Strafverteidiger: Oliver Moro
Vorwurf: Erwerb von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Wo?: Staatsanwaltschaft Münster
Dem Mandanten wurde der Erwerb von Betäubungsmitteln vorgeworfen, nachdem er im Internet ein pflanzliches Textilfärbemittel bestellte. In einem ausführlichen Antrag konnte Strafverteidiger Moro darlegen, dass die Pflanze bei einer Verwendung als Färbemittel nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt und deshalb kein hinreichender Tatverdacht bestand. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.