Sexualstrafrecht

Wenn Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen wird, steht häufig Ihre gesamte bürgerliche Existenz auf dem Spiel. Dies gilt nicht nur aufgrund der empfindlichen Strafen, die für fast alle Sexualdelikte vorgesehen sind; auch die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sexualstrafrecht und die eventuelle öffentliche Aufmerksamkeit sorgt häufig für Schwierigkeiten am Arbeitsplatz oder im sozialen Umfeld.

Anwalt Sexualstrafrecht Dr. Hennig: „Das Sexualstrafrecht gehört zu den Kerngebieten meiner Tätigkeit. Mit mir können Sie über alles sprechen. Verschwiegenheit ist die oberste Maxime.

Ich werde Sie nicht verurteilen und absolut parteiisch vertreten. Egal ob schuldig oder unschuldig. Gute Strafverteidigung ist der Kampf für die Rechte des Beschuldigten. Dies gilt auch und gerade in Sexualstrafsachen.“

Anwalt Sexualstrafrecht

Das Team um Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht wird Mandanten im Sexualstrafrecht niemals verurteilen und – ob schuldig oder unschuldig – jederzeit parteiisch vertreten.

Sämtliche Chancen auf eine Einstellung eines Verfahrens oder einen Freispruch im Sexualstrafrecht werden dem Beschuldigten aufgezeigt und genutzt, wenn dies aussichtsreich ist. Die Art und Schwere des Vorwurfs  (z.B. Sexuelle Nötigung, Sexuelle Belästigung, Vergewaltigung, Besitz von Kinderpornographie u.a.) spielt hierfür keine Rolle.

Sämtliche Informationen werden über die berufsrechtlichen Regelungen hinaus absolut vertraulich behandelt.

Welche Straftaten fallen in das Sexualstrafrecht?

Zu den häufigsten Vorwürfen im Sexualstrafrecht gehören die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Besitz kinderpornographischer Erzeugnisse (Kinderpornographie) sowie Exhibitionismus, jugendgefährdende Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel.

Unten auf dieser Seite finden Sie Erläuterungen zum Ablauf des Strafverfahrens sowie Verhaltenstipps im Sexualstrafrecht und zahlreiche Informationen zu den Merkmalen der praxisrelevantesten Delikte.

 

Sexualstrafrecht

 

Anwalt für Sexualstrafrecht: Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht

Zu den Kerngebieten von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und seinem Team, insbesondere Rechtsanwalt Moro, Rechtsanwältin Mayer, Rechtsanwalt Grabitz, Rechtsanwältin Paschke, gehört das Sexualstrafrecht. Die Kanzlei blickt nicht nur auf zahlreiche Freisprüche im Sexualstrafrecht – auch in landgerichtlichen Verfahren – sondern auf eine Vielzahl von Einstellungen im Ermittlungsverfahren zurück, die durch umfangreiche schriftliche Anträge an die Staatsanwaltschaft durchgesetzt werden konnten.

In keinem Gebiet des Strafrechts steht so schnell so viel auf dem Spiel wie im Sexualstrafrecht; in keinem Gebiet sind jedoch auch die Chancen auf einen Freispruch oder sogar eine Einstellung ohne Gerichtsverhandlung so hoch wie im Sexualstrafrecht. Voraussetzung sind Erfahrung, exzellente Kenntnisse der Aussagepsychologie sowie Verhandlungsgeschick.

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Die langjährige Dozententätigkeit von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig sorgt auch im Bereich des Sexualstrafrechts für einen Wissensvorsprung, insbesondere bezogen auf das Strafprozessrecht, das sich in nahezu jedem Mandat auszahlt.

 

Schnelle Hilfe beim Thema Sexualstrafrecht?

Ebenfalls kommt den Mandanten zugute, dass der Leiter des strafrechtlichen Dezernats Dr. Hennig im Rahmen seines Referendariats in einem staatsanwaltlichen Spezialdezernat für Sexualdelikte/Sexualstrafrecht tätig war. Es ist immer ein Vorteil die Arbeit und Denkart der Gegenseite genau zu kennen.

 

Parteiische Verteidigung und Beistand in jeder Hinsicht

Ob schuldig oder unschuldig und unabhängig von Art und Schwere des Vorwurfs: Dr. Hennig und sein Team sind nicht nur im Sexualstrafrecht allein den Interessen ihrer Mandantschaft verpflichtet.

Soziale Kontakte leiden im Falle einer Beschuldigung im Sexualstrafrecht oft auch dann, wenn die erhobenen Vorwürfe unwahr sind und das Verfahren eingestellt wird bzw. ein Freispruch erfolgt. Umso mehr ist es in dieser Situation essentiell, einen kämpferischen Vertrauten auf seiner Seite zu haben.

Dr. Hennig und sein Team stehen ihren Mandanten sowohl rechtlich als auch persönlich zur Seite und Wissen um die belastende Situation eines Verfahrens im Sexualstrafrecht.

Die Kanzlei von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und seinem Team verfügt über Standorte bundesweit. Sollten Sie folglich einen Anwalt für Sexualstrafrecht benötigen, teilen Sie unserem Sekretariat gern mit, welcher Standort für Ihre Anfahrt am Besten geeignet ist. Insbesondere im Sexualstrafrecht wird Strafverteidiger Dr. Hennig bundesweit beauftragt.

Zeugen als Beweismittel

In sexualstrafrechtlichen Verfahren existiert häufig nur ein einziges Beweismittel: Der Hauptbelastungszeuge bzw. in der Regel die Hauptbelastungszeugin, die das angebliche Opfer der Tat ist.

Hinzukommen können im Sexualstrafrecht medizinische Gutachten, beispielsweise DNA-Analysen zu Spermaspuren. Diese können allerdings nur belegen, dass es zu sexuellen Kontakten gekommen ist, nicht aber, dass die Handlungen unfreiwillig geschahen.

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Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat?

Wie sollte ich mich verhalten, wenn mir eine Sexualstraftat vorgeworfen wird?

Wird Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen, ist es die oberste Priorität, keine Aussage gegenüber den Ermittlungsbeamten zu machen. Einer Vorladung als Beschuldigter im Sexualstrafrecht müssen und sollten Sie niemals folgeleisten.

Auch scheinbar beiläufige Fragen, beispielsweise im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung, sollten nicht beantwortet werden.

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Chancen der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Wovon hängt der Erfolg der Strafverteidigung im Sexualstrafverfahren ab?

In Strafverfahren mit Sexualbezug kommt es meistens hauptsächlich auf die Aussage des Hauptbelastungszeugen bzw. -zeugin an. Um diese angreifen zu können, sind umfangreiche Kenntnisse der Aussagepsychologie nötig. Weiterhin kommt es auf die Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sexualstrafrecht zur Würdigung belastender Aussagen und deren Anwendung auf den konkreten Fall an.

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Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht

Wann liegt Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht vor?

Von Aussage gegen Aussage spricht man bei drei Voraussetzungen: Die erste Voraussetzung ist, dass der Anzeigenerstatter oder im Sexualstrafrecht häufig die Anzeigenerstatterin einen meist schwerwiegenden Vorwurf erhebt, wie zum Beispiel einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Belästigung oder gar eine Vergewaltigung. In vielen Fällen ist es die Ex-Frau, die Ex-Freundin, ein Date oder eine Affäre.

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Sexualstrafrecht: Vergewaltigung

Welche Strafe droht beim Vorwurf der Vergewaltigung?

Das Gesetz sieht in § 177 Abs. 6 StGB bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.

Wer verurteilt wird, hat daher schlechte Chancen noch eine Bewährungsstrafe zu bekommen, denn eine Strafe von über zwei Jahren kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Umso wichtiger ist eine exzellente Verteidigung.

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Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Welche Strafe sieht das Gesetz für die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung vor?

Die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ist in § 177 StGB normiert. Die Vorschrift soll die sexuelle Selbstbestimmung schützen und schreibt im Falle des Verstoßes eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jahren vor.

Im Falle der Vergewaltigung beträgt das Mindestmaß zwei Jahre Freiheitsstrafe, sodass regelmäßig eine nicht mehr bewährungsfähige Haftstrafe droht.

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Sexualstrafrecht: Sexueller Übergriff

Welche Strafe sieht das Gesetz für sexueller Übergriff vor?

Die Strafe für einen sexuellen Übergriff beginnt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe und kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Im Falle einer Verurteilung erfolgt eine Eintragung im Zentralregister und im Führungszeugnis.

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Sexualstrafrecht: Exhibitionismus

Welche Strafe sieht das Gesetz für exhibitionistische Handlungen vor?

Exhibitionistische Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bemerkenswert ist, dass der Tatbestand nur durch Männer verwirklicht werden kann.

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Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch

Welche Delikte werden unter der Gruppe des „sexuellen Missbrauchs“ zusammengefasst?

Der § 174 StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Strafe. Demnach wird bestraft, wer an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Ausbildung anvertraut ist, sexuelle Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt. Zuwiderhandlungen werden mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft.

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Sexualstrafrecht: Sexuelle Belästigung

Was wird unter „sexueller Belästigung“ verstanden?

Gemäß § 184 i StGB macht sich derjenige, der eine andere Person in sexuell bestimmter Weise berührt und dadurch belästigt, wegen sexueller Belästigung strafbar. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe.

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Sexualstrafrecht: Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie

Gemäß § 184 b StGB ist der Erwerb, die Verbreitung und der Besitz kinderpornographischer Schriften strafbar. Unter dem Begriff „Schriften“ fallen gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch Ton-, Bild- und Videodateien, die hauptsächlich auch Gegenstand eines derartigen Vorwurfes sind. Zuwiderhandlungen werden hart bestraft: Es droht eine dreimonatige bis fünfjährige Freiheitsstrafe,

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Sexualstrafrecht: Weitere Sexualstraftaten

In der Praxis der Strafverteidigung sind auch nachfolgend aufgeführte Delikte von Relevanz:

  • Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Abs. 1 StGB ist bedroht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
  • Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180 a StGB ist ebenfalls bedroht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • Die Zuhälterei gemäß § 181 a StGB wird bestraft mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Aktuelle Erfolge im Sexualstrafrecht

Alles zu unseren aktuellen Erfolgen im Sexualstrafrecht.

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Welche Folgen hat eine Verurteilung im Sexualstrafrecht? 

Auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts ist bereits mit der Einleitung eines Strafverfahrens eine Vielzahl weitreichender Konsequenzen verbunden. Dies gilt umso mehr im Falle der Verurteilung:

  • Je nachdem, um welches Delikt es sich handelt und wie das Gericht die Schwere der Schuld einschätzt, drohen langjährige Haftstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.
  • Hinzu kommen mitunter hohe Schadensersatzforderungen der Geschädigten. Hierzu gehören nicht nur Schmerzensgeldzahlungen: Häufig werden Verurteilte auch für Heilbehandlungskosten für langfristige Therapien haftbar gemacht.
  • Ebenfalls kommt die Anordnung einer Sicherungsverwahrung in Betracht, wenn es sich um eine besonders schwere Tat handelt und das Gericht Wiederholungsgefahr annimmt. Auch wenn die Anforderungen an eine solche Sicherungsverwahrung hoch sind, kann diese schlimmstenfalls dazu führen, dass der Verurteilte nie wieder in Freiheit leben kann.
  • Die Stigmatisierung von Sexualstraftätern ist häufig Grund für Mobbing am Arbeitsplatz. Häufig verlieren Verurteilte sogar ihre Arbeitsstelle – auch im Falle einer Bewährungsstrafe.
  • Sexualstraftäter, insbesondere wenn es sich bei den Opfern um Kinder handelt, stehen in der Hierarchie unter den Häftlingen ganz unten und sind häufig Drangsalierungen ausgesetzt. Der Versuch, den Verurteilungsgrund vor den Mithäftlingen geheim zu halten, gelingt häufig nicht.
  • Das soziale Umfeld und die Familie wenden sich häufig bereits beim Bekanntwerden des Vorwurfs im Sexualstrafrecht von dem Beschuldigten ab. Dies gilt meistens unabhängig davon, ob der Beschuldigte tatsächlich unschuldig ist und freigesprochen wird, bzw. das Verfahren eingestellt wird. Mitunter verlieren auch Unschuldige ihre gesamte bürgerliche Existenz, sind gezwungen den Wohnort zu wechseln und trennen sich infolge des belastenden Umstands von ihrem Partner.

Umso mehr wird klar, dass bei einem Vorwurf im Sexualstrafrecht umgehend ein engagierter und verschwiegener Strafverteidiger bzw. auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt (Anwalt Sexualstrafrecht) beauftragt werden sollte. Nur so können alle Chancen auf eine Einstellung im Ermittlungsverfahren genutzt und damit vorstehende Folgen ganz oder überwiegend verhindert werden.

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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