Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf einer Körperverletzung und Beleidigung. Dr. Hennig beantragte Akteneinsicht und der Termin zur Vorladung wurde abgesagt.
Drohende Strafe bei Körperverletzung
Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, einen anderen Mann vorsätzlich körperlich misshandelt zu haben. Nachdem unser Mandant selbst von diesem geschlagen worden sei, habe er den Angreifer aktiv mit einem Faustschlag attackiert. Zusätzlich wurde dem Mandanten vorgeworfen, er habe den Aggressor zuvor beleidigt. Der Strafrahmen für eine Körperverletzung nach § 223 StGB beträgt Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Genaue Analyse der Ermittlungsakte führt zum Erfolg
Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. In einer Schutzschrift legte Dr. Hennig dar, dass das Handeln des Mandanten durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war.
Notwehrsituation auf Video erkennbar
Glücklicherweise wurde das Geschehen von Videokameras aufgezeichnet. Hierauf war zu sehen, wie der Mandant zuerst angegriffen wurde und den Angriff auf sich lediglich abzuwehren versuchte. Die vorgeworfene Beleidigung stellte sich als bloße Schutzbehauptung des Angreifers dar. Bereits zwei Wochen zuvor hatte er unserem Mandanten Schläge angedroht. Der Antrag wurde dann mit dem Mandanten abgestimmt und an die Staatsanwaltschaft geschickt.