SEXUALSTRAFRECHT
Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht
Hier sehen Sie unsere aktuellen Erfolge im Sexualstrafrecht:
13.03.2026 Einstellung bei Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern
13.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Wuppertal
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Sexueller Missbrauch von Kindern
ERGEBNIS: Einstellung
12.03.2026 Einstellung bei Vorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften
12.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Bonn
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung
11.03.2026 Einstellung bei Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern
11.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Traunstein
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Sexueller Missbrauch von Kindern
ERGEBNIS: Einstellung
10.03.2026 Einstellung bei Vorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften
10.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Lübeck
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften
ERGEBNIS: Einstellung
09.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, der Verbreitung pornografischer Inhalte sowie der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Inhalte
09.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, der Verbreitung pornografischer Inhalte sowie der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem Mandanten wurden der sexuelle Missbrauch eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind, die Verbreitung pornografischer Inhalte sowie die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Inhalte vorgeworfen. Er soll über Snapchat mit einem Mädchen gechattet haben und sie dabei dazu gebracht haben, ihm intime Fotos zu schicken, sowie ihr ein „Dickpic“ gesendet haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main konnte Rechtsanwalt und Strafverteidiger Marcel Bartsch darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht aus rechtlichen Gründen ausschied. Dies folgte insbesondere daraus, dass das Mädchen vorgetäuscht hatte, bereits 14 Jahre alt zu sein, und ein „Dickpic“ kein pornografischer Inhalt i. S. d. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist. Die Staatsanwaltschaft folgte dieser Wertung und stellte das Strafverfahren antragsgemäß ein.
08.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht der Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
08.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Arnsberg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über einen Chat mit einer vermeintlich 16-jährigen auf Knuddels.de, jugendpornographische Fotos erlangt und auf seinen Geräten Kinder- und Jugendpornographie besessen zu haben. Sein Chatpartner war allerdings ein erwachsener Mann, der mit Bildern seiner mittlerweile 18-jährigen Schwester Gewinn machen wollte. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte mittels einer ausführlichen Schutzschrift darlegen, dass die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Die Fotos aus dem Chat zeigten nicht nachweislich eine Minderjährige und von den äußerst wenigen inkriminierenden Dateien auf seinen Geräten hatte der Mandant keine Kenntnis, er wollte sie also gar nicht besitzen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der rechtlichen Würdigung an und stellte das Verfahren ein.
07.03.2026 Einstellung beim Verdacht des Verbreitens jugendpornografischer Inhalte u.a.
07.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Dortmund
WER? Fachanwalt für Strafrecht Moro
DELIKT: Verbreiten und Besitz jugendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung
Dem Mandanten wurden die Verbreitung und der Besitz jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen. Er soll über die Plattform Dropbox ein Video mit jugendpornografischem Inhalt hochgeladen haben. Fachanwalt für Strafrecht Moro konnte in einem gut begründeten Antrag herausarbeiten, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Account unter der E-Mail-Adresse des Mandanten registriert war, kein hinreichender Nachweis geführt werden konnte, dass der Mandant die Datei selbst hochgeladen hat. Weiterhin konnte nicht von einem Vorsatz zum Verbreiten ausgegangen werden. Bei Dienstleistern wie Dropbox ist ein automatischer Upload möglich, welcher gerade nicht vom Willen des Mandanten getragen war. Zudem konnte dem Mandanten mangels Rekonstruktion der Datei auf dem Endgerät kein Besitzwille nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren ein.
06.03.2026 Einstellung bei Vorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften
06.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Bonn
WER? Rechtsanwalt Bartsch
DELIKT: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung
05.03.2026 Einstellung bei Vorwurf Verbreiten und Besitz jugendpornografischer Inhalte
05.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Itzehoe
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verbreitung und Besitz jugendpornografischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über Snapchat jugendpornografische Dateien einvernehmlich ausgetauscht zu haben. In einer umfassenden Schutzschrift arbeitete Strafverteidiger Christoph Grabitz heraus, dass mangels Täterschaft die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts fern lag und im Übrigen keine tatbestandsmäßige Handlung vorlag. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein.
04.03.2026 Einstellung bei Tatverdacht des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte
04.03.2026
WO? Staatsanwaltschaft Hamburg
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verdacht des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte
ERGEBNIS: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über den Dienst „WhatsApp“ mehrere Bild- und Videodatei mit jugendpornographischem Inhalt empfangen zu haben. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Hamburg konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits mangels Auffindung oder Rekonstruktion der vermeintlichen Inhalte auf den sichergestellten Datenträgern unseres Mandanten ausscheidet. Zudem konnte er aufzeigen, dass der bloße Empfang, ohne eine vorherige Aufforderung, bereits keine tatbestandsmäßige Handlung darstellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein.
Themenübersicht Sexualstrafrecht
- Zeugen als Beweismittel
- Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat
- Chancen der Strafverteidigung
- Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung
- Sexueller Übergriff
- Exhibitionismus
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Belästigung
- Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
- Weitere Sexualstraftaten
- Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht



- Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
- Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
- 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
- Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
- Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
- Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
- Spitzenbewertungen
- Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich





