10. Januar 2021

Wenn das Smartphone zur Tatwaffe wird: Nackte Tatsachen im Schwimmbad gefilmt?

Unser Mandant wurde mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Fotoaufnahmen konfrontiert.

 

Tatort: Umkleidekabine

Die Anzeigenerstatterin gab an, sich gerade in einer der Umkleidekabinen des Schwimmbads eines Luxushotels umgezogen zu haben, als jemand von der Nebenkabine aus ein Smartphone mit nach oben gerichteter Kamera unter der Trennwand durchgeschoben habe. Die Anzeigenerstatterin war zu jenem Zeitpunkt völlig unbekleidet. Sie schrie, die Person in der Nachbarkabine brach den Versuch sofort ab und flüchtete.

Eine Mitarbeiterin des Schwimmbads will gesehen haben, dass es sich bei der flüchtenden Person um unseren Mandanten gehandelt habe.

Es wurde sofort Akteneinsicht beantragt. Sobald die Akte da war, wurde sie akribisch durchgearbeitet. Dabei zeigte sich die ganze Absurdität der Vorwürfe.

 

Ohne Handy kein ausreichender Beweis 

Unser Mandant bestritt noch vor Ort die Vorwürfe, verhielt sich aber völlig kooperativ. Er gab an, das Smartphone über das Wochenende für einen digital detox zuhause gelassen zu haben. Dies wurde durch eine spätere Durchsuchung des Hotelzimmers, welches er mit seiner Lebensgefährtin bezogen hatte, bestätigt. Es konnte weder dort, noch in seinem PKW ein Smartphone gefunden werden.

 

Was ist sexuelle Belästigung? Was sind heimliche Bildaufnahmen?

Besonders haarsträubend waren die Vorwürfe jedoch aus rechtlicher Sicht. Sexuelle Belästigung setzt eine Körperberührung voraus. Schon deshalb schied dieser Tatbestand hier von vornherein aus. Aber auch der Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs war völlig abwegig. Ohne das Smartphone konnte nicht bewiesen werden, ob überhaupt ein Foto angefertigt worden war. Sehr wahrscheinlich hatte die Anzeigenerstatterin die Person in der Nachbarkabine durch ihren Schrei davon abgehalten, ihren Plan in die Tat umzusetzen. Damit blieb letztlich nur der Versuch des Tatbestands übrig. Der Versuch ist aber tatbestandlich gerade nicht erfasst und somit straflos.

Letztlich wird aber ohnehin eine Verwechslung vorgelegen haben.

All dies wurde der Staatsanwaltschaft durch Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig in einem umfassenden Antrag dargelegt, dem diese auch folgte.