26. November 2020

Nächtliche Verfolgungsjagd endet glimpflich – Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig erreicht Einstellung beim Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Nach kurzer Überlegung, wie er mit dieser Vorladung umgehen soll, suchte er schließlich Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig auf und bat um juristische Unterstützung. Der Vernehmungstermin wurde umgehend abgesagt und zunächst Akteneinsicht beantragt.

 


 

Unglücklicher Ausgang eines spaßigen Abends – Verfolgungsjagd durch den Garten

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein. Polizeibeamte haben versucht, ihn anzuhalten und zu kontrollieren. Daraufhin sei unser Mandant weiter in Richtung seines Hauses gefahren. Der Fahrer – rückblickend nicht ganz sicher wer das gewesen sein soll – floh. Am Hause unseres Mandanten schließt sich eine Verfolgungsjagd mit Gegenwehr an, die damit endet, dass der Mandant nach kurzer Fixierung letztlich entkommt. Die Polizei mutmaßt, er sei der Fahrer gewesen.

 

Empfindliche Strafandrohung

Bei einer Trunkenheitsfahrt liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

Nachweis der Blutalkoholkonzentration fehlt

Nach einem präzisen Aktenstudium wurden Chancen und Risiken des Ermittlungsverfahrens für unseren Mandanten zusammengestellt und rechtlich beurteilt. Auffällig war hierbei, dass keine Messung der Blutalkoholkonzentration unseres Mandanten erfolgte und somit auch kein entsprechender Wert bestimmt werden konnte. Darauf aufbauend wurde der Sachverhalt rechtlich gewürdigt und mit überzeugenden juristischen Argumenten begründet, sodass eine Trunkenheit im Verkehr nicht infrage kam.

 

Einstellung des Verfahrens

Diese Argumentation überzeugte letztlich auch die Ermittlungsbehörden, welche das Verfahren insgesamt – auch den Teil zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – aus sog. Opportunitätsgründen auf Antrag der Verteidigung einstellte. Der glückliche Mandant ist sehr erleichtert. Er bekommt keine Eintragung im Zentralregister oder Führungszeugnis.