SEXUALSTRAFRECHT

Heimliche Bildaufnahmen – § 201 a StGB

Heimliche Bildaufnahmen sind nach § 201 a StGB unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Der Tatbestand, der das Recht am eigenen Bild laut StGB verletzt, gehört zum Sexualstrafrecht und wurde in den letzten Jahren mehrfach verschärft und erweitert. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, Fachanwalt für Strafrecht Albrecht und Fachanwalt für Strafrecht Moro stehen an Ihrer Seite. Mit einer guten Argumentation können wir unsere Mandanten beim Vorwurf heimliche Bildaufnahmen in der Regel vor einer Anklage und damit einer Bestrafung und einem öffentlichen Strafprozess bewahren.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, machen Sie keine Aussage bei der Polizei und kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger! Manchmal kommt es bei diesen Verfahren sogar zu Hausdurchsuchungen.

 

Wieso gibt es § 201 a StGB?

Tablets und Smartphones sind aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken und gehören zum Alltag vieler Kinder und Jugendlicher. Mit § 201 a StGB will der Gesetzgeber zum einen das Recht des Einzelnen am eigenen Bild schützen und zum anderen verhindern, dass brutale oder sexualisierte Bilder auf den genannten digitalen Endgeräten vorhanden sind und ausgetauscht werden.

 

Tatbestand § 201 a StGB: Welche Strafe droht?

Der Straftatbestand § 201 a StGB sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Sollte die Geldstrafe über 90 Tagessätze betragen, erfolgt eine Eintragung im Führungszeugnis. Aber auch bei geringeren Geldstrafen gilt man als vorbestraft und erhält einen Eintrag in das Zentralregister. Die genaue Höhe der Geldstrafe wegen § 201 a StGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Schwere der Tat und der finanziellen Verhältnisse des Täters.

 

Tatbestand 201 a StGB: Was fällt unter die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen?

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen umfasst eine Vielzahl von Tathandlungen:

Bilder im geschützten Bereich

Der wichtigste Fall ist § 201 a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch. Danach ist die unbefugte Anfertigung von Bildaufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem anderen geschützten Bereich befindet, strafbar, wenn dadurch ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Auch die Weitergabe solcher Bildaufnahmen ist strafbar. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Bilder mit sexuellem Bezug handelt.

Intime oder sexualisierte Bilder

In der Praxis geht es häufig um folgende Beispiele an Verstößen gegen § 201 a StGB:

1. Heimliches Filmen oder Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum insb. Fotografieren des Gesäßes oder der Brüste (generell auch Genitalien)

Hier lässt sich in der Regel gut begründen, dass 201a StGB mangels geschütztem Raum ausscheidet. Trotzdem droht eine Strafbarkeit wegen 184 k StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen. Hier kann ebenfalls eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden – und es ist kein geschützter Raum erforderlich. In diesem Zusammenhang kann der Tatbestand Stalking auch relevant sein.

2. Heimliches Filmen oder Fotografieren von Personen im Schwimmbad, der Umkleide oder in der der Toilette („Toilet-Cam“)

Das heimliche Filmen oder Fotografieren, zum Beispiel durch versteckt aufgestellte Kameras, in Toiletten oder aber durch Smartphoneaufnahmen im Freibad droht eine erhebliche Bestrafung. Sowohl 201 a StGB als auch 184 k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen kommen in Betracht. Bei Fotos und Videos im Garten oder auf der Terrasse kommt es auf den Einzelfall an. Auch „Party-Pics“ mit stark alkoholisierten Personen, insbesondere bei sexuellem Bezug, oder bloßem sexualisierten „Posen“, können eine Strafbarkeit auslösen.

3. Filmen oder Fotografieren beim Geschlechtsverkehr insb. Oralverkehr

Ein besonderer Trend, bei dem wir bereits in vielen Fällen erfolgreich verteidigt haben, ist das Filmen beim Sex. Geschieht dies heimlich, ist allein die Aufnahme strafbar (201 a StGB und 184k StGB). Häufig sind aber beide Sexualpartner mit dem Film einverstanden und erst später, zum Beispiel nach dem Ende einer Beziehung, widerruft ein Partner sein Einverständnis in die Nutzung des Videos. Dann ist der Andere verpflichtet, das Video zu löschen. Verschickt oder veröffentlicht er hingegen das Video, droht eine Bestrafung nach § 201 a Abs. 2 StGB. Die Nutzung von „Revenge-Porn“ ist also strafbar. Hier ist auch der Vorwurf Sexueller Übergriff oft nicht weit.

4. Filmen oder Fotografieren von Kindern und Jugendlichen

Wer Kinder oder Jugendliche fotografiert oder filmt, kann sich je nach den Umständen im Sinne der vorangestellten drei Konstellationen strafbar machen. Vor allem aber bei sexualisierten Bildern oder Nacktbildern droht die Bestrafung wegen eines viel schwerer wiegenden Delikts: Wegen Herstellen von Kinderpornografie (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) oder Herstellen von Jugendpornografie. Auch bei nicht sexualisierten Nacktbildern von Personen unter 18 Jahren ist eine Strafbarkeit gemäß § 201 a Abs. 3 StGB gegeben, wenn diese verbreitet werden.

Bilder von Toten oder hilflosen Personen

Darüber hinaus ist nach § 201 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB auch das Zurschaustellen von Bildaufnahmen verstorbener oder hilfloser Personen in grob anstößiger Weise strafbar.

Weiterleiten von Bildern

Nach § 201 a Abs. 2 StGB ist das bloße Zugänglichmachen solcher Bilder – auch wenn man diese nicht selbst aufgenommen hat – an Dritte strafbar. Neben dem Herstellen ist das Anbieten oder Verschaffen (sich selbst oder einem Dritten gegen Entgelt) strafbar, wenn die Bildaufnahme die Nacktheit einer anderen Person unter 18 Jahren zum Gegenstand hat, § 201 a Abs. 3 StGB. Wichtig ist, dass nicht nur die Herstellung, sondern auch die bloße Weiterleitung, insbesondere über digitale Medien, den Straftatbestand erfüllen kann.

§ 201 a StGB Neufassung

Die Neufassung des § 201 a StGB trägt der technischen Entwicklung und der zunehmenden Verbreitung digitaler Medien Rechnung. Sie erweitert den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen und passt die Strafvorschriften an die heutige Zeit an. Dazu gehört eine Präzisierung der Tatbestandsmerkmale, etwa durch die Einbeziehung digitaler Verbreitungsformen und die Berücksichtigung des zunehmenden Missbrauchs von Bildaufnahmen im Internet.

Das Recht am eigenen Bild wurde im StGB mit dieser Neuerung entscheidend gestärkt, um den Einzelnen besser vor unerwünschten Bildaufnahmen und deren Verbreitung zu schützen. Mit der Neufassung des § 201 a StGB kann nun effektiver gegen die heimliche Anfertigung und Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen vorgegangen werden, auch wenn die Betroffenen im öffentlichen oder halböffentlichen Raum aufgenommen wurden. Besonders hervorzuheben ist die erweiterte Strafbarkeit der Verbreitung solcher Aufnahmen über soziale Netzwerke und andere digitale Plattformen. Darüber hinaus betont die Neufassung die Bedeutung der Einwilligung der abgebildeten Person für jede Form der Bildveröffentlichung.

 

Strafantrag bei § 201 a StGB?

§ 201 a StGB ist ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden den Vorfall auch ohne Strafantrag verfolgen können, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejahen, was häufig der Fall ist.

 

 

So kann ein Anwalt Sie bei vorgeworfenem Tatbestand § 201 a StGB verteidigen

Ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt (Anwalt für Sexualstrafrecht) kann beim Vorwurf der heimlichen Bildaufnahmen und auch beim Vorwurf Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k, insbesondere bei frühzeitiger Beauftragung oft Schlimmeres verhindern.

Der Termin zur Vorladung sollte zunächst durch einen Anwalt abgesagt werden und es muss Akteneinsicht beantragt werden. Jede Aussage bei der Polizei unterliegt der freien Würdigung und kann – egal ob schuldig oder unschuldig – Verteidigungschancen verschlechtern. Ein Schweigen hingegen wird nie gegen Sie verwendet.

 

Führungszeugnis sauber halten / öffentlichen Strafprozess abwenden

Nach Akteneinsicht stimmen wir mit Ihnen eine individuelle Strategie ab. In der Regel können wir durch eine gut begründete Schutzschrift (umfassendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft zur Verhinderung eines belastenden öffentlichen Strafprozesses) eine Bestrafung verhindern. In einigen Fällen wird es darum gehen, dass die belastende Aussage einer Zeugin (häufig zugleich Anzeigenerstatterin) oder mehrerer Zeugen nicht glaubhaft sind oder aber schlicht aus rechtlichen Gründen die einschlägigen Tatbestände noch nicht erfüllt sind. Ist all dies nicht möglich, kann eine Einstellung wegen geringe der Schuld oder gegen Zahlung einer Auflage anvisiert werden. In allen hier beschriebenen Fällen bleibt Ihr Führungszeugnis sauber.

In diesem Zusammenhang könnte Sie auch der Tatbestand Aussage gegen Aussage interessieren.

Das zeichnet die Verteidigung bei Sexualdelikten wie heimliche Bildaufnahmen bei Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, Fachanwalt für Strafrecht Albrecht und Fachanwalt für Strafrecht Moro aus:

  • Methode öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern
  • Persönliche Betreuung: Fachlich und menschlich
  • Kampfgeist, Vertraulichkeit, Akribie
  • Verhandlungsgeschick
  • Langjährige Erfahrung
  • Fachanwälte für Strafrecht
  • Höchste Spezialisierung im Sexualstrafrecht

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist darüber hinaus FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht) im Sexualstrafrecht.

Zeitnahe Termine möglich

Gern können Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren

FAQ

Was ist eine heimliche Bildaufnahme nach § 201 a StGB?

Eine heimliche Bildaufnahme ist ein Foto oder Video einer Person in einem geschützten Bereich wie der Wohnung. Heimliche Bildaufnahmen in der Öffentlichkeit können aber auch strafbar sein, 184k StGB. Zudem sind bestimmte Darstellungen von Hilflosigkeit oder verstorbenen Personen strafbar.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen § 201 a StGB?

Bei einem Verstoß gegen 201 a StGB droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Damit droht auch eine Eintragung im Zentralregister (Vorstrafe) und eine Eintragung im Führungszeugnis.

Wie läuft die Strafverfolgung bei heimlichen Bildaufnahmen ab?

In der Regel erfährt der Beschuldigte oder Angeklagte durch eine Hausdurchsuchung oder Vorladung von der Polizei vom gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen heimlicher Bildaufnahmen. Es ist wichtig, keine Angaben zu machen und sich auf das Schweigerecht zu berufen. Ein Anwalt für Sexualstrafrecht kann den Termin absagen und Akteneinsicht beantragen. Nach Akteneinsicht kann über eine Schutzschrift alles unternommen werden.

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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