von: Alexander Schlüter
Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf gem. § 266 a StPO als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer der Einzugsstelle vorenthalten zu haben. Er informierte sich über mögliche Konsequenzen und beauftragte umgehend Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig.
Der Vorladungstermin wurde durch die Kanzlei abgesagt und Akteneinsicht beantragt.
Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, im Rahmen seines Betriebs Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß als sozialversicherungspflichtig bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt zu haben.
Achtung: Allein die Nichtanmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung kann den Verdacht der „Schwarzarbeit“ begründen!
Nach einer Betriebskontrolle und einem Abgleich der Versicherungsdaten stellte sich heraus, dass nur ein einziger Arbeitnehmer von Vielen, der erst kürzlich im Betrieb angefangen hatte, nicht gemeldet war.
Auch bei „Schwarzarbeit“ kann Freiheitsstrafe für den Arbeitgeber drohen!
Der Strafrahmen sieht in den Fällen des § 266 a Abs. 1 und 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Mit gut begründetem schriftlichem Antrag zur Einstellung
Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. In einem zweiten Schritt wurde ausführlich mit Rechtsprechung, Fachliteratur begründet, warum das Verfahren gegen den Mandanten einzustellen ist. Der Verdacht beschränkte sich nur auf die Nichtanmeldung eines Mitarbeiters zur Sozialversicherung. Wir konnten gut begründen, dass unser Mandant, der bisher ein straffreies Leben geführt hat, die Anmeldung aus Unachtsamkeit übersehen hatte. Eine weitere Strafverfolgung war eindeutig nicht zielführend angesichts des sonst vorbildlich geführten Betriebes.
Der Antrag wurde mit dem Mandanten abgestimmt. Die Staatsanwaltschaft Kiel konnten wir ebenso überzeugen! Sie stellte das Verfahren ein. Unser Mandant ist sehr erleichtert. Ihm bleibt eine Gerichtsverhandlung erspart und es erfolgt keine Eintragung im Zentralregister oder im Führungszeugnis.