BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

Anbau von Betäubungsmitteln & Herstellung von Drogen – Strafrechtliche Konsequenzen und Verteidigung

Anbau von Betäubungsmitteln

Der Anbau und die Herstellung von Drogen stehen unter strenger strafrechtlicher Verfolgung. Besonders häufig geht es dabei um Cannabis, wobei polizeiliche Vorladungen oft ungenaue Begriffe wie „Cannabis und seine Zubereitungen“ enthalten. Tatsächlich kann sich hinter dieser Formulierung mehr verbergen: Besitz, Erwerb, Anbau, Herstellung oder gar der Handel mit Betäubungsmitteln.

Je nach Einzelfall – insbesondere nach Art der Substanz, Menge und weiteren Faktoren – reichen die drohenden Sanktionen von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

 

Schweigen schützt – was tun bei einer Vorladung wegen Drogenanbau oder -herstellung?

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, raten wir Ihnen dringend: Machen Sie keine Aussage, bevor wir als Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte genommen haben. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht können unüberlegte Äußerungen schnell zu Beweismitteln werden, die Ihre Verteidigung erheblich erschweren.

 

Was gilt als Herstellung von Betäubungsmitteln?

Laut § 2 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst das „Herstellen“ sämtliche Prozesse, die der Gewinnung, Zubereitung, Verarbeitung oder Umwandlung von Betäubungsmitteln dienen. Dazu zählen unter anderem:

  • das Ernten von Cannabisblüten oder psilocybinhaltigen Pilzen,
  • das Abstreifen von Cannabisharz oder das Sammeln von Cocablättern,
  • das Strecken von Drogen (z.B. mit Zucker oder Koffein),
  • das Aufkochen von Mohnkapseln zu Tee oder Suppe,
  • chemische Synthesen in sogenannten „Drogenküchen“,
  • das Pressen von Tabletten oder das Trocknen von Rauschpflanzen zur Wirkstoffkonservierung,
  • Umwandlungsprozesse wie die Herstellung von Heroin aus Morphinbase oder die Gewinnung von Haschischöl aus Cannabisharz.

Auch Unterstützungsleistungen – etwa das Helfen bei der Ernte oder die Arbeit in illegalen Labors – werden als strafbare Beihilfe gewertet.

 

Wann liegt ein strafbarer Anbau von Drogen vor?

Die Rechtsprechung versteht unter „Anbau“ jede Handlung, die auf das Wachstum von Betäubungsmittelpflanzen abzielt. Es ist also nicht nur die große Plantage im Industriegebiet strafbar, sondern auch das einzelne Hanfpflänzchen auf der heimischen Fensterbank. Typische Beispiele sind:

  • das Einpflanzen von Cannabis- oder Cocasamen,
  • die Keimung und Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen,
  • das Düngen, Bewässern und Pflegen,
  • das Kreuzen verschiedener Pflanzen,
  • der Schutz von Anbauflächen (z. B. durch Abschirmung vor Entdeckung).

 

Welche Strafen drohen bei Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln?

Bereits der Anbau einer einzelnen Pflanze kann zu Geldstrafen führen, die sich negativ im Führungszeugnis und Bundeszentralregister niederschlagen. Bei größeren Mengen oder sogenannten „harten Drogen“ drohen in der Regel mehrjährige Haftstrafen.

Dr. Hennig, Fachanwalt für Strafrecht: „Manche Arbeitgeber drücken bei Drogendelikten ein Auge zu – die meisten jedoch nicht. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann Ihre berufliche Zukunft massiv beeinträchtigen.“

Doch nicht jede Anklage muss zwangsläufig vor Gericht landen. In vielen Fällen können wir mit fundierter Verteidigungsstrategie eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Ihr Vorteil mit einem erfahrenen Strafverteidiger:

Sobald wir Ihre Akte geprüft haben, erarbeiten wir gezielt Verteidigungsansätze. Wir analysieren die Beweislage und bringen entlastendes Material über Beweisanträge ins Verfahren ein. Häufig gelingt es uns, bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen für eine Einstellung zu stellen – ohne Anklage und ohne Gerichtsverhandlung.

 

Soforthilfe bei Vorladung oder Durchsuchung

Wenn Sie mit dem Vorwurf des Anbaus, der Herstellung oder Zubereitung von Betäubungsmitteln konfrontiert werden, rufen Sie uns sofort an. Wir setzen alles daran, Ihre Rechte zu sichern, Ihre Vernehmung abzusagen und strategisch die Verteidigung zu steuern.

Unsere Spezialisierung im Betäubungsmittelstrafrecht hilft Ihnen dabei, das Verfahren bestmöglich zu beeinflussen – ob zur Vermeidung einer Hauptverhandlung oder zur Abmilderung der Strafe.

Jetzt Kontakt aufnehmen und Verteidigung sichern!

FAQ

Ist der Anbau einer einzelnen Cannabispflanze aktuell strafbar?

Ja. Auch der Anbau einer einzigen Cannabispflanze bleibt nach aktuellem Recht (§ 29 BtMG) strafbar, solange keine Ausnahmen durch das neue Cannabisgesetz (z. B. Anbau in Cannabis-Clubs) vorliegen. Privat angebauter Eigenbedarf kann zwar milder bewertet werden, bleibt aber strafbar. Gerichte stellen solche Verfahren teils gegen Auflagen ein, besonders bei Ersttätern.

Welche Strafe droht beim Anbau oder der Herstellung von Betäubungsmitteln?

Die Strafe hängt von der Menge und Substanz ab. Geringe Mengen Cannabis können mit Geldstrafen enden, bei „nicht geringer Menge“ (ca. 7,5 g THC-Gehalt) droht mindestens 1 Jahr Haft. Bei harten Drogen oder gewerblichem Anbau sind auch mehrjährige Freiheitsstrafen üblich.

Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Drogenanbaus?

Keine Aussagen machen! Sichern Sie Ihre Rechte und rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an. Polizei und Staatsanwaltschaft werten bereits Pflanzen, Dünger oder Laborzubehör als Beweismittel. Wir prüfen für Sie die Akte und koordinieren die Verteidigung.

Themenübersicht Betäubungsmittelstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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