steuerrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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