2021 Mai / Strafverteidiger: Christian Albrecht
Vorwurf: Bedrohung und Beleidigung
Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht
Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg
Nach Akteneinsicht haben wir im Rahmen einer ausführlichen Schutzschrift begründet, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen war. Nach Aktenlage fehlte es bereits an der tatsächlichen Nachweisbarkeit der Täterschaft des Mandanten.
Der Antrag hat auch die Staatsanwaltschaft überzeugt, sodass das Verfahren antragsgemäß eingestellt wurde und unserem Mandanten eine belastende Gerichtsverhandlung erspart blieb.