12. Mai 2018

Verhalten als Beschuldigter bei Vorladung durch Polizei

Nicht selten erfährt ein Bürger erst durch eine Vorladung der Polizei, dass er überhaupt Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Als Beschuldigter wird in einem Ermittlungsverfahren derjenige bezeichnet, gegen den sich das Ermittlungsverfahren konkret richtet.

Eine Vorladung der Polizei kann die unterschiedlichsten menschlichen Reaktionen hervorrufen: Angst, Wut, Irritation.Umso mehr ist nachvollziehbar, dass es schwer fällt, sich in einer derartigen Ausnahmesituation nun richtig zu verhalten. Dennoch: Egal, ob schuldig oder unschuldig – oberstes Gebot in diesem Fall ist: Ruhe bewahren, schweigen und sich nicht zu unbedachten Handlungen und Äußerungen hinreißen lassen! Obwohl die Vorladung der Polizei häufig den Eindruck erweckt, der Beschuldigte müsse der Aufforderung Folge leisten, besteht eine solche Pflicht gerade nicht. Im Gegensatz zu einem Zeugen, der – seit Inkrafttreten am 24.08.2017 – nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO verpflichtet ist, bei entsprechender Anordnung der Staatsanwaltschaft bei der Polizei zu erscheinen.

Dem Beschuldigten jedoch steht es nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Jeder gute Strafverteidiger wird sie eindringlich vor einer Aussage bei der Polizei warnen! Egal ob schuldig oder unschuldig. Sie kennen die Akte nicht; können also durch eine vorschnelle Aussage ungewollt erhebliche Widersprüche zum Akteninhalt produzieren. Die polizeiliche Vernehmung hat meistens nur einen Zweck: Sie als Täter zu überführen. Wenn ihre Aussage erst einmal in der Akte ist, unterliegt sie der freien Würdigung durch Gerichte und Staatsanwaltschaft. Freie Würdigung heißt oft Willkür. Es ist zudem nicht sichergestellt, dass der Polizist die Aussage so aufnimmt wie sie es tatsächlich gesagt oder gemeint haben. Wenn eine Einlassung sinnvoll ist, sollte diese – abgestimmt mit einem Anwalt – nach Akteneinsicht schriftlich erfolgen.“

Ein Schweigen darf nie zu Ihren Lasten gewertet werden. Immer noch herrscht der Irrglaube, dass Schweigen im Strafverfahren negativ ausgelegt werden kann; dies trifft jedoch nicht zu. Hingegen können Aussagen, die für den Beschuldigten eine positive Auswirkung auf das laufende Ermittlungsverfahren haben könnten, auch nach einer Verteidigerkonsultation zu späterem Verfahrensstand erfolgen. Zudem ist es für eine erfolgreiche Strafverteidigung unumgänglich, zuvor Einsicht in in die Akten des gesamten Ermittlungsverfahrens zu erhalten, die dem Strafverteidiger gemäß § 147 Abs. 1 StPO zu gewähren ist. Nur mit Kenntnis des gesamten Akteninhaltes ist es dem Strafverteidiger möglich, eine geeignete Strategie zu entwickeln, die zum bestmöglichen Ergebnis für den Mandanten führt.

Sollten Sie oder eine Person aus Ihrem Umfeld Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an das Team von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Christian Albrecht. Gemeinsam mit Ihnen werden diese eine zielführende Strategie entwickeln.