Vorladung Kinderpornografie:
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Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
Schnell zum Inhalt:
Gemäß § 184 b StGB ist der Erwerb, die Verbreitung und der Besitz von Kinderpornografie („kinderpornografische Schriften“) strafbar. Unter dem Begriff „Schriften“ fallen gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch Ton-, Bild- und Videodateien, die hauptsächlich auch Gegenstand eines derartigen Vorwurfes sind.
Achtung: Seit der Reform spricht das Gesetz nicht mehr von Schriften sondern Inhalten.
Durch eine Gesetzesänderung, welche am 01.07.2021 in Kraft trat, wurden die Strafen im Zusammenhang mit Kinderpornografie erheblich angehoben. Es droht nunmehr eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, bei Gewerbsmäßigkeit steht sogar eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren im Raum. Zu beobachten ist, dass die Gerichte beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie zur Verurteilung zu empfindlichen Haftstrafen neigen. Dies gilt auch bei geständigen und nicht einschlägig vorbestraften Tätern. Seit dem 01.07.2021 ist auch der Erwerb und der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen gem. § 184l StGB strafbar. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Anzahl der Verfahren wegen Kinderpornografie hat zugenommen
Mit der Entwicklung des Internets hat auch die Verfügbarkeit strafbarer Webinhalte deutlich zugenommen. Seitens der Strafverfolgungsbehörden existieren Spezialabteilungen, die ausschließlich mit der onlinebasierten Ermittlung wegen Kinderpornografie beschäftigt sind. Im Gegensatz zu anderen Ermittlungsmaßnahmen wissen Beschuldigte in diesen Fällen häufig gar nicht, dass sie bereits in den Fokus der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei geraten sind. Erst mit Erhalt des Vorwurfs in der Vorladung „Kinderpornografie“ erfahren sie hiervon..
Regelmäßig wird der Besitz von Kinderpornografie zu Unrecht vorgeworfen. Insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung eines Computers oder WLAN-Netzwerks durch mehrere Personen. Dann richten sich die Ermittlungen rasch gegen die falsche Person.
Vorladung wegen Kinderpornografie: Nur herunterladen oder auch ansehen strafbar?
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist keine dauerhafte Sicherung auf einem Speichermedium Voraussetzung für die Strafbarkeit. Das Ansehen („Streaming“) von Kinderpornografie ist entgegen der landläufigen Überzeugung sowohl strafbar als auch häufig nachzuweisen. Beim Streaming erfolgt eine kurzfristige Zwischenspeicherung in einem Zwischenspeicher („Cache“), die bei der Auswertung eines Rechners regelmäßig rekonstruiert werden kann. Das manuelle Löschen des Zwischenspeichers (beispielsweise mithilfe spezieller Löschprogramme) zur Vernichtung relevanter Spuren ist häufig zwecklos. Zudem schlagen die Ermittler gerne überraschend zu. So erfährt der Beschuldigte vom Vorwurf häufig nicht erst durch die Vorladung wegen Kinderpornografie, sondern durch eine unangekündigte Wohnungsdurchsuchung.
Besonders häufig kommt es zum Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie im Zusammenhang mit Filesharing-Netzwerken, Plattformen wie Emule und Flickr aber auch durch WhatsApp-Gruppen.
„Ich habe eine Vorladung wegen Kinderpornografie erhalten bzw. wurde bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Wie sollte ich mich verhalten“?
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Einer Vorladung wegen Kinderpornografie sollten Sie niemals Folge leisten. Beantworten Sie auch im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung keinerlei Fragen der Ermittlungspersonen. Lassen Sie sich von einer auf den ersten Blick hoffnungslosen Lage, scheinbar beiläufigen Fragen oder Einschüchterungsversuchen der Polizei nicht zu einer Aussage verleiten!
Schalten Sie beim Vorwurf der Kinderpornografie sofort eine auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ein. Je nach Fall sind die Verteidigungschancen beim Vorwurf „Kinderpornographie“ vergleichbar gut. Dies gilt auch in Situationen, die auf den ersten Blick hoffnungslos erscheinen – sofern keine Aussage gegenüber den Ermittlungsbeamten erfolgt.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte in der Vergangenheit zahlreiche Verfahren durch schriftliche Anträge zur Einstellung bringen.
Vorladung wegen Kinderpornografie erhalten? Dem Strafverteidiger steht für schriftliche Anträge eine Vielzahl an Argumentationsmustern zur Verfügung. Beispielsweise kann vorgebracht werden, dass mehrere Personen den Computer verwendet haben und der Besitz von Kinderpornografie mithin keinem Nutzer eindeutig zugeordnet werden kann. Weiterhin kann auf subjektiver Seite argumentiert werden, dass die Konfrontation mit Kinderpornografie zufällig und ungewollt erfolgte.
Welche Verteidigungsstrategie gewählt werden sollte, kann allerdings erst nach erfolgter Akteneinsicht beurteilt werden. Diese kann nach einem Erstgespräch mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht beantragt werden. Bringen Sie zum Erstgespräch bitte Ihre Vorladung wegen Kinderpornografie oder den Durchsuchungsbeschluss mit.
Themenübersicht Sexualstrafrecht
- Zeugen als Beweismittel
- Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat
- Chancen der Strafverteidigung
- Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung
- Sexueller Übergriff
- Exhibitionismus
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Belästigung
- Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
- Weitere Sexualstraftaten